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Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung

Erkennungsdienstliche Behandlung: V 257.130 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung Vom 2. Dezember 1997

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 76 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 19971), beschliesst:

Art. 1 . Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei sind im Rahmen

der folgenden Vorschriften zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Personen berechtigt und verpflichtet.

Art. 2 . Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst

namentlich folgende Massnahmen:

  1. Erstellen von photographischen Aufnahmen;

  2. Aufnahme des Signalements;

  3. Abnahme daktyloskopischer Abdrücke.

Ausserdem können von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter nach Bedarf folgende Massnahmen angeordnet werden:

  1. Abnahme von Schriftproben;

  2. Ärztliche Abnahme von körpereigenen Vergleichsproben für die DNA-Analyse;

  3. Feststellung und Sicherung anderweitiger Spuren oder Befunde am Körper oder an Kleidern, soweit dies nicht Sache des Instituts für Rechtsmedizin ist.

Art. 3 . Unter Vorbehalt der in den §§ 4–7 aufgeführten Einschränkungen sind erkennungsdienstlich zu behandeln:

  1. In allen Fällen Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder dringend verdächtigt und festgenommen oder in Untersuchungshaft versetzt worden sind, sowie solche, die zwecks Zuführung an eine andere Amtsstelle angehalten worden sind;

  2. Auf Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes, einer Untersuchungsbeamtin oder eines Untersuchungsbeamten oder einer Kriminalkommissärin oder eines Kriminalkommissärs: 1. nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder dringend verdächtigte Personen, soweit es zur Erforschung strafbarer Handlungen erforderlich ist; 2. andere Personen zur Tatbestandsabklärung in einem Strafverfahren, sofern sie die erkennungsdienstliche Behandlung nicht ablehnen; 3. tote Personen, wenn es zur Abklärung des Todesfalles erforderlich ist.

Die erkennungsdienstliche Behandlung aus anderen als strafprozessualen Gründen richtet sich nach § 39 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei (Polizeigesetz) vom 13. November 1996.

1) SG 257.100.

1. 1. 2006 72 257.130 Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe

Art. 4 . Die erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen darf in allen Fällen nur mit Zustimmung der Jugendanwältin oder des Jugendanwaltes vorgenommen werden.

Art. 5 . Personen über 75 Jahre dürfen nur dann erkennungsdienstlich

behandelt werden, wenn die Erforschung strafbarer Handlungen es dringend notwendig erscheinen lässt.

Art. 6 . Bei Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen

Behandlung ist auf den Gesundheitszustand der zu behandelnden Person angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 7 . Würde die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Nutzen stehen

oder eine besondere Härte bedeuten, so ist darauf zu verzichten.

Art. 8 .2) Erkennungsdienstliches Material wird nach Ablauf der Lauffristen INPOS (Integriertes Polizeisystem) von Amtes wegen vernichtet.

Erkennungsdienstliches Material wird auf Gesuch der betroffenen Person vorzeitig sofort vernichtet, wenn sie nachweist, dass das Verfahren, in dem die erkennungsdienstlichen Daten erhoben worden sind, wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist.

Auf Gesuch der betroffenen Person wird ihr erkennungsdienstliches Material vernichtet:

  1. 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern dieses mangels Beweises nicht zur Verurteilung geführt hat;

  2. 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;

  3. 10 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Haftstrafe, nach Zahlung oder Abverdienen einer Busse, nach Vollzug einer Erziehungsmassnahme;

  4. 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe. Für Kinder und Jugendliche kann der Jugendanwalt kürzere Fristen festlegen.

Wird erkennungsdienstliches Material vernichtet, so sind auch die Registraturhinweise zu entfernen. Die Ablehnung eines Gesuches hat begründet durch die Chefin oder den Chef des Kriminalkommissariates zu erfolgen. Gegen diesen Entscheid steht der betroffenen Person das Einspracherecht gemäss § 166 der Strafprozessordnung zu.

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 auf den 1. Januar 1998 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen vom 22. August 1995 zu § 63 der Strafprozessordnung (Erkennungsdienstliche Behandlung) aufgehoben.

2)

Art. 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 13. 12. 2005 (wirksam seit 22. 12. 2005).

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