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Vertrag über die Seelsorge in den staatlichen Spitälern sowie über die diakonischen bzw. sozialkaritativen Dienste der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt zwischen dem Kanton Basel-Stadt, der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt und der Israelitischen Gemeinde Basel

Vom 18. April 1984 (Stand 1. Januar 1984)

Zwischen dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend Kanton genannt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, einerseits,

und der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode,

der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch den Kirchenrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode,

der Christkatholischen Kirche Basel-Stadt, vertreten durch ihren Präsidenten und durch den Sekretär des Kirchenvorstandes, sowie

der Israelitischen Gemeinde Basel, vertreten durch den Gemeindevorstand,

zusammengefasst nachfolgend Kirchen genannt, anderseits,

wird Folgendes festgehalten und vereinbart:

I. Spitalseelsorge

Art. 1

Die Seelsorge in den staatlichen Spitälern ist das gemeinsame Anliegen von Kanton und Kirchen.

Art. 2

Die Kirchen sorgen für die seelsorgerische Betreuung der Patienten in den staatlichen Spitälern, je für die Angehörigen ihrer Religionsgemeinschaft. Sie können dabei ökumenisch zusammenarbeiten.

Die staatlichen Spitäler gewährleisten die Möglichkeit einer umfassenden seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages.

Art. 3

Die mit der Seelsorge in den Spitälern beauftragten kirchlichen Mitarbeiter achten die Glaubens- und die Gewissensfreiheit.

Sie beachten die in den einzelnen Spitälern geltenden Ordnungen.

Art. 4

Die Spitalseelsorge umfasst:

  1. die Feier gemeinschaftlicher Gottesdienste;

  2. die Einzel- und die Gruppenseelsorge;

  3. weitere Aufgaben im Einvernehmen mit den einzelnen Spitalleitungen oder der Spitalseelsorgekommission.

Art. 5

Wahl, Anstellung, Besoldung und Versicherung der mit der Spitalseelsorge Beauftragten obliegen den einzelnen Kirchen.

Die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Spitalseelsorgekommission.

Art. 6

Allfällige Beschwerden seitens von Patienten, deren Angehörigen, der Spitäler oder des Kantons über das Verhalten der Seelsorger oder ihrer Hilfspersonen werden durch die betreffende Spitaldirektion oder durch das Sanitätsdepartement der entsprechenden Kirche zur Kenntnis gebracht und von deren zuständigen Organen erledigt. §§ 9f. dieses Vertrages bleiben vorbehalten.

Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder bei trotz Mahnung wiederholter Missachtung des § 3 dieses Vertrages kann das Sanitätsdepartement die sofortige Abberufung des Betreffenden verlangen.

Art. 7

Der Kanton stellt den Kirchen in den einzelnen staatlichen Spitälern sowohl für die Einzel- und die Gruppenseelsorge wie für die Abhaltung gemeinschaftlicher Gottesdienste zweckmässige Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

Die Dauer der Zurverfügungstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden seelsorgerischen Bedürfnisse und den Möglichkeiten des einzelnen Spitals.

Ein Anspruch auf ausschliessliche Nutzung gewisser Räume durch einzelne Kirchen bzw. ihre Beauftragten besteht im Rahmen dieses Vertrages nicht.

Einzelheiten über Art und Umfang der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten werden zwischen den einzelnen Kirchen und den einzelnen Spitaldirektionen direkt abgesprochen.

Art. 8

Die Spitaldirektionen gewährleisten die Orientierung der Spitalseelsorger über die in ihren Spitälern liegenden Patienten ihrer Glaubensgemeinschaft, z.B. durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Patientenlisten.

Ein Patient kann verlangen, dass die Meldung seines Namens im Rahmen dieser Orientierung unterbleibt.

Einzelheiten werden im Rahmen der Spitalseelsorgekommission gemäss den §§ 9f. abgesprochen.

Art. 9

Es wird eine paritätische Spitalseelsorgekommission gebildet, in der alle Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Interpretation der die Spitalseelsorge betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages behandelt werden, soweit sie nicht im Einzelgespräch direkt bereinigt werden können.

Jedes Mitglied der Kommission sowie die einzelnen Vertragspartner als solche haben das Recht, Traktanden anzumelden und die Einberufung der Kommission zu verlangen.

Art. 10

Die Kommission besteht aus: 2 Vertretern der Evangelisch-reformierten Kirche; 2 Vertretern der Römisch-Katholischen Kirche; 1 Vertreter der Christkatholischen Kirche; 1 Vertreter der Israelitischen Gemeinde; je 1 Vertreter aus der Leitung der vier betroffenen Spitäler; 2 Vertretern des Sanitätsdepartements.

Der Vorsitzende wird durch die Spitalseelsorgekommission selbst bestimmt.

Die laufenden Geschäfte sollen in einem fünfgliedrigen Ausschuss behandelt werden. Dieser besteht nebst dem Kommissionsvorsitzenden aus: 1 Vertreter der Evangelisch-reformierten Kirche; 1 Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche; 1 Vertreter der Spitäler; 1 Vertreter des Sanitätsdepartements.

Der Ausschuss kann Vertreter der allenfalls direkt betroffenen Kirchen oder Spitäler beiziehen.

Jedes Mitglied der Gesamtkommission erhält jeweils das Protokoll über die Sitzungen des Ausschusses und kann innert 14 Tagen seit Erhalt des Protokolls dem Vorsitzenden die Behandlung eines Geschäftes in der Gesamtkommission beantragen.

II. Diakonische bzw. sozialkaritative Dienste der Gemeindekrankenpflege

Art. 11

Die Gemeindekrankenpflege ist das gemeinsame Anliegen von Kanton und Kirchen.

Der Kanton ist in erster Linie an den eigentlichen Pflegeleistungen, die Kirchen sind vor allem an den damit verbundenen diakonischen bzw. sozialkaritativen Diensten interessiert.

Art. 12

Kanton und Kirchen fördern daher gemeinsam die Dienstleistungen der im Kantonalverband der Haus- und Gemeindekrankenpflege zusammengeschlossenen selbständigen Gemeindekrankenpflegevereine im Kanton Basel-Stadt.

Art. 13

In Berücksichtigung von § 15 hiernach auferlegt der Kanton dem Kantonalverband der Haus- und Gemeindekrankenpflege im Rahmen seines Subventionsvertrages mit diesem die Einsitznahme eines voll stimmberechtigten Vertreters der Kirchen in den Vorstand des Verbandes und je eines voll stimmberechtigten Vertreters der vier Kirchen in die Delegiertenversammlung des Kantonalverbandes. Die Kirchen sollen dabei als eigentliche Vertragspartner des Subventionsvertrages mit dem Kantonalverband in Erscheinung treten.

III. Umfang der Interessen in finanzieller Hinsicht

Art. 14

Aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse berechnet sich das finanzielle Interesse des Kantons an der Spitalseelsorge auf der Basis einer hälftigen Kostenübernahme auf Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– p.a.

Anderseits berechnet sich das Interesse der Kirchen an den diakonischen bzw. sozialkaritativen Diensten der Gemeindekrankenpflege ebenfalls auf Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– p.a.

Art. 15

Unter diesen Umständen wird auf eine gegenseitige finanzielle Aufrechnung der Interessen verzichtet.

Statt dessen verpflichtet sich der Kanton, im Zusammenhang mit seiner Subventionierung der Gemeindekrankenpflege auch ungedeckte Kosten, die durch im bisherigen Umfange geleistete diakonische bzw. sozialkaritative Dienste entstanden sind, zu übernehmen.

Die Kirchen ihrerseits verpflichten sich zur Übernahme der vollen Kosten einer dem bisherigen Standard entsprechenden angemessenen Spitalseelsorge; vorbehalten bleibt die Kostenübernahme durch den Kanton im Rahmen von § 7 dieses Vertrages.

Die finanziellen Interessen der Kirchen werden durch die mit diesem Vertrag festgelegte Regelung unterschiedlich betroffen. Die Christkatholische Kirche wird mit maximal Fr. 13'540.– benachteiligt, Evangelisch-reformierte und Römisch-Katholische Kirche werden entsprechend bevorzugt. Evangelisch-reformierte Kirche und Römisch-Katholische Kirche erbringen daher zum Ausgleich gemeinsam eine Zahlungan die Christkatholische Kirche von Fr. 10'000.– p.a.

Sollte eines Tages mit dem Kantonalverband der Haus- und Gemeindekrankenpflege oder einem allfälligen Rechtsnachfolger kein Vertrag über die Subventionierung der Haus- und der Gemeindekrankenpflege mehr bestehen und demzufolge der Kanton indirekt seinen Verpflichtungen gemäss Abs. 2 hievor nicht nachkommen, so können die Kirchen durch Mehrheitsbeschluss diesen Vertrag auch ausserhalb der Kündigungsmöglichkeiten gemäss § 16 Abs. 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

Er tritt an die Stelle aller bisherigen Absprachen über Beiträge des Kantons an die Seelsorge in den staatlichen Spitälern.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre, jeweils auf Jahresende.

Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 1993 ausgesprochen werden.

Art. 17

Aus diesem Vertrag entstehende Differenzen, die nicht auf dem Verhandlungswege bereinigt werden können, werden endgültig entschieden durch ein fünfgliedriges Schiedsgericht.

Die Kirchen ernennen gemeinsam zwei Schiedsrichter; das Sanitätsdepartement ernennt ebenfalls zwei Schiedsrichter. Die vier Schiedsrichter ernennen gemeinsam den fünften Schiedsrichter, der gleichzeitig die Funktion des Obmannes ausüben soll.

Erfolgt die Ernennung der Schiedsrichter seitens der Kirchen oder seitens des Sanitätsdepartements nicht innerhalb 60 Tagen, nachdem die Einsetzung eines Schiedsgerichtes von einer Vertragspartei verlangt und von ihr allen Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben worden ist, oder können sich die vier Schiedsrichter innert 60 Tagen seit ihrer Ernennung nicht über die Wahl des Obmannes einigen, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die entsprechende Wahl durch den vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vorgenommen wird.

Art. 18

Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Genehmigungsvorbehalte im Ingress verbindlich mit der Unterzeichnung durch alle Parteien.

Art. 19

Dieser Vertrag wird in zehn Originalen gefertigt und unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält zwei Originale.

Basel, den 18. April 1984 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. H. R. Schmid Der Sekretär: Dr. B. Kleubler Basel, den 18. April 1984 Namens der Evangelisch-reformierten Kirche Kirchenrat Der Präsident: T. Schubert Der Sekretär: H. Hasler Basel, den 18. April 1984 Namens der Römisch-Katholischen Kirche Kirchenrat Der Präsident: Dr. M. Aebi Der Sekretär: Dr. J. C. Müller Basel, den 18. April 1984 Namens der Christkatholischen Kirche Der Präsident: M. Gürtler Der Sekretär: H. Gerny Basel, den 19. April 1984 Namens der Israelitischen Gemeinde Gemeindevorstand S. Dreyfuss R. Bloch Genehmigung der Synode der Römisch-Katholischen Kantonalkirche Basel-Stadt Basel, den 5. Juni 1984 Die Präsidentin: T. Fasana Ein Sekretär: P. Rovere Genehmigung der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt Basel, den 13. Juni 1984 Der Präsident der Synode: Dr. A. Hosch Die Sekretärin: E. Schönmann

KB 08.01.1986