211.110
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Vom 9. Dezember 1911 (Stand 1. Mai 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
verordnet in Ausführung der §§ 101, 15, 24, 96, 97, 111, 138, 176, 2052, 2063, 208, 230 des Gesetzes vom 27. April 1911 betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4, was folgt:
I. Allgemeines
Art. 1
Für die in dieser Verordnung aufgestellten Gebühren haftet, wer die Tätigkeit der Behörde, welche die Gebührenerhebung zur Folge hat, veranlasst.
Bestehen für ein Geschäft Minimal- und Maximalgebühren, so wird die Gebühr je nach der Inanspruchnahme der Behörde, der Wichtigkeit des Geschäfts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festgesetzt.
Bei der Erhebung der Gebühren werden die tatsächlichen Auslagen für Frankatur, für Stempel und andere gesetzliche Taxen, für Honorare von Sachverständigen und für Veröffentlichungen, wo nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, besonders berechnet. Für den mutmasslichen Betrag der Gebühren und der Auslagen kann Kostenvorschuss verlangt werden.
Wenn der Pflichtige unvermögend ist oder die Erhebung der Gebühr im einzelnen Fall eine besondere Härte darstellt, so kann der Vorsteher der zuständigen Verwaltungsabteilung die Gebühr ermässigen oder gänzlich erlassen. Über derartige Verfügungen ist monatlich dem Departement Bericht zu erstatten.
II. Zivilstandswesen
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
IIbis Familienrecht
Art. 30a Schutzmassregel
Für die Anordnung der erforderlichen Schutzmassregeln gemäss § 71 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.
III. Gebühren aus dem Bereich des übrigen Familienrechts und aus dem Personenrecht
III. 1. Rechtshilfe5
Art. 31
Bei Erbanfällen an Personen, für die bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Beistandschaft oder Vormundschaft geführt wird, oder für die die Errichtung einer solchen Massnahme zu prüfen ist, hat das Erbschaftsamt oder die beurkundete Notarin bzw. der beurkundete Notar der KESB unentgeltlich eine Inventarabschrift zuzustellen.
III. 1a. Zuständigkeiten
III. 1a. A. Entmündigung (EG § 85)
Art. 31a
III. 1a. B. Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (EG § 89)
Art. 31b
III. 1a. C. Verbeiständung (EG § 94a)
Art. 31c
III. 2. Vermögensverwaltung
III. 2. A. Verwahrung von Wertsachen bei der Vormundschaftsbehörde (EG § 96)
Art. 32
III. 2. B. Verwahrung in Dritthand (EG § 97)
Art. 33
III. 2. C. Verwendung der Eingänge (ZGB Art. 401, EG § 97)
Art. 34
III. 2. D. Verabfolgung der Zinsscheine
Art. 35
III. 2. E. Kontokorrent-, Checkguthaben, Depositen- und Sparbücher
Art. 36
III. 3. Buch- und Rechnungsführung (EG § 111)
Art. 37
Art. 38
Für behördliche Tätigkeiten in Angelegenheiten des Personen- und Familienrechts werden folgende Gebühren erhoben:
I. Gebühren der Vormundschaftsbehörde
II. Gebühren des Justiz- und Sicherheitsdepartements6 CHF 35 bis CHF 850 werden erhoben für:
…
Ermächtigung zur Aufhebung einer altrechtlichen Kindesannahme ZGB Art. alt 269, EG § alt 44
In verwickelten Fällen und bei höherem Vermögensinteresse kann die Gebühr bis zu 100% erhöht werden. Vorbehalten bleibt § 9 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972.
IIa. Gebühren des Erziehungsdepartements CHF 35 bis CHF 850 werden erhoben für:
Adoptionsverfügung ZGB Art. 268, EG § 43
In verwickelten Fällen kann die Gebühr bis zu 100% erhöht werden. Vorbehalten bleibt § 9 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972.
III. Gebühren des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
IV. Gebühren des Regierungsrates CHF 200 bis CHF 2’000 werden erhoben für:
Entscheide betreffend Änderung des Stiftungszweckes oder der Stiftungsorganisation sowie Zusammenlegung und Aufhebung mit und ohne Liquidation der Stiftung ZGB Art. 83, 84, 85, 86, 88, EG § 17-19
In verwickelten Fällen und bei höherem Vermögensinteresse kann die Gebühr bis zu 100% erhöht werden. Vorbehalten bleibt § 9 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972.
IV. Sachenrecht
IV. 1. Heimatschutz (EG § 176)
IV. 1. A. Pflanzenschutz
Art. 39 a) Blumen und Sträucher
Art. 40 b) Rechtes Rheinufer zwischen Verbindungsbrücke und Grenzacherhorn
An dem rechten noch unüberbauten Rheinufer zwischen Verbindungsbahn und Grenzacherhorn dürfen am Terrain keine Veränderungen oder Verwendungen vorgenommen werden, welche den dortigen Pflanzenwuchs zu schädigen geeignet sind.
Vorbehalten bleiben die für den Uferschutz notwendigen Vorkehren und, soweit sie nach den §§ 42ff. gestattet sind, Überbauungen oder Benützungen für Rheinschifffahrtszwecke.
Art. 41 c) Bäume
Zum Schutze besonders schöner Bäume kann der Regierungsrat die geeigneten Massnahmen ergreifen; er ist befugt, ihre Beseitigung, Verstümmelung oder sonstige Beeinträchtigung zu untersagen. Vorbehalten bleiben Überbauungen, soweit sie nach den §§ 42ff. gestattet sind.
IV. 1. B. Stadtbildpflege und Denkmalschutz
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
IV. 1a. Überwachung (EG § 200)
Art. 47
Zuständig für die Überwachung und Auslobung der Tilgung der Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei Seriengülten ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
IV. 2. Grundbuchrecht
IV. 2. A. Veröffentlichung von Eigentumseintragungen
Art. 48
Die Entstehung, der Untergang und die Änderung von Eigentum an Grundstücken (ZGB Art. 655, 943, 944) ist von der Grundbuchverwaltung im Kantonsblatt auszugsweise zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist gebührenfrei.
IV. 2. B. Anmeldepflicht von Eigentumsübergängen
Art. 49
IV. 2. C. Aufsicht über das Grundbuch- und Vermessungsamt
Art. 50
Das Grundbuch- und Vermessungsamt wird zweimal im Jahr, und zwar das eine Mal durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, das andere Mal durch ein Mitglied der Grundbuch- und Vermessungskommission, inspiziert.
Beschwerden wegen der Amtsführung des Grundbuch- und Vermessungsamts sind dem Bau- und Verkehrsdepartement schriftlich einzureichen. Sie werden gebührenfrei erledigt.
Die Oberaufsicht des Bundes bleibt vorbehalten. Das Beschwerdeverfahren bei Abweisungsverfügungen richtet sich nach Bundesrecht.
IV. 2. D. Grundbuchgebühren
Art. 51
1. Allgemeines
Minimal- und Maximalgebühr bei Promilleansätzen: Die Gebühr wird mindestens vom Steuerwert berechnet, wenn sie sich nach dem Wert oder Preis bestimmt. Die Minimalgebühr beträgt CHF 200. Die Gebühr für die Vornahme einer Eintragung oder einer Änderung beträgt höchstens CHF 50’000.
Aufrundung: Der Wert bzw. Preis eines Grundstückes oder einer Pfandsumme wird für die Gebührenberechnung auf volle Tausend aufgerundet.
Gesamthandsverhältnisse: Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Wert der internen Beteiligung massgebend.
Zuschlag: Wenn eine Eintragung, Änderung oder Löschung auf mehr als einem Grundstück vorgenommen wird, so ist für jedes weitere Grundstück ein Zuschlag von mind. CHF 20 zu berechnen; der Zuschlag beträgt höchstens CHF 200. Keine Zuschläge werden erhoben bei Promillegebühren.
Besonderer Arbeitsaufwand: Für in der Gebührenordnung nicht besonders aufgeführte Verrichtungen wird für jede aufgewendete Stunde eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 200 zuzüglich allfälliger Sachkosten erhoben. Nach dem Zeitaufwand können auch Verrichtungen berechnet werden, welche besonders arbeitsaufwändig und daher in keinem angemessenen Verhältnis zur ordentlichen Gebühr stehen.
Anlegung oder Löschung eines Grundstücks: Anlegung einer Parzelle oder Eintragung eines Parzellenindexes: CHF 100. Löschung einer Parzelle: CHF 50.
2. Eigentum
Handänderung: Handänderungen an Grundstücken: 1‰ des Wertes bzw. Preises. Bei Übergang durch Universalsukzession (z.B. bei Erbgang, Fusion) sowie bei Erbteilung, Vermächtnis und Kauf durch einen Erben an einer erbschaftsamtlichen Gant: ½‰ des Wertes bzw. Preises. Handänderungen kraft Gütergemeinschaft sind bis zu deren gesetzlichen Höhe gebührenfrei. Für Änderungen am Grundeigentum, welche keine wirtschaftliche Handänderung beinhalten und ausschliesslich natürliche Personen betreffen, wird die Minimalgebühr erhoben.
Stockwerkeigentum: Begründung von Stockwerkeigentum: ¼‰ des Grundstückwertes einschliesslich des Wertes des zu errichtenden oder fertigzustellenden Gebäudes. Erfolgt die Begründung anlässlich einer Erbteilung, so ist letztere ebenfalls zu berechnen. Änderung von Stockwerkeigentum: Quotenänderung: ¼‰ des gemäss vorstehendem Absatz zu ermittelnden Wertes der betroffenen Stockwerkeigentumsparzellen. Änderung des Stockwerkeigentums infolge Begründung oder Löschung eines selbstständigen und dauernden Rechtes: ¼‰, maximal CHF 200. Sonderrechtsänderung: CHF 100.
Personen im Ausland: Für die Behandlung von Geschäften gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist eine Gebühr bis CHF 500 zu entrichten.
3. Wasserrecht Verleihung: CHF 100.
4. Dienstbarkeiten
Selbständige und dauernde Rechte sowie unselbständige Baurechte: Begründung und flächenmässige Ausdehnung: ¼‰ vom Wert des belastenden Landes. Bei Baurechten wird zusätzlich eine Gebühr vom Wert bzw. Preis eines allfällig bestehenden Gebäudes erhoben; für diese Gebühr ist Ziff. 2 lit. a letzter Satz anwendbar. Übertragung: Es gelten die Bestimmungen betreffend Handänderung (Ziff. 2 lit. a). Änderung des Inhalts: CHF 100.
Andere Dienstbarkeiten: Eintragung und Änderung des Inhalts: CHF 100.
Anmerkungen und Vormerkungen Eintragung und Änderung: CHF 100.
Pfandrechte und Grundlasten
Eintragung und Erhöhung der Pfand- oder Grundlastsumme: 1‰ der Summe bzw. des Erhöhungsbetrages.
Änderung des Schuld- oder Verpflichtungsgrundes: ¼‰ der eingetragenen Pfand- oder Grundlastsumme.
Eintragung einer vorbehaltenen leeren Pfandstelle: CHF 100.
Eintragung oder Änderung eines Grundpfandgläubigers oder Forderungspfandgläubigers, einer Nutzniessung an einem Pfandrecht, eines Bevollmächtigten gemäss Art. 860 ZGB: je CHF 100.
Alle übrigen Änderungen: CHF 100.
Verschiedenes
Beglaubigung: CHF 20.
Schriftliche Bescheinigung: eines Grundbucheintrages pro Grundstück CHF 20.
Visum: CHF 20.
Ausstellung eines Schuldbriefes: CHF 100.
Grundbuchauszüge: CHF 30 pro Parzelle. Auszüge zusätzlich erforderlicher Parzellen sind gebührenfrei.
....
Fotokopien: CHF 10 Grundgebühr; bis 10 Seiten CHF 1 pro Seite, darüber CHF 0.50 pro Seite.
Abgabe von Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer: √Anzahl x CHF 10 zuzüglich einer Grundgebühr von CHF 20.
Die Kosten für Porti, Verpackung und andere Auslagen sind hinzuzurechnen.
8. Gebührenermässigung und Gebührenerlass Eine Gebühr kann vom Grundbuch- und Vermessungsamt aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.
9. Gebührenerhebung und Zahlungsfristen Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 51a
IV. 2. E. Vermessungsgebühren
Art. 52
Das Grundbuch- und Vermessungsamt bezieht folgende Gebühren: 1. Absteckungen und Vermarkungen
a) Absteckung von Bau- und Strassenlinien, Baufluchten und gesetzlich vorgesehenen Linien wie Grenzen, Servitutlinien,
aa) für die erste Linie, pro Auftrag CHF 340
ab) für jede weitere Linie, Flucht CHF 202
b) Absteckung von Grenz- bzw. Servitutpunkten
ba) für den ersten Punkt, pro Auftrag CHF 300
bb) für jeden weiteren Punkt CHF 150
bc) für Punkte bei Neubautennachführung CHF 150
bd) für weitere Hilfs- und Zwischenpunkte CHF 50
c) Setzen und Einbetonieren eines Grenzsteins CHF 150
d) Setzen eines Grenzbolzens CHF 75
e) Entheben eines Grenzsteins oder Grenzbolzens CHF 50
Für Projektberechnungen, Abklärungen und Besprechungen sowie bei schwer zugänglichen Baustellen oder anderen erschwerten Arbeitsbedingungen werden die Ansätze entsprechend dem grösseren Zeitaufwand gemäss Ziff. 7 lit. b berechnet. Grenzsteine, Grenzbolzen und Pfähle werden zum Selbstkostenpreis, unter Berechnung der Transportkosten, an Ort und Stelle geliefert.
2. Aus- und Weitergabe von Plänen Die Gebühr für die Aufbereitung von Standard-Planauszügen beträgt:
Format A4 und A3 CHF 40
Format A2 bis A0 CHF 80
…
Für Spezialausgaben wird ein Zuschlag entsprechend dem Mehraufwand verrechnet. Plankopien zu Auskunftszwecken werden bis zum Format A3 für CHF 21 an Direktabholer mit Barzahlung abgegeben. Für die Beglaubigung von Auszügen aus dem Plan für das Grundbuch wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben.
3. Berechnen und Erstellen von Mutationsplänen sowie deren Eintragung in die Datenbestände
a) Festlegen und Berechnen der Grenzen und Flächenabschnitte
aa) für jede Linie bzw. Fläche CHF 106
ab) …
ac) …
ad) …
b) Festlegen und Berechnen von Servitutlinien und Flächenabschnitten
ba) für jede Linie bzw. Fläche CHF 106
bb) …
bc) …
bd) …
c) Löschen von Grenzen und Servitutlinien bzw. Servitutflächen
ca) für jede Linie bzw. Fläche CHF 53
cb) …
d) Für das Anfertigen von Plänen für Parzellierungen wird eine Grundgebühr von CHF 600, für Servitut- und Parzellenvereinigungspläne eine solche von CHF 300 verrechnet. Für die erschwerte Festlegung der Linien und Flächen sowie für Abklärungen erfolgt ein Zuschlag, der nach dem Zeitaufwand berechnet wird.
e) Eintragen bzw. Löschen der rechtsgültigen Linien und Flächen in der amtlichen Vermessung
ea) für die erste Linie bzw. Fläche CHF 96
eb) für jede weitere Linie bzw. Fläche CHF 32
ec) Für das Eintragen rechtsgültiger Linien und Flächen aus privaten Servitutplänen wird eine Grundgebühr von CHF 150 verrechnet.
f) Gebührenreduktion: Bei der Änderung von Grenzen und Servitutlinien zur Anpassung an bestehende Bauten oder Nutzungen sowie bei geringfügigen Flächen- oder Linienänderungen kann eine angemessene Reduktion der Gebühr gewährt werden. Bei Nichtvollziehbarkeit eines Mutations- oder Servitutplanes infolge öffentlich-rechtlicher Hindernisse können die vorstehenden Gebühren ebenfalls angemessen reduziert werden.
4. Nachführungsvermessung von Neubauten und von Um- und Anbauten
a) Neubauten: Für die Feldaufnahme, die Eintragungen in der amtlichen Vermessung und in die Register, werden folgende Gebühren nach dem Gebäudewert erhoben:
aa) bis CHF 10'0007 CHF 1808
ab) CHF 20'000 CHF 265
ac) CHF 50'000 CHF 425
ad) …
ae) CHF 100'000 CHF 590
af) …
ag) CHF 200'000 CHF 830
ah) CHF 500'000 CHF 1'440
ai) …
aj) CHF 1'000'000 CHF 2'240
ak) CHF 2'000'000 CHF 3'415
al) CHF 5'000'000 CHF 5'250
am) CHF 10'000'000 CHF 7'265
an) je CHF 100'000 mehr CHF 35; die Gebühr beträgt höchstens CHF 50'000
ao) Wenn die definitive Schatzung der Gebäudeversicherung bei Rechnungsstellung noch nicht vorliegt, kann für die Gebührenberechnung von den Baukosten ausgegangen werden. Für Strasseneinbauten, Plätze, Brücken sowie für Bauten, die nicht der kantonalen Gebäudeversicherung unterliegen, gilt der effektive Zeitaufwand gemäss Ziff. 5b. Auf diesem kann ein Zuschlag von bis zu 10% als Beitrag an periodische Nachführungen erhoben werden.
b) Um- und Anbauten: Die Gebühren für die Nachführung von Um- und Anbauten werden nach den Baukosten berechnet. Die vorstehenden Ansätze können angemessen reduziert werden, sofern sich die Baukosten nicht ausschliesslich auf die vom Grundbuch- und Vermessungsamt nachzuführenden Aufnahmebestandteile beziehen.
c) Bei schwer zugänglichen Bauten oder anderen erschwerten Aufnahmebedingungen können die Ansätze gemäss lit. a und b, entsprechend dem grösseren Zeitaufwand, gemäss Ziff. 5b erhöht werden.
5. Gebührenrechnung
…
Für in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführte Arbeiten wird die Gebühr nach der Zeit gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Landestopographie berechnet. Bei Änderungen der Stundenansätze bestimmt das Bau- und Verkehrsdepartement den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt. Ebenso werden die Kosten für Porti, Verpackung und andere Auslagen hinzugerechnet.
6. Die Gebühren der Ziff. 1 und 4 werden von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsberechtigten auch dann geschuldet, wenn die Ausführung der Arbeiten von Amtes wegen angeordnet wird.
7. Die angrenzenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten haften in den Fällen der Ziff. 1 anteilsmässig für die Gebühr. Der Inhaber der Allmend gilt in dieser Hinsicht als Eigentümer. Wird die gebührenpflichtige Verrichtung durch das Verhalten eines einzelnen Grundeigentümers bzw. Baurechtsberechtigten, oder durch den Zustand einer Liegenschaft veranlasst, so hat die betreffende Eigentümerin oder der betreffende Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte die Gebühr allein zu tragen.
8. Zahlungsfristen Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
V. Obligationenrecht
Art. 53 Viehwährschaft, Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911, 5–15
Art. 53a Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung gemäss Art. 406c Abs. 1 OR (EG § 215a)
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist das für die Bewilligung und Aufsicht über die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zuständige Departement. Ihm steht zur Erfüllung der Aufgaben das Amt für Wirtschaft und Arbeit9 zur Verfügung.
Art. 53b Handelsregister (EG § 217)
Die Aufsicht über das Handelsregisteramt obliegt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts obliegt dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.
VI. Schlusstitel des ZGB
Art. 54 Gebühren für Beglaubigungen (EG 230)
Die Gebühr für notarialische Beglaubigungen wird durch das Notariatsgesetz bestimmt.
KB 16.12.1911