310.600

Verordnung betreffend Prüfärztinnen und Prüfärzte bei der Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln

Klinische Studien mit Arzneimitteln: V 310.600 Verordnung betreffend Prüfärztinnen und Prüfärzte bei der Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln Vom 22. Juni 1999

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 18791) und gestützt auf das Reglement der IKS über die Heilmittel im klinischen Versuch vom 18. November 19932), beschliesst:

Art. 1 . Werden klinische Studien mit Arzneimitteln im humanmedizinischen oder im dentalmedizinischen Bereich ausserhalb eines Spitales

durchgeführt, muss die Prüferin oder der Prüfer im Besitze einer Bewilligung des Sanitätsdepartementes zur selbständigen Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt sein.

Art. 2 . Bei Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder Verstössen

gegen die einschlägigen Vorschriften über die klinischen Versuche können Massnahmen im Sinne von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin ergriffen werden.

Art. 3 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999

wirksam.

Wer klinische Studien mit Arzneimitteln durchführt, hat beim Sanitätsdepartement innert drei Monaten seit Erlass dieses Reglementes den Nachweis zu erbringen, dass das Erfordernis gemäss § 1 erfüllt ist, oder um eine entsprechende Bewilligung nachzusuchen.

1) SG 310.100. 2) Syst. Erlassessammlung der IKV/IKS 230.1.

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