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Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt
Vom 5. August 1985 (Stand 23. Mai 2010)
Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt
erlässt, gestützt auf § 27 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978, folgende Polizeivorschriften betreffend das Baden in den öffentlichen Gewässern:
Art. 1
Das Baden in den öffentlichen Gewässern, insbesondere im offenen Rhein, ist ohne Schutzvorkehrungen (Bootbegleitung, Schwimmgürtel und dergleichen) für Personen, die des Schwimmens nicht genügend kundig sind, mit grossen Gefahren verbunden. Wegen des gleichzeitigen Berg- und Talverkehrs der Grossschiffahrt wird den Badenden empfohlen, beim Schwimmen hauptsächlich die Uferpartien zu benützen.
Auf die Fischer ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 2
Verboten ist:
das Baden in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes;
das Baden in der Stauhaltung des Kraftwerkes Birsfelden sowie ca. 200 m unterhalb vom Stauwehr;
das Baden im und der Aufenthalt auf dem Riehenteich;
das Springen von den Brücken;
das Heranschwimmen an Schiffe;
das Betreten der Landungsstege der Schiffe, Fähren, des Lösch und des Polizeibootes sowie der Fischgalgen;
das Windsurfen sowie das Treibenlassen auf Luftmatratzen, Luftschläuchen und dergleichen;
das Baden im Bereich von signalisiertem oder markiertem Badeverbot.
Art. 3
Eltern, Vormünder und Erzieher werden dringend ersucht, Kinder und Jugendliche auf die Gefahren beim Baden in öffentlichen Gewässern und die deshalb notwendigen Verbote hinzuweisen.
Art. 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können nach den §§ 27, 31 und 44 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes verzeigt werden.
KB 17.08.1985