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Beschluss des Regierungsrates betreffend Löschung ausländischer Urteile im Strafregister

Vom 5. Januar 1943 (Stand 5. Januar 1943)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

beschliesst:

Über die Bewilligung von Gesuchen um Löschung ausländischer Strafurteile im Strafregister entscheidet das Polizei- und Militärdepartement im Einvernehmen mit dem Justizdepartement. Besteht zwischen den Departementen keine Übereinstimmung, so ist die Sache dem Regierungsrat zur Entscheidung zu unterbreiten.

KB 09.01.1943