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Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen
Vom 17. Februar 2009 (Stand 28. Dezember 2015)
In Bezug auf die kommunale Trägerschaft von Kindergarten und Primarschule, nachstehend Gemeindeschulen genannt, vereinbaren
1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten durch den Regierungsrat,
und
2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde Riehen, nachstehend Gemeinden genannt,
beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 2, 4, 16, 23 und 64 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1929 sowie § 12 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2007 was folgt:
1. Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen
Art. 1 Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen
Für die Gemeindeschulen erbringen verschiedene kantonale Fachstellen zentrale Dienstleistungen gemäss Anhang 1, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.
In gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Gemeinden und dem zuständigen Departement der kantonalen Verwaltung kann die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang 1 durch schriftliche Vereinbarung ergänzt oder geändert werden. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
Art. 2 Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen
Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang 1 nicht genannte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen erbringen.
Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
Die Dienstleistungen werden von den Gemeindeschulen zu kostendeckenden Preisen vergütet. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten
Art. 3
Bei kantonalen Projekten werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse an der Weiterentwicklung der Schulen beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
Projekt- und allfällige Weiterbildungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
Resultieren aus einem Projekt Mehr- oder Minderkosten für den ordentlichen Betrieb der Schulen, so richten sich allfällige Ausgleichszahlungen nach §§ 16 ff. dieser Vereinbarung.
3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel
A. Innerkantonaler Wohnortwechsel
Art. 4 Grundsatz
Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.
Art. 5 Bewilligung
Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule verbleibt.
Art. 6 Verfahren
Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlichen und begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der Leitung Gemeindeschulen. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kindes und der Erziehungsberechtigten.
Art. 7 Kosten
Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.
B. Interkantonaler Wohnortwechsel
Art. 8
Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig. Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000 bzw. 2009) bzw. der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.
4. Übergangsbestimmungen
Art. 9 Tagesstrukturen
Die Gemeinden übernehmen die zum Zeitpunkt der Kommunalisierung der Gemeindeschulen bestehenden Tagesstruktur-Angebote (Tagesschulen, Mittagstische und Tagesferien) für die Schülerinnen und Schüler im Kindergarten- und Primarschulalter.
Art. 10 Personal
Die Gemeinde Riehen übernimmt mit Ausnahme der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte das zum Zeitpunkt der Kommunalisierung für die Primarschulen Riehen und Bettingen und den Kindergarten Bettingen tätige Personal.
Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Besoldung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
Treten im Zuge der kantonalen Schulharmonisierung Lehrpersonen, Fachpersonen und weitere Mitarbeitende, welche zuvor beim Kanton angestellt waren, zu den Gemeindeschulen über, so gilt Abs. 2 analog; die Anstellungsbedingungen richten sich im Übrigen nach der Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) vom 25. März 2009 sowie den Bestimmungen im zugehörigen Schulreglement.
Das Erziehungsdepartement regelt in einer Vereinbarung mit den Gemeindeschulen die Modalitäten der gegenseitigen Ausleihe von Lehrpersonen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Primarschule und der Auflösung der Orientierungsschule während den Schuljahren 2013/14 bis 2015/16 an beiden Orten unterrichten.
Art. 11 Überweisung der Rückstellungen für das Lektionenguthaben der Lehrpersonen und für die Ferien- und Überzeitguthaben des übrigen Personals
Das Erziehungsdepartement überweist der Gemeinde Riehen für das per 31. Juli 2009 vorhandene Ferien-, Lektionen- und Überzeitguthaben des vom Kanton übernommenen Personals den Betrag, der den Lohnkosten (inklusive Arbeitgeberbeiträge) zu diesem Zeitpunkt entspricht.
Gleich verfährt das Erziehungsdepartement im Zuge der Schulharmonisierung auch bei Mitarbeitenden, die bislang beim Kanton angestellt sind und nun zu den Gemeindeschulen wechseln.
Art. 12 Schulraum
Der Kanton stellt den Gemeindeschulen den für die Primarschule erforderlichen Schulraum, einschliesslich Tagesstruktur-Angebote, mietweise zur Verfügung. Der Mietzins entspricht den internen Mietansätzen, die auch für die vom Kanton geführten Schulen berechnet werden.
Die schrittweise Übergabe der bislang von der Orientierungsschule benutzten Schulräume an die Gemeindeschulen sowie die Zuständigkeiten für den betrieblichen Unterhalt werden zwischen den entsprechenden Stellen des Erziehungsdepartements und den Gemeindeschulen direkt geregelt.
Ob und gegebenenfalls wann die Schulliegenschaften ins Eigentum der Gemeinden übergehen sollen, ist Gegenstand der Gesamtüberprüfung des geltenden Finanz- und Lastenausgleichs per 2016.
Art. 13 Schuleinrichtungen, Mobiliar und Gerätschaften
Die zum Zeitpunkt der Kommunalisierung vorhandenen Einrichtungen, Mobiliar und Gerätschaften der Primarschule Riehen und Bettingen überlässt der Kanton den Gemeinden zu einem Betrag von CHF 1.
Zum gleichen Betrag überlässt der Kanton auch diejenigen Einrichtungen, Mobiliar und Gerätschaften in Schulräumen, die bislang der Orientierungsschule dienten und welche im Zuge der Schulharmonisierung an die Gemeindeschulen gehen.
Art. 14 Schulfonds Bettingen und Riehen
Die Gemeinden übernehmen die Schulfonds Bettingen und Riehen.
Die Fondsgelder sollen den Schülerinnen und Schülern in Bettingen und Riehen zugute kommen und können zur Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbibliotheken, Mediatheken, Schulausflüge und dergleichen verwendet werden.
Die Gemeinden sind frei in der Organisation der Fonds.
Art. 15 …
Art. 16 Ausgleichszahlungen für die Primarschule
Gemäss § 12 Abs. 3 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. Juni 2007 werden für die ersten drei Schuljahre der kommunal geführten Primarschule nach Massgabe der tatsächlichen, durch die Kommunalisierung der Primarschule erfolgten finanziellen Belastung der Gemeinden Ausgleichszahlungen vom Kanton an die Gemeinden oder umgekehrt geleistet.
Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Zuge der kantonalen Schulharmonisierung erfolgen die Ausgleichszahlungen bis ins Kalenderjahr 2015 weiterhin aufwandbezogen, gestützt auf die jährlichen Rechnungsergebnisse.
Für den Mehraufwand, welcher den Gemeindeschulen durch die Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre, beginnend mit dem Schuljahr 2013/14, sowie die mit der Harmonisierung zusammenhängende Aufgabenerweiterung im Bereich der Tagesstruktur-Angebote und der Sonderpädagogik erwächst, leistet der Kanton monatliche à- conto-Zahlungen.
Zur Festlegung der jeweiligen Ausgleichszahlungen erstellen die Gemeinden, gestützt auf die Leistungs- und Kostenrechnung der Gemeindeverwaltung Riehen, detaillierte Jahresrechnungen, jeweils mit erläuterndem Bericht.
Art. 17 Anrechenbare Kosten
Grundlagen der für die Ausgleichszahlungen massgeblichen Kosten sind das Budget des Erziehungsdepartements für die Primarschulen von Riehen und Bettingen vom 19. Dezember 2006 (Anhang 2), die Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom 25. April 2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im Zuge der Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre (Anhang 3) sowie die Kostenträgerrechnung der Gemeindeverwaltung Riehen.
Anrechenbar sind zudem – in Ergänzung der in den genannten Budgetgrundlagen des Erziehungsdepartements enthaltenen Positionen – diejenigen Kosten, welche den Gemeinden aus kantonalen Vorgaben für die Volksschule erwachsen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben in folgenden Bereichen:
Unterrichtslektionendach (Wert 2.10 / Stand 2009);
zusätzliche personelle Aufwendungen für die neuen Schulleitungen, einschliesslich Schulsekretariate;
Einführung des Fremdsprachenunterrichts;
Neukonzeption der integrierten Förderung;
Ausbau der Tagesstrukturen;
Teuerungsbedingte Erhöhung der Lohnkosten im Ausmass des vom Kanton für das Staatspersonal gewährten Teuerungsausgleichs.
Nicht anrechenbar sind diejenigen finanziellen Mittel, welche die Gemeinden aus eigenem Antrieb zugunsten der Primarschule zur Verfügung stellen. Dazu zählen erweiterte oder zusätzliche Leistungen zugunsten der Gemeindeschulen, welche den vom Kanton gesetzten Standard für die Ressourcenzuteilung an die Primarschule übersteigen.
Art. 18 Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen
Das Erziehungs- und das Finanzdepartement, handelnd für den Kanton, und die Gemeinden einigen sich auf der Grundlage der detaillierten Jahresrechnung mit erläuterndem Bericht der Gemeinden auf die Anrechenbarkeit der von den Gemeinden ausgewiesenen Kosten und legen den Betrag der Ausgleichszahlungen fest.
Werden sich die Verhandlungspartner nicht einig, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 Zahlungstermine für die Ausgleichs- und à-conto-Zahlungen
Die vom Kanton zu leistenden à-conto-Zahlungen an die Gemeinde Riehen erfolgen jeweils per Ende Monat.
Die jährlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils bis Ende Juni des Folgejahres geleistet.
5. Beilegung von Streitigkeiten
Art. 22
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.
6. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung anderer Vereinbarungen
Die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen werden aufgehoben:
Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Bettingen vom 20. Juli/17. August 1999 und die Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen vom 20. Juli/10. August 1999
Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Bettingen vom 29. Mai/10. Juni 1996 und Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Riehen vom 16. April 1996.
Art. 24 Vereinbarungsdauer und Überprüfung
Per 1. Januar 2016 soll die Kantonssteuerquote gemäss § 9 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Entsprechend gilt die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2015.
Schriftliche Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.
Art. 24a Verlängerung der Vereinbarungsdauer
Abweichend von § 24 Abs. 1 dieser Vereinbarung soll die Kantonssteuerquote gemäss § 9 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes erst per 1. Januar 2017 angepasst werden.
Entsprechend wird die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2016 verlängert. Insbesondere gelten die Modalitäten der Ausgleichszahlungen für die Primarschulen gemäss § 16 weiter bis Ende 2016.
Art. 25 Wirksamkeit
Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung sofort wirksam.
Basel, 17. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Bettingen, 17. Februar 2009 Im Namen des Gemeinderats Bettingen Der Präsident: Willi Bertschmann Die Leiterin Verwaltung: Katharina Näf Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 31. März 2009. Riehen, 17. Februar 2009 Im Namen des Gemeinderats Riehen Der Präsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 29. April 2009.
KB 27.06.2009