361.200
Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes
Vom 7. August 2007 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, §§ 22–27 der kantonalen Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 19802, Art. 45 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19923, Art. 63 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 20054 sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19725,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die vom Veterinäramt für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren und auszurichtenden Vergütungen gemäss dem Gebühren- und Vergütungstarif im Anhang.
Art. 2 Taxpunktsystem
Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.
Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).
Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.
Art. 3 Zuschläge
Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Anhang wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
Art. 4 Verzugszins und Mahngebühren
Bezüglich Kostenvorschuss, Verzugszinsen und Mahngebühren usw. wird auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren und die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren verwiesen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben:
Verordnung betreffend Entschädigungen und Gebühren des Kantonalen Veterinäramtes und des Schlachthofs Basel vom 12. März 1996.
§§ 14 und 15 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 19816
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.7
Anhänge
Anhang 361.200 : Ausser Kraft Anhang 361.200_Anhang : Gebühren- und Vergütungstarif des Veterinäramtes
KB 11.08.2007