415.150
Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission
Vom 3. März 2015 (Stand 8. März 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 20142,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder- und Jugendfragen3.
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen4 hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und Schutz von Kindern und Jugendlichen,
sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen und kommunalen Stellen, und
sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.
Art. 3 Zusammensetzung und Wahl
Die Kinder- und Jugendkommission5 besteht aus mindestens neun Mitgliedern.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kinder- und Jugendfragen6.
Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements.
Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der Gemeinden und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen.
Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen7 delegieren.
Art. 4 Sekretariat
Das Sekretariat der Kommission für Kinder- und Jugendfragen8 wird vom Erziehungsdepartement geführt.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Aufgaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.9 Die Verordnung betreffend die Kommission für Jugendfragen vom 11. Dezember 1984 wird aufgehoben.
KB 07.03.2015