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Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 13. Oktober 1993
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen zu erklären.
II. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.1)
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 5. November 19922)
1. kapitel: allgemeine bestimmungen
Zweck
Art. 1 . Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit,
indem es insbesondere
den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);
die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
1) Wirksam seit 28. 11. 1993. 2) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. 1. 1993; in Kraft seit 2. 11. 1993. Dem Konkordat gehören zurzeit die Kantone Freiburg, Genf, Appenzell A.Rh., Basel-Stadt, Zug, Schwyz, Obwalden, Waadt, Luzern, Glarus, Wallis, Neuenburg, Solothurn, Uri, Zürich, Schaffhausen, Bern, St. Gallen, Thurgau, Basel-Landschaft, Nidwalden, Appenzell I. Rh., Jura, Aargau, Graubünden und Tessin an (Stand 3. 9. 1996).
1. 5. 1998 49 Anwendungsbereich
Art. 2 .
1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung. 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
2. kapitel: verfahrenshandlungen in einem andern kanton Grundsatz
Art. 3 .
1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen. 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24). 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
Anwendbares Recht
Art. 4 . Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Amtssprache
Art. 5 .
1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt. 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen. 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
Inanspruchnahme der Polizei
Art. 6 . Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem
Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.
Postzustellungen
Art. 7 . Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
Vorladungen
Art. 8 .
1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen. 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen. 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
Verhandlungen, Augenscheine
Art. 9 . Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abbhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
Durchsuchungen, Beschlagnahme
Art. 10 .
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden. 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
Mitteilungspflicht
Art. 11 . Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24)
zu benachrichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Art. 12 . Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss
dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtmittelfrist angeben.
1. 5. 1998 49 Rechtsmittel. Sprache
Art. 13 . Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
Kosten
Art. 14 . Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu
Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. kapitel: auf verlangen eines andern kantons vorgenommene verfahrenshandlungen Direkter Geschäftsverkehr
Art. 15 .
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden. 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24). 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Anwendbares Recht
Art. 16 . Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Rechte der Parteien
Art. 17 .
1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt. 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.
Rechtshilfe und interk. Zusammenarbeit in Strafsachen: Konkordat 257.800 Rechtsmittelbelehrung
Art. 18 . Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit
Art. 19 .
1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden. 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden;
Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.
Vollzug von Haftbefehlen
Art. 20 . Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den
Vorschriften des Art. 353 StGB vollstreckt.
Vernehmung von verhafteten Personen
Art. 21 . Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in
einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.
Zustellung durch die Polizei
Art. 22 . Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.
Kosten
Art. 23 .
1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons. 2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1. 5. 1998 49 4. kapitel: schlussbestimmungen Zuständige Behörde
Art. 24 . Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde,
die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
Beitritt und Rücktritt
Art. 25 .
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten
Art. 26 . Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone
beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.3) Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
3) Publikation des Beitritts des Kantons Basel-Stadt am 1. 2. 1994.
anhang4) Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden nach Art. 24 des Konkordates Freiburg Besonderer Untersuchungsrichter Genf Ministère public Appenzell A.Rh. Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. Basel-Stadt Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Zug Verhöramt des Kantons Zug Schwyz Ausdehnung auf die kantonale Strafgesetzgebung Obwalden Waadt Juge d’instruction cantonal Luzern Amtsstatthalterämter Glarus Wallis Strafuntersuchungsgericht eines jeden Gerichtskreises Unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts wird der Anwendungsbereich des Konkordates auf Verfahren, in welchen materielles kantonales Strafrecht anwendbar ist, ausgedehnt. Gerichtsurkunden, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch die Polizei zugestellt werden müssen, sind an den Kommandanten der Kantonspolizei zu richten. Neuenburg Juge d’instruction (les juges d’instruction de Neuchâtel pour les districts de Neuchâtel, de Boudry, du Val-de-Travers et du Val-de-Ruz; le juge d’instruction des Montagnes pour les districts de La Chauxde- Fonds et du Locle). Solothurn Kantonales Untersuchungsrichteramt in Solothurn Uri Verhörrichter Der Regierungsrat erklärt, dass der Anwendungsbereich des Konkordates sich unter Vorbehalt des Gegenrechts auch auf die kantonale Gesetzgebung bezieht. 4) Dieser Anhang ist nicht Bestandteil des Konkordats.
1. 5. 1998 49 Zürich Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Schaffhausen Untersuchungsrichteramt Bern Untersuchungsrichterämter der Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Büren, Burgdorf, Courtelary, Erlach, Fraubrunnen, Frutigen, Interlaken, Konolfingen (in Schloss Wil), Laupen, Moutier, La Neuveville, Nidau, Niedersimmental (in Wimmis), Oberhasli (in Meiringen), Obersimmental (in Blankenburg), Saanen, Schwarzenburg, Seftigen (in Belp), Signau (in Langnau i. E.), Thun, Trachselwald und Wangen. Besonderes Untersuchungsrichteramt für den Kanton Bern in Bern. Gerichtsurkunden, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch die Polizei zugestellt werden müssen, sind an den örtlich zuständigen Bezirkschef der Kantonspolizei und für die Gemeinde Bern an die Stadtpolizei zu richten. St. Gallen Staatsanwaltschaft, St. Gallen Thurgau Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Überweisungsbehörde in Liestal Nidwalden Verhörrichter Appenzell I. Rh. Untersuchungsrichteramt Appenzell Jura Juge d’instruction cantonal Aargau Bezirksämter Graubünden Staatsanwaltschaft Tessin Ministero pubblico, Lugano 8