329.510
Verordnung betreffend den Betrieb von Altersund Pflegeheimen
Alters- und Pflegeheimverordnung 329.510 Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (Alters- und Pflegeheimverordnung) Vom 11. Dezember 1990
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzes vom 7. Januar 19881) sowie auf §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 18792), beschliesst:
Begriff
Art. 1 . Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten private Einrichtungen, die der dauernden Unterbringung und Betreuung oder Pflege
von mindestens sechs betagten Personen dienen.
Bewilligung
Art. 2 . Die Eröffnung und Führung eines Heimes ist bewilligungspflichtig.
Einer Bewilligung gleichgestellt ist ein Betriebssubventionsvertrag zwischen dem Kanton und dem Heimträger.
Die Bewilligung wird vom Gesundheitsdepartement3) erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorliegen eines Heimleitbildes;
Gewährleistung einer fachgerechten Leitung, Verwaltung, Betreuung und Pflege durch geeignetes Personal;
bauliche Eignung der Liegenschaft;
für die Bewohnerinnen und Bewohner transparente Taxgestaltung;
Gewährleistung des in § 4 festgehaltenen Persönlichkeitsschutzes.
Das Sanitätsdepartement erlässt zu Abs. 3 lit. b und c Richtlinien, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Aufsicht
Art. 3 . Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.4)
Die Triagekommission des Gesundheitsdepartements4) kann insbesondere die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung und Pflege überprüfen.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (SG 563.100). 2) SG 310.100. 3) Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005). 4)
Art. 3 Abs. 1 und 2: Siehe Fussnote 3.
1. 10. 2005 71 329.510 Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege Schutz der Persönlichkeit
Art. 4 . Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben Anspruch
auf Rücksichtnahme und Schutz ihrer Persönlichkeit. Namentlich sollen auch ihre Gewohnheiten sowie ihr Lebensrhythmus soweit als möglich respektiert werden.
Übergangsbestimmung
Art. 5 . Innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskaft dieser Verordnung haben alle bisher betriebenen Heime ohne Subventionsvertrag um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.
Inkrafttreten
Art. 6 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5)
5) Wirksam seit 16. 12. 1990.
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