212.150

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht

Vom 2. Juni 1892 (Stand 1. Januar 1988)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

hat bezüglich der Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891

beschlossen, was folgt:

Art. 1

Art. 2

Art. 3

II. Güterrecht der Ehegatten

Art. 4

Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte, nach dem 31. Dezember 1911 verheiratete Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatten, haben, wenn sie ihre Güterrechtsverhältnisse unter sich dem Rechte des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs unterstellen wollen, dem Erbschaftsamt eine dahingehende Erklärung abzugeben.

Art. 5

Art. 6

Art. 7

KB 04.06.1892