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Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

gestützt auf § 140 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 19291 sowie auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722

beschliesst:

Art. 1

Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,

  2. Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),

  3. Sprechstunden in Schulen,

  4. Krisenintervention,

  5. Konfliktmanagement,

  6. Moderation,

  7. Mediation,

  8. Expertentätigkeit,

  9. Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 2

Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen:

  1. Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,

  2. für Expertisen nach Stundenaufwand,

  3. für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,

  4. für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.

Art. 3

Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.

Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

Art. 4

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.

KB 06.11.2004