446.230
Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
Juristische Fakultät: Magisterordnung 446.230 Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät Vom 23. April 1992 Vom Erziehungsrat genehmigt am 21. August 1992
Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 19371), folgende
Ordnung:
i. verliehener grad
Art. 1 . Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Legum Magister
und einer Legum Magistra (LL. M. Basel).
ii. magisterstudium Ziel und Zweck
Art. 2 . Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Juristischen
Fakultät der Universität Basel. Es dient der vertieften wissenschaftlichen Arbeit in einem Schwerpunktgebiet und ist vor allem für Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Studienabschlüsse bestimmt.
Zulassungsvoraussetzungen
Art. 3 . Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist der
qualifizierte Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im In- oder Ausland.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Mit dem Antrag auf Immatrikulation gibt der oder die Magisterstudierende den gewünschten Schwerpunkt bekannt.
Für die Immatrikulation ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich.
Tutor
Art. 4 . Dem oder der Magisterstudierenden wird ein habilitiertes Mitglied der Fakultät als Tutor oder Tutorin zugewiesen.
1) Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das G über die Universität Basel (Universitätsgesetz) vom 8. 11. 1995 (SG 440.100).
1. 10. 2003 65 446.230 Fakultäten Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
Art. 5 . Das Magisterstudium dauert zwei Semester.
Während des Magisterstudiums sind Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu besuchen. Der oder die Magisterstudierende nimmt dabei an den ordentlichen Veranstaltungen der Juristischen Fakultät teil.
Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem Schwerpunktgebiet des oder der Magisterstudierenden im Einvernehmen mit dem Tutor oder der Tutorin ausgewählt.
iii. magisterprüfung Zulassungsvoraussetzungen
Art. 6 . Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein Magisterstudium
von zwei aufeinanderfolgenden Semestern an der Juristischen Fakultät der Universität Basel voraus.
Prüfungsaufgaben
Art. 7 . Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Magisterarbeit und
einem Kolloquium.
Magisterarbeit
Art. 8 . Die Magisterarbeit hat die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit auszuweisen.
Das Thema der Arbeit wählt der oder die Magisterstudierende im Einvernehmen mit dem Tutor oder der Tutorin. Dieser oder diese übernimmt die Betreuung und Bewertung der Arbeit.
Die Magisterarbeit ist spätestens zwei Monate nach Vorlesungsende des zweiten Studiensemesters einzureichen.
Kolloquium
Art. 9 . In einem Kolloquium sind einerseits vertiefte Kenntnisse auf
dem Gebiet der Magisterarbeit und andererseits in einer vom oder von der Magisterstudierenden belegten Lehrveranstaltung nachzuweisen.
Die Fakultät bestimmt hierfür ein Kollegium, dem der Tutor oder die Tutorin sowie ein weiterer Dozent oder eine weitere Dozentin angehören.
Das Kolloquium dauert insgesamt 30 Minuten.
Juristische Fakultät: Magisterordnung 446.230 Bestehen; Wiederholung
Art. 10 . Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die
Kandidatin sowohl in der schriftlichen Magisterarbeit als auch in beiden mündlichen Prüfungen hinreichende Leistungen erbringt.
Die Magisterprüfung kann nicht wiederholt werden.
Promotion
Art. 11 . Nach bestandener Magisterprüfung erfolgt die Promotion zum
Legum Magister oder zur Legum Magistra (LL. M. Basel).
iv. allgemeine bestimmungen Prüfungssprache
Art. 12 . Die Magisterarbeit ist grundsätzlich in Deutsch anzufertigen.
Die Sprache des Kolloquiums ist Deutsch.
Gebühren
Art. 13 . Die Gebühren sind in der Verordnung2) betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 festgelegt.
Für die Examensgebühren sind die Bestimmungen für das Lizentiatenexamen/Diplomexamen entsprechend anwendbar.
Ausführungsbestimmungen
Art. 14 . Die Fakultät erlässt zur vorliegenden Magisterordnung Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Frage des qualifizierten Studienabschlusses, der Zahl der Studienplätze und der wählbaren
Schwerpunkte, der Möglichkeit der Fristerstreckung in besonderen Fällen sowie der Verurkundung und Veröffentlichung der Promotion.
Inkrafttreten
Art. 15 . Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird am Tage ihrer
Publikation wirksam.3) 2)
Art. 13 : Jetzt Ordnung.
3) Wirksam seit 3. 10. 1992.
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