332.620
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Merian-Iselin-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker
Vom 5. Oktober 1970 (Stand 11. Dezember 1970)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat einerseits, und die Merian-Iselin-Stiftung Basel anderseits,
vereinbaren:
Art. 1
Die Merian-Iselin-Stiftung Basel (im Folgenden Stiftung genannt) erklärt sich bereit, ein Chronischkrankenhaus mit rund 100 Betten für pflegebedürftige Chronischkranke zu führen.
Dieser Chronischkrankentrakt wird in administrativer und medizinischer Verbindung mit dem Neubau Merian-Iselin-Spital geführt. Das Chronischkrankenspital wird vom Kanton geschaffen und eingerichtet. Die Einrichtung umfasst sämtliches notwendige Mobiliar wie Betten, Schränke usw., nicht jedoch Wäsche, Geschirr und kleinere Krankenutensilien.
Art. 2
Dieses neu zu schaffende Chronischkrankenhaus wird der Stiftung unentgeltlich zur Betriebsführung überlassen.
Der laufende ordentliche Unterhalt geht zu Lasten der Stiftung. Über grössere Reparaturen und bauliche Änderungen verständigen sich die Parteien von Fall zu Fall.
Art. 3
Beim Bau und bei der Einrichtung der Abteilung sollen berechtigte Wünsche und Anregungen seitens der Stiftung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Art. 4
Die Stiftung verpflichtet sich, in erster Linie nur Patienten aufzunehmen, die Basler Bürger oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet wohnhaft sind. Dabei sind die Gesuche von Behörden, insbesondere von öffentlichen Spitälern, zuerst zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Belegung von sechs Betten ist die Stiftung jedoch frei.
Art. 5
Die Einweisung der Patienten erfolgt über die Zentrale Bettenvermittlungsstelle für Chronischkranke des Sanitätsdepartementes.
Art. 6
Der Kanton leistet Beiträge an die ungedeckten Betriebskosten des Chronischkrankenspitals nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 7
Zur Bemessung der Kantonsbeiträge wird jeweils auf das Rechnungsergebnis des Vorjahres abgestellt.
Die Festlegung des für die Beitragsleistung geltenden Unkostenbeitrages erfolgt auf dem Verhandlungswege zwischen Sanitätsdepartement und Stiftung, wobei die Beträge so zu bemessen sind, dass sie das Betriebsdefizit decken. Gleichzeitig soll auch die Frage der Amortisation und die Verbuchung allfälliger Betriebsdefizite oder -überschüsse geregelt werden.
Art. 8
Die Festsetzung des von den Patienten pro Tag zu zahlenden Pflegegeldes hat im Einzelfall grundsätzlich nach den entsprechenden Normen der Leimenklinik zu erfolgen.
Der Staatsbeitrag wird in Höhe der Differenz zwischen dem zur Deckung der Betriebskosten gemäss § 7 erforderlichen Betrag und dem vom Patienten bezahlten Pflegegeld festgesetzt.
Art. 9
Zur Geltendmachung der Kantonsbeiträge reicht die Stiftung je auf Semesterende dem Sanitätsdepartement ein Verzeichnis aller im verflossenen Halbjahr behandelten Chronischkranken ein, welche nicht selbst ein den nach § 7 erforderlichen Betriebskosten entsprechendes Pflegegeld bezahlen konnten. Das Verzeichnis soll enthalten: Eintrittsnummer, Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen, allfällige Garanten, Pflegetage und belastetes Pflegegeld.
Die Kantonsbeiträge werden halbjährlich abgerechnet. Die Stiftung kann jedoch monatlich approximative Vorschüsse beziehen.
Die Stiftung stellt überdies dem Sanitätsdepartement die Jahresbetriebsrechnung zu.
Art. 10
Zur Orientierung über die allgemeine Betriebsentwicklung und das Rechnungswesen sowie zur Kontrolle der Durchführung der vorstehenden Vertragsbestimmungen ist der Regierungsrat berechtigt, in den Stiftungsrat einen Delegierten abzuordnen.
Das Sanitätsdepartement ist berechtigt, zur Überprüfung der Betriebsrechnung bzw. der Betriebskosten und der Abrechnungen gemäss § 9 in die Buchhaltung und die Patientenregister, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, durch Fachbeamte Einsicht nehmen zu lassen und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.
Art. 11
Sollten über die Auslegung des Vertrages, insbesondere von § 7, Meinungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet sie ein dreigliedriges Schiedsgericht, zu dem das Sanitätsdepartement und die Stiftung je einen Delegierten stellen und der vorsitzende Präsident des Zivilgerichtes Basel-Stadt den Obmann bestimmt. Die Entscheide dieses Schiedsgerichts sind endgültig und treten sofort in Kraft.
Art. 12
Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt bzw. im Falle eines Referendums mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Wirksamkeit.
Art. 13
Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 1984, abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1984. Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt der Vertrag jeweils für zwei weitere Jahre in Kraft.
Basel, den 5. Oktober 1970 Merian-Iselin-Stiftung: M. Theurillat W. Boos Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Miescher Der Staatsschreiber: Frei Vom Grossen Rate genehmigt am 11. Dezember 1970 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Keller Der I. Sekretär: F. Heini
KB 16.12.1970