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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Vom 22. April 1993 (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (OHG) vom 4. Oktober 19911, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Beratungsstelle (Art. 9 OHG)2

Art. 1

Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.

Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.

II. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 34–44 OHG)3

Art. 2

Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.

III. Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–29 OHG)

Art. 3

Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einholen.

Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend.

Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

IV. Änderung bisherigen Rechts. Schlussbestimmung

Änderung bisherigen Rechts4 Die Strafprozessordnung vom 15. Oktober 19315 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 wird wie folgt geändert:6 Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 wirksam.7

KB 21.04.1993