410.600
Verordnung betreffend Verwaltung und Verwendung des Schulfonds der Primarschule Kleinbasel
Vom 4. September 2001 (Stand 15. August 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 149 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 19291, auf Antrag des Erziehungsrates,
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2
Der Schulfonds der Primarschule Kleinbasel wird von der Volksschulleitung verwaltet.
Art. 3 …
Art. 4
Alljährlich auf Schluss des Kalenderjahres wird von der Verwaltung die Rechnung aufgestellt, welche der Genehmigung des Erziehungsrates unterliegt.
Art. 5
Der Schulfonds soll den Schülerinnen und Schülern im Kleinbasel zugute kommen. Das Kapital kann zur Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbibliotheken, Mediatheken, Schulausflüge und dergleichen verwendet werden.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über Verwaltung und Verwendung der Schulfonds in Riehen, Bettingen und Kleinhüningen vom 31. Oktober 1891 aufgehoben.
KB 08.09.2001