215.800

Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel Basel-Stadt angestellten Personen

Vom 2. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 359 ff. insbesondere Art. 360a bis 360f des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 und § 215 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911,

beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Art. 2 Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt mit nachfolgenden Ausnahmen für alle Betriebe des Detailhandels inklusive Drogerien.

Er gilt nicht für folgende Betriebe des Detailhandels:

  1. Versandhandel;

  2. Messen und Märkte;

  3. Betriebe, die (inklusive Filialbetriebe) insgesamt nicht mehr als drei Mitarbeitende - auch in Teilzeit - beschäftigen.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal beschäftigt sind und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:

  1. Verkaufspersonal im Vollzeitpensum/Teilzeitpensum;

  2. Lernende;

  3. Praktikanten und Praktikantinnen.

Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:

  1. Ehefrau und Ehemann;

  2. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;

  3. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;

  4. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes in einem Unternehmen des Detailhandels als Verkaufspersonal angestellt sind.

Er gilt auch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

II. Pflichten der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers

Art. 4 Lohnkategorien

Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:

  1. ungelernt;

  2. ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;

  3. gelernt mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA);

  4. gelernt mit EBA und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;

  5. gelernt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ);

  6. gelernt mit EFZ und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel;

  7. in Lehre;

  8. Praktikum.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann oder mit einem eidgenössischen Berufs-Attest (EBA) als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent oder einer gleichwertigen Ausbildung. Dazu zählt auch die Ausbildung zur Drogistin oder zum Drogist.

Art. 5 Höhe des Mindestlohnes

Der Mindestlohn beträgt bei 12 Monatslöhnen brutto bei einer 42-Stunden Woche für die Kategorien:

Kategorie

Franken pro Monat

Franken pro Stunde

ungelernt

3'650

20.05

ungelernt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel

3'750

20.60

gelernt mit EBA

3'850

21.15

gelernt mit EBA und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel

3'950

21.70

gelernt mit EFZ

4'050

22.25

gelernt mit EFZ und mind. fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel

4'150

22.80

Lernende im 1. Lehrjahr

600

Lernende im 2. Lehrjahr

800

Lernende im 3. Lehrjahr

1'000

Lernende im 4. Lehrjahr

1'100

Praktikantinnen und Praktikanten ab dem 3. bis 12. Anstellungsmonat

900

Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Basler Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

Legen die entsprechenden Branchenverbände die Löhne der in der Branche beschäftigten Lernenden fest oder geben eine Empfehlung ab, so gelten diese.

Bei Teilzeitarbeit wird der Mindestlohn pro rata temporis berechnet.

Art. 6 Anwendbarkeit auf bestehende Arbeitsverhältnisse

Dieser Normalarbeitsvertrag ist ab seinem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

III. Behörden

Art. 7 Kontrollen und Verwaltungssanktion

Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen Basel Stadt führt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntG) vom 8. Oktober 1999 Kontrollen bezüglich der Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages durch und meldet jeden Verstoss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als zuständige kantonale Behörde.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses NAV eine Verwaltungssanktion aussprechen. Eine wirtschaftlich oder persönlich schwierige Situation ist bei der Höhe der Verwaltungssanktion angemessen zu berücksichtigen.

Schlussbestimmung Dieser Normalarbeitsvertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und gilt ab diesem Datum für drei Jahre.

KB 06.05.2017