212.500

Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen

Vom 28. August 2001 (Stand 1. Januar 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 28d EGzZGB vom 27. April 19111,

beschliesst:

Art. 2 Kindesanhörung

Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben.

Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen.

Art. 3 Kindesvertretung

Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand.

Zum Beistand kann nur ernannt werden, – wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme und der Gesprächsführung verfügt oder – wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt.

Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2

KB 01.09.2001