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Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission

Vom 12. Dezember 1996 (Stand 1. Juli 2021)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 22 des Beamtengesetzes vom 25. April 19681 und §§ 6 und 7 des Lohngesetzes vom 18. Januar 19952, folgende Verordnung:

I.

Art. 1 Zusammensetzung der Begutachtungskommission

Die Begutachtungskommission ist eine vom Regierungsrat eingesetzte sozialpartnerschaftliche Kommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie vier Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerschaft.

Die Präsidentin oder der Präsident soll eine möglichst unabhängige Persönlichkeit sein. Sie oder er wird vom Regierungsrat in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) ernannt.

Sämtliche Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft auf Antrag der AGSt, werden vom Regierungsrat gewählt.

Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Mitglieder vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen finden jeweils nach den Regierungsratswahlen statt. Mitglieder, die während der Amtsdauer aus der Kommission ausscheiden, sind zu ersetzen.

Art. 2 Auftrag

Die Begutachtungskommission hat den Auftrag, den Regierungsrat bei der Anwendung des Lohngesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beraten.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen

Die Begutachtungskommission nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung, – wenn bei der Einreihung neuer Stellen zwischen dem Antrag des Departementes, der Direktion bzw. des Gerichts und der Empfehlung der zuständigen Bewertungsgruppe oder Kadergruppe Uneinigkeit besteht, – wenn gegen die Neueinreihung bestehender Stellen Einsprache erhoben wird, – wenn gegen die Einreihung einer neuen Stelle gemäss § 6 Lohngesetz Einsprache erhoben wird, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat, – wenn eine abweichende Regelung über die Ablieferung von Nebeneinkünften gemäss § 20 des Lohngesetzes beantragt wird, – wenn der Regierungsrat über die Ablehnung der Durchführung eines Neubewertungsverfahrens zu entscheiden hat.

Art. 4

HR Basel-Stadt (HR BS)3 unterbreitet Weiterentwicklungen der Modellumschreibungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme. Diese nimmt in einem Bericht an den Regierungsrat Stellung.

Art. 5

Die Begutachtungskommission behandelt alle Geschäfte, die der Regierungsrat oder HR BS4 ihr zuweisen.

Art. 5a Vizepräsidium

Von der Begutachtungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt.

Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

II. Organisation

Art. 6 Verhandlungsfähigkeit

Die Begutachtungskommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die paritätische Zusammensetzung muss an jeder Sitzung gewährleistet sein.

Stimmberechtigt sind alle neun Mitglieder der Begutachtungskommission. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Stichentscheid.

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Begutachtungskommission sind vertraulich.

Art. 7 Entscheidungsgrundlagen

Zu den Geschäften der Begutachtungskommission stellt HR BS5 die Entscheidunterlagen zusammen.

Art. 8

Die Begutachtungskommission ist berechtigt, alle erforderlichen Informationen durch HR BS6 oder direkt zu beschaffen. Insbesondere kann sie Sachverständige beiziehen, eine vorgesetzte Person anhören oder die betroffene Person befragen.

Art. 9 Protokoll und Erwägungen

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die Abstimmungsergebnisse enthält.

Das Sekretariat verfasst die schriftlichen Stellungnahmen der Begutachtungskommission zuhanden des Regierungsrates. Die Stellungnahmen sind von der Begutachtungskommission zu genehmigen.

Art. 10 Sekretariat

HR BS7 führt das Sekretariat der Begutachtungskommission.

III. Schlussbestimmungen8

Art. 11

Art. 12

KB 21.12.1996