323.150
Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission
Entschädigung für die Psychiatrie-Rekurskommission: V 323.150 Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission Vom 4. März 1997
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 19961), beschliesst:
Art. 1 . Die Besoldungen der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission werden wie folgt festgesetzt:
1. Jahresentschädigung pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1000.– 2. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung, inklusive Aktenstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 350.– 3. Sitzungsgeld für stellvertretende Vorsitzende einer Spruchkammer inklusive Aktenstudium und Vorbereitung der Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 500.–
Art. 2 . Der Besuch bei der rekurrierenden Person durch ein ärztliches
Kommissionsmitglied und die anschliessende Abfassung eines Berichtes zuhanden der Spruchkammer (§ 36 Abs. 3 Psychiatriegesetz) werden pauschal mit Fr. 500.– pro Fall entschädigt.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Psychiatriegesetz am 1. Mai 1997 wirksam.
1) SG 323.100.
1. 5. 1998 49