365.570
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen
Tierpfleger: Vereinbarung mit BL 365.570 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung der Vereinbarung Tierpfleger Vom 26. April 1988
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
Die Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen (Vereinbarung Tierpfleger) vom 31./29. März 1988 wird genehmigt.
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger sowie die gemeinsame Durchführung von Tierpflegerprüfungen (Vereinbarung Tierpfleger)1) Vom 31./29. März 1988
Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19842), vereinbaren:
Art. 1 . Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft arbeiten auf der Grundlage der Vorschriften des Bundes bei der Anerkennung und Durchführung von Ausbildungskursen für Tierpfleger
sowie bei der Durchführung der Tierpflegerprüfungen zusammen, wobei die Federführung beim Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt liegt.
Art. 2 . Das Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt sowie der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft beteiligen sich nach Absprache
an den Ausbildungskursen und führen die Abschlussprüfung für Tierpfleger durch.
1) Titel redaktionell ergänzt. 2) SGS 100.
1. 5. 1998 49 365.570 Tierhaltung und Tierpflege
Art. 3 . Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kanton Basel-Stadt für
seine Aufwendungen für Unterricht und Prüfung Rechnung. Der Kanton Basel-Stadt stellt den Kantonen, aus welchen die Prüfungskandidaten stammen, anteilmässig Rechnung. Von diesem Betrag kommen die Prüfungsgebühren, welche die Prüfungskandidaten selber zu entrichten haben, in Abzug.
Art. 4 . Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1988 in Kraft.3) Sie kann
von beiden Vertragsparteien jeweils auf Jahresende gekündigt werden, wobei eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt.4) Basel, den 31. März 1988 Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Liestal, den 29. März 1988 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: W. Spitteler 3) Publiziert am 21. 5. 1988. 4) Genehmigt: Vom RR des Kantons Basel-Stadt am 26. 4. 1988, vom RR des Kantons Basel-Landschaft am 17. 5. 1988.
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