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Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das Masterstudium Medizin 2009-185 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. August 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2009.
Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
Art. 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071)
und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) Medizin im Masterstudium studieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstudium Medizin2) (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Medizin erlassen und von der Fakultät genehmigt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfahren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Medizin den Grad eines «Master of Medicine» (M Med).
Anmeldefrist
Art. 3 . Die Anmeldung für das Masterstudium Medizin hat jeweils bis
zum 15. Februar zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Zulassung
Art. 4 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009, in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt.
1) SG 440.110. 2) Die Wegleitung wird hier nicht abgedruckt. Sie kann auf der Homepage der Medizinischen Fakultät der Universität Basel http://medizin.unibas.ch eingesehen werden.
Für das Masterstudium Medizin ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
Die Zulassung zum Masterstudium Medizin setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Medicine mit der Vertiefungsrichtung (Major) Clinical Medicine der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule erworben wurde.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studienrichtung Humanmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule sind bei einer Zulassung zum Masterstudium Medizin ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten universitären Hochschule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Medicine, Major Clinical Medicine der Universität Basel von der Medizinischen Fakultät inhaltlich überprüft.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Medizin in der Vertiefungsrichtung «Clinical Medicine» oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, werden zum Masterstudium Medizin an der Universität Basel nicht zugelassen.
Die Zulassung zum Masterstudium Medizin erfolgt auf Antrag der Medizinischen Fakultät durch das Rektorat. Der Zulassungsentscheid erfolgt mittels Verfügung.
Studienbeginn
Art. 5 . Das Masterstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
II. Studium Umfang des Studiengangs
Art. 6 . Das Masterstudium umfasst 180 Kreditpunkte (KP) bei einer Regelstudienzeit von drei Jahren.
Aufbau des Masterstudiums
Art. 7 .3) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich
als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Das Studium umfasst die folgenden Module: – Themenblöcke – Erweitere Kompetenzen – Vertiefungsrichtung – Wissenschaftliche Kompetenzen – Klinik und Forschung – Vom Sympton zur Diagnose 3)
Art. 7 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit
1. 8. 2010).
Die Pflichtstudienleistungen sind wie folgt zugeordnet: – 1. und 2. Semester: insgesamt 60 KP aus 8 organspezifischen fächerübergreifenden Themenblöcken aus dem Modul «Themenblöcke» und den Lehrveranstaltungen aus den Modulen «Erweiterte Kompetenzen» und «Vertiefungsrichtung» – 3. Semester: insgesamt 30 KP aus 3 organspezifischen fächerübergreifenden Themenblöcke aus dem Modul «Themenblöcke» und den Lehrveranstaltungen aus den Modulen «Erweiterte Kompetenzen» und «Vertiefungsrichtung» – Wahlstudienjahr: 4-wöchiges Modul «Wissenschaftliche Kompetenzen» und 9-monatiges Modul «Klinik/Forschung» im Umfang von 60 KP – 6. Semester: Masterarbeit und Modul «Vom Symptom zur Diagnose» im Umfang von insgesamt 30 KP.
Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module werden mit den zu erwerbenden Kreditpunkten im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 3. Semesters müssen die 60 KP aus Lehrveranstaltungen des 1. und 2. Semester nachgewiesen werden. Damit das Wahlstudienjahr begonnen werden kann, müssen die 30 KP aus den Lehrveranstaltungen des 3. Semesters nachgewiesen werden. Näheres regelt die Wegleitung.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 8 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kreditpunkte erworben sind:
– 90 KP aus den Modulen «Themenblöcke», «Erweiterte Kompetenzen» und «Vertiefungsrichtung» – 60 KP aus dem Wahlstudienjahr – 15 KP aus der Masterarbeit – 15 KP aus dem Modul «Vom Symptom zur Diagnose»
Einzelheiten hierzu werden in der Wegleitung bekannt gegeben.
Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium Medizin vom Dekan bzw. von der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 9 . Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genügender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studienleistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
Arten der Leistungsüberprüfung
Art. 10 . Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung:
– Schriftliche Multiple-Choice-Prüfungen (MC, Wahlantwort-Verfahren) – Objective structured clinical examination (OSCE) – Portfolio – Log-Buch – Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen – Masterarbeit
a. erstes bis drittes semester4) Prüfungssessionen
Art. 10a .5) Im ersten Studienjahr (1. und 2. Semester) werden zwei
Hauptprüfungssessionen (je eine pro Semester) und eine Repetitionssession angeboten, im dritten Semester eine Hauptprüfungssession und eine Repetitionssession.
Wahlantwortverfahren (Multiple Choice)
Art. 11 . Leistungsüberprüfungen in den Modulen «Themenblöcke» erfolgen durch ein Wahlantwort-Verfahren im Anschluss an die Lehrveranstaltungen am Ende des Semesters.
Es werden folgende Fragen gestellt:
Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss je nach Aufgabe die einzig richtige, einzig falsche, beste oder schlechteste Antwort bzw. Ergänzung wählen.
Typ B (Zuordnung): Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss in der Regel aus fünf Auswahlantworten für jede von mehreren Kurzaussagen die zutreffendste auswählen.
Typ E (kausale Verknüpfung): Eine Aussage wird durch das Wort «weil» mit einer zweiten Aussage verknüpft. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jede der beiden Aussagen entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist; falls er beide Aussagen als richtig bezeichnet, muss er zudem entscheiden, ob die kausale Verknüpfung durch «weil» richtig oder falsch ist.
Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen vier Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jede Antwort bzw. Ergänzung entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist. 4) Abschnittstitel A. eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam 5)
Art. 10a eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8.
Das Wahlantwort-Verfahren ist schriftlich und umfasst in der Regel nicht mehr als 120 Fragen. Die Prüfung dauert 4 Stunden. Sie wird benotet.
Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen.
Die Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch das Institut für Medizinische Lehre der Universität Bern ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel benotet.
OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)
Art. 12 . Die Leistungsüberprüfungen zu den Lehrveranstaltungen im
Modul «Erweiterte Kompetenzen» erfolgen durch das objektiv strukturierte klinische Examen (OSCE) am Ende des Semesters. Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessenheit der Haltung der Studierenden.
Es umfasst aufeinander folgende einzelne praktische Stationen oder Posten am Computer. Ein OSCE oder ein Teil-OSCE dauert nicht länger als vier Stunden.
Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt und mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) bewertet.
Die Curriculumskommission bestimmt die Kriterien für die Berechnung der Bestehensgrenze an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt. Diese werden den Studierenden frühzeitig kommuniziert.
Portfolio
Art. 13 . Die Leistungsüberprüfung im Modul «Vertiefungsrichtung» findet mittels eines Portfolios statt. Im Portfolio berichten die Studierenden in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen,
die sie in einer dafür von der Curriculumskommission bezeichneten Lehreinheit gemacht haben.
Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teilberichte enthalten. Die Beurteilungskriterien sind zu Beginn des Studienjahres von der Curriculumskommission festzulegen und werden den Studierenden kommuniziert.
Die Beurteilungsbogen müssen im Studiendekanat abgegeben werden, welches nach deren Überprüfung die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) vornimmt.
Anmelden, Abmelden, Verschieben, Wiederholen von Leistungsüberprüfungen in Prüfungssessionen
Art. 13a .6) Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des
entsprechenden Studienjahres bzw. Semesters vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet.
Die Wiederholungsprüfungen finden in der Repetitionssession vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres bzw. Semesters statt. Bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Leistungsüberprüfungen nach der Repetitionssession müssen die entsprechenden Lehrveranstaltungen des Studienjahres bzw. Semesters erneut belegt werden.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt.
b. viertes und fünftes semester7) Log-Buch
Art. 14 . Die Leistungsüberprüfung in den Modulen zum Wahlstudienjahr wird mit einem Log-Buch vorgenommen. Das Log-Buch beinhaltet die Fertigkeiten, die gemäss dem Swiss Catalogue of Learning
Objectives for Undergraduate Medical Training (Juni 2008, genehmigt von der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission, SMIFK) bis zum Ende des Masterstudiums erworben werden sollen.
Die Dozierenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass die Studierenden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau erreicht haben.
Das vollständig testierte Log-Buch muss am Ende des Wahlstudienjahres im Studiendekanat abgegeben werden, welches nach dessen Überprüfung die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/ fail) vornimmt. Das Nicht-Bestehen des Wahlstudienjahres wird verfügt. Ein nicht bestandenes Wahlstudienjahr kann zweimal wiederholt werden.8) 6)
Art. 13a eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8.
7) Abschnittstitel B. eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam 8)
Art. 14 Abs. 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010 (wirksam
c. sechstes semester9) Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
Art. 15 .10) Im Modul «Vom Symptom zur Diagnose» können für folgende Lehrveranstaltungstypen lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen stattfinden:
Vorlesung
Vorlesung mit Übungen
Vorlesung mit Praktikum
Übungen
Praktikum
Seminar
Projekt
Blockkurs 2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden. Sie können erfolgen durch: – schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten, – computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten, – Übungsblätter, – Berichte, – Referate, – Projektarbeiten
Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungs-überprüfungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Art. 16 .11)
9) Abschnittstitel C. eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8. 2010). 10)
Art. 15 : Abs. 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010 (wirksam
seit 1. 8. 2010); Abs. 6. beigefügt durch denselben Beschluss. 11)
Art. 16 aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8.
Masterarbeit
Art. 17 . Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Medizinischen Fakultät Basel geleitet. Diese Person legt das Thema, den
Umfang und den Beginn der Masterarbeit in Absprache mit den Studierenden fest und dokumentiert dies in einem Studienvertrag (für Masterarbeiten), welcher von der Leiterin bzw. dem Leiter und den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit unterzeichnet wird.
Die Betreuung kann an andere Forscherinnen und Forscher delegiert werden, wobei die Verantwortung auch in diesen Fällen bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber einer Professur, bei der Assistenzprofessorin bzw. beim Assistenzprofessor oder habilitierten Dozenten/ Dozentin liegt.
Die Masterarbeit muss bis zu einem von der Curriculumskommission festgelegten Termin abgegeben werden. Dieser wird den Studierenden frühzeitig bekannt gegeben.
Bei einer Nichtabgabe der Masterarbeit ohne gewichtigen Grund gilt diese als nicht bestanden. Näheres regelt die Wegleitung.
Die Masterarbeit wird durch die Leiterin, den Leiter begutachtet und mit pass / fail bewertet.
Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Medizin an der Universität Basel.
Leistungsbewertung
Art. 18 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet: ECTS Note A 6,0 ausgezeichnet ECTS Note B 5,5 sehr gut ECTS Note C 5,0 gut ECTS Note D 4,5 befriedigend ECTS Note E 4,0 genügend ECTS Note F 3,0 ungenügend ECTS Note FX 2,0 schlecht ECTS Note FX 1,0 sehr schlecht Masterurkunde
Art. 19 . Wer das Masterstudium gemäss § 8 bestanden hat, erhält eine
von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Zeugnis und Diploma Supplement
Art. 20 . Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, sowie der Titel der Masterarbeit detailliert ausgewiesen sind.
Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausgehändigt.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 21 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Massnahmen, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan angegeben werden.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 22 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird vom Dekan verfügt.
Krankheitsfall
Art. 23 . Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird.
Einsichtsrecht
Art. 24 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 25 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität
Basel bzw. einer anderen anerkannten Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Studierenden unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
Härtefälle
Art. 26 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
IV. Zuständigkeiten Curriculumskommission
Art. 27 . Die Curriculumskommission Humanmedizin ist eine ständige
Kommission der medizinischen Fakultät der Universität Basel. Sie ist das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten des Studiengangs Humanmedizin und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nimmt zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre im Studium Humanmedizin betreffen. Sie nimmt die ihr in dieser Ordnung genannten Aufgaben wahr.
Prüfungskommission
Art. 28 . Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Fakultät
(der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan ex officio, einem Mitglied des Studiendekanates sowie, je einem Mitglied der Gruppierungen I bis III). Die Kommission organisiert sich selbst.
Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 29 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
Art. 30 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstudium Medizin am 1. August 2010 oder später beginnen.
Studierende, die gemäss der Ordnung für das 4. Studienjahr Medizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 studieren und ohne Exmatrikulation mit dem Studium weiterfahren, treten automatisch ins Masterstudiums Medizin über.
Wirksamkeit
Art. 31 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das 4. Studienjahr Medizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 aufgehoben.