351.310

Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich

Vom 15. Juni 1993 (Stand 13. Dezember 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 50 und 58 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 20141 und gestützt auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722,

beschliesst:

Art. 1

Für Leistungen des Kantonalen Laboratoriums, die nicht im Gebührentarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz enthalten sind, werden folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:

  • a) Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190

  • b) Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145

  • c) Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90

  • 2. …

  • 3. …

  • 4. Ausfertigung von Exportzertifikaten und Beglaubigungen von Erklärungen von Lieferantinnen und Lieferanten:

  • a) Grundpreis für 1 Produkt und einfache Ausfertigung Fr. 90

  • b) Zuschlag für jedes weitere Produkt auf dem gleichen Zertifikat 10% vom Grundpreis

  • c) Zuschlag für jedes weitere Doppel des gleichen Zertifikats (2fach usw.) 10% vom Grundpreis

  • 5. …

  • 6. …

  • 7. …

  • 8. …

  • 9. …

  • 10. …

  • 11. …

Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Abs. 1 wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.

Art. 2

Nicht namentlich aufgeführte Laborleistungen aus Privataufträgen werden kostendeckend und nach Aufwand verrechnet. Expertisenaufträge werden zu Fr. 250 pro Stunde in Rechnung gestellt.

Diese Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.

Art. 3

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3

KB 19.06.1993