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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt

Vom 10. Mai 2005 (Stand 10. August 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

I. Zeugnisse

Art. 1 Allgemeines

Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest.

Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.

Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.

Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

Art. 2 Leistungsbewertung

Die Leistungen werden durch ganze Noten von 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten bewertet (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5). Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Bei den obligatorischen Schulveranstaltungen Projektwoche, Kulturprojekt und Studienreise lauten die Bewertungen im Zeugnis: «mit Auszeichnung erfüllt», «erfüllt», oder «nicht erfüllt». Das obligatorische berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse wird im Zeugnis mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet. Die obligatorische Schulveranstaltung Landdienst/Sozialpraktikum wird auf einem speziellen Formular mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.

Das Prädikat «nicht erfüllt» steht für ungenügende oder für ohne triftigen Grund nicht erbrachte Leistungen.

Art. 3

Für die Leistungsbeurteilungen ist ausschliesslich die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig.

Wird ein Fach durch zwei oder mehrere Lehrkräfte erteilt, werden die Leistungsbewertungen durch diese gemeinsam festgelegt. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note oder bei obligatorischen Schulveranstaltungen ohne notenmässige Beurteilung eine Leistungsbewertung in Worten zu erteilen. Die Leistungsbewertung in Noten beruht auf verschiedenen, über das ganze Semester erteilten Beurteilungen.

Fehlen den Fachlehrkräften die zur Leistungsbewertung nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkräfte eine Semesterprüfung anordnen. Die Note der Semesterprüfung ergibt die Zeugnisnote. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

Das Zeugnis mit Promotionsentscheid wird erst nach Vorliegen der Resultate sämtlicher Semesterprüfungen und/oder des berufsfeldbezogenen Praktikums ausgestellt.

Art. 4 Promotionsfächer

Für das weitere Fortkommen sind die Noten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: – Deutsch – Kommunikation – Medienwissen – Englisch – Vorbereitung First Certificate English – Französisch – Italienisch – Spanisch – Türkisch – Philosophie/Ethik – Geschichte – Individuum und Gesellschaft – Recht und Gesellschaft – Geographie – Betriebswirtschaftslehre – Rechnungswesen – Psychologie – Pädagogik/Psychologie – Mathematik – Anwendungen der Mathematik – Informatik – Computeranwendungen – Computerpraxis – Physik – Chemie – Physik/Chemie – Biologie – Humanbiologie – Ernährungslehre – Gesundheitsfragen – Naturwissenschaften integriert – Praktische Arbeit im Labor – Sport – Tanz – Musik – Körper/Stimme/Bewegung – Individueller Instrumental-, Schauspiel- oder Tanzunterricht – Bildnerisches Gestalten – Räumliches Gestalten – Bildnerisches/Räumliches Gestalten – Grafisches Gestalten – Technisches Gestalten – Textiles Gestalten – Kunstbetrachtung – Kunstgeschichte – Visuelle Kommunikation

Art. 5 Klassen- und Zeugniskonferenz

Der Klassenkonferenz gehören alle in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an.

In der Klassenkonferenz werden die Zeugnisse einer Klasse, insbesondere derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, besprochen und zu den Zeugnissen Anträge zuhanden der Zeugniskonferenz beschlossen.

Der Zeugniskonferenz gehören alle Lehrkräfte der Fachmaturitätsschule an.

In der Zeugniskonferenz werden die von den Klassenkonferenzen zu den Zeugnissen gestellten Anträge behandelt und die Beschlüsse validiert.

Art. 6 Beschlussfassung

Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–14 gefasst.

Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–14 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.

Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Abgabe der Zeugnisse

Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausgehändigt.

Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.

Art. 10 Beförderung

Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 11, 12, 13 und 14 dieser Verordnung keine Anwendung finden.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

Art. 11 Probeweise Beförderung

Probeweise befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: – mehr als drei ungenügende Noten – Durchschnitt unter 4,0 – Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser 2.

Probeweise befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse, wer kein oder ein unvollständiges Zeugnis erhält.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

Art. 12 Nichtbeförderung

Nicht befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse nach vorausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag sowie am Ende des 1. Semesters der wiederholten Klasse, wer im Zeugnis mindestens eines der Kriterien gemäss § 11 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt.

Schülerinnen und Schüler, die bereits probeweise befördert sind, werden aufgrund eines nicht ausstellbaren oder unvollständigen Zeugnisses nicht befördert. Vorbehalten bleibt § 14 dieser Verordnung.

Nicht in die 3. Klasse befördert wird, wer das berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse nicht erfüllt hat.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

Art. 13 Probe auf Antrag

Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 11 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Fachmaturitätsschule aber ungewiss erscheinen lassen.

Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin bzw. dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.

In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 13 Promotionsverordnung.

Die gemäss Abs. 1 auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe führt nach vorausgehender probeweiser Beförderung nicht zu einer Nichtbeförderung gemäss § 12 dieser Verordnung.

Eine probeweise Beförderung nach Abs. 1 darf für eine Schülerin bzw. einen Schüler in der Fachmaturitätsschule nur einmal zur Anwendung gelangen.

Art. 14 Ausnahmen

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung gemäss § 12 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer Nichtbeförderung absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.

In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 14 Promotionsverordnung.

Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen.

II. Zulassungsabklärungen in der 1. Klasse

Art. 15

Für die Aufnahme in eine der sechs Fachrichtungen Pädagogik, Gestaltung/Kunst, Musik/Theater/Tanz, Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit und Kommunikation/Medien ist neben dem Promotionsentscheid am Ende der 1. Klasse der fachrichtungsspezifische Notendurchschnitt nötig. Der fachrichtungsspezifische Notendurchschnitt ist das auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Mittel der Zeugnisnoten in den massgebenden Fächern am Ende des 1. Semesters der 1. Klasse:

Fachrichtung Pädagogik: Notendurchschnitt von mindestens 4,6 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik, Biologie, Musik und Bildnerisches Gestalten. Fachrichtung Gestaltung/Kunst: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten durch die Schulleitung geregelt werden. Fachrichtung Musik/Theater/Tanz: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten durch die Schulleitung geregelt werden. Fachrichtung Gesundheit/Naturwissenschaften: Notendurchschnitt von mindestens 4,3 in den Fächern Biologie und Mathematik. Fachrichtung Soziale Arbeit: Notendurchschnitt von mindestens 4,3 in den Fächern Deutsch, Individuum und Gesellschaft sowie Bildnerisches Gestalten. Fachrichtung Kommunikation/Medien: Notendurchschnitt von mindestens 4,8 in den Fächern Deutsch und einer Zweitsprache (Englisch oder Französisch).

Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende der 1. Klasse gemäss § 10 dieser Verordnung befördert werden, aber keine der in Abs. 2 genannten Zulassungskriterien erfüllt oder die Zulassungskriterien für die gewünschte Fachrichtung Pädagogik oder Soziale Arbeit um 0,1 Punkte nicht erreicht haben, entscheidet die Schulleitung auf Grund zusätzlicher Abklärungen über die Aufnahme in eine bzw. die gewünschte Fachrichtung.

III. Aufnahme, Klassenwiederholung, Austritt und Wiedereintritt

Art. 16 Aufnahme

Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule ist in einer eigenen Verordnung geregelt.

Art. 17 Klassenwiederholung

Klassenwiederholungen werden nur Schülerinnen und Schülern erlaubt, die bei erreichtem Fachmittelschulausweis nicht über 22 Jahre alt sein werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse wiederholen, werden für ein Semester probeweise befördert.

Die Schulleitung kann auf begründeten Antrag einer mündigen Schülerin bzw. eines Schülers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge eine freiwillige Klassenwiederholung genehmigen.

An der Fachmaturitätsschule ist nur eine Klassenwiederholung möglich.

Art. 18 Austritt

Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Fachmaturitätsschule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

Art. 19 Wiedereintritt

Wünschen nicht beförderte Schülerinnen und Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die Fachmaturitätsschule einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klassenstufe Aufnahme finden, zu deren Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind.

IV. Rechtsmittel

Art. 20 Rekurs

Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Diplommittelschule Basel-Stadt (Promotionsverordnung DMS) vom 27. April 1999 aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Diplommittelschule, welche das Diplom in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2006 erreichen können, gilt die bisherige Verordnung weiterhin.

KB 14.05.2005