259.510

Weisung des Polizei- und Militärdepartements für die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte

Vom 18. Januar 1977 (Stand 23. Januar 1977)

Ziff. 1

Gestützt auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 sowie auf § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über dieVerwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972, werden für die Behandlung von Gesuchen um vorzeitige Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantonalen Strafregister folgende Gebühren erhoben:

  1. für die Löschung eines Urteils Fr. 30.-

  2. für die gleichzeitige Löschung von zwei Urteilen Fr. 40.-

  3. für die gleichzeitige Löschung von mehreren Urteilen Fr. 50.-

Ziff. 2

Die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantonalen Strafregister wird umgehend dem schweizerischen Zentralpolizeibüro für die entsprechende Löschung im schweizerischen Zentralstrafregister gemeldet.

Ziff. 3

Die Weisung tritt sofort in Kraft.

KB 22.01.1977