446.730
Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 16. Dezember 2003 Vom Universitätsrat genehmigt am 21. Januar 2004
Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961) und auf § 6 der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 20022), folgende Promotionsordnung:
i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) und gilt für alle Doktorierenden der Philosophisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät.
Sie gilt nicht für den gemeinsam mit der Medizinischen Fakultät angebotenen Doktoratsstudiengang. Dieser wird in einer separaten Ordnung geregelt.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den
Grad «Doktor der Philosophie» (Dr. phil., engl. PhD).
Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt.
Der schriftlichen Anmeldung um Zulassung ist beizulegen:
der Nachweis über bisherige Hochschulabschlüsse,
ein Bewerbungsschreiben sowie ein Lebenslauf im Doppel, aus dem der persönliche und berufliche Werdegang hervorgeht,
die Bereitschaftserklärung der oder des Fakultätsverantwortlichen,
eine Erklärung über gescheiterte oder laufende Promotionsversuche.
1) SG 440.110. 2) Diese Rahmenordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die O für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 13. 2. 2007 (SG 446.710).
Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfordert ein mit einem Master oder Fachdiplom abgeschlossenes Studium an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
Mastergrade und Fachdiplome anderer schweizerischer Universitäten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen werden als äquivalent anerkannt.
Andernorts erworbene Studienabschlüsse können von der Prüfungskommission der Fakultät als ganz oder teilweise äquivalent anerkannt werden, gegebenenfalls mit der Auflage, fehlende Studienleistungen aus einem an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel angebotenen Studiengang nachzuholen. Allfällige Auflagen werden in Rücksprache mit den für den Studiengang zuständigen Gremien festgelegt.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission durch das Rektorat.
Immatrikulationspflicht
Art. 4 . Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierenden-Ordnung
der Universität Basel geregelt.
ii. zuständigkeit Prüfungskommission
Art. 5 . Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fakultät (drei Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III). Den Vorsitz führt ein Mitglied der Gruppierung I.
Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung gewählt.
Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit dem Dissertationskomitee in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Dissertationskomitee
Art. 6 . Das Dissertationskomitee besteht aus Fakultätsverantwortlicher
bzw. -verantwortlichem, Korreferentin bzw. Korreferent und, gegebenenfalls, Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter.
Die bzw. der Fakultätsverantwortliche überwacht die korrekte Durchführung des Doktoratsstudiums und der Dissertation und beurteilt die Dissertationsleistung. Sie bzw. er muss ein für das Promotionsfach zuständiges Mitglied der Fakultät und Inhaberin bzw. Inhaber einer Professur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur sein. Die Fakultät kann auf Gesuch entsprechend qualifizierte Mitglieder einer anderen Fakultät der Universität Basel als Fakultätsverantwortliche zulassen, sofern diese mit dem Promotionsfach und dem Doktoratsstudium wohlvertraut sind.
Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Professur können die Leitung und Beurteilung der Dissertation ganz oder teilweise an eine Dissertationsleiterin oder einen Dissertationsleiter abgeben. Diese bzw. dieser muss ein habilitiertes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf Gesuch der bzw. des Fakultätsverantwortlichen kann die Fakultät auch entsprechend qualifizierte Mitglieder anderer Fakultäten sowie Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler der Institute gemäss
Art. 7 zulassen. In diesem Falle soll das Referat von der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen mitunterzeichnet werden.
Die Korreferentin bzw. der Korreferent erstellt eine zweite, unabhängige Beurteilung der Dissertation. Sie bzw. er muss ein habilitiertes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf Antrag der bzw. des Fakultätsverantwortlichen kann die Dekanin bzw. der Dekan eine Expertin bzw. einen Experten ausserhalb der Fakultät als Korreferentin bzw. Korreferent zulassen.
Bei fakultätsübergreifenden Promotionsfächern sind als Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter sowie als Korreferentin bzw. Korreferent die Mitglieder der Medizinischen bzw. der Philosophisch- Historischen Fakultät den Mitgliedern der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gleichgestellt. Im Dissertationskomitee müssen in jedem Fall beide beteiligten Fakultäten vertreten sein.
Besteht das Dissertationskomitee ausschliesslich aus Fakultätsmitgliedern, so kann zusätzlich eine externe Expertin bzw. ein externer Experte zur Begutachtung der Dissertation beigezogen werden.
iii. promotionsverfahren Ausführung der Dissertation
Art. 7 . Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät oder an einem
der folgenden Institute auszuführen: CERN in Genf, Friedrich-Miescher-Institut, Paul-Scherrer-Institut in Würenlingen, Schweiz. Tropeninstitut, Departement Forschung am Zentrum für Lehre und Forschung. Die Fakultät kann auf begründetes schriftliches Gesuch der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Ausführung einer Dissertation ausserhalb der genannten Institutionen unter folgenden Bedingungen bewilligen:
die Institution oder das Unternehmen, in dem die Dissertation ausgeführt werden soll, muss schriftlich bestätigen, dass die ordentliche Durchführung und Publikation einer Dissertation gewährleistet ist;
die Institution oder das Unternehmen muss sich schriftlich einverstanden erklären, den Mitgliedern des Dissertationskomitees Zutritt zur Überwachung der Untersuchungen zu gestatten;
die bzw. der Fakultätsverantwortliche oder die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiter selbst muss die Möglichkeit zu einer effektiven Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden haben.
Das Gesuch ist mit allen Unterlagen vor Beginn der Dissertation im Dekanat einzureichen und muss von der oder dem Fakultätsverantwortlichen unterstützt werden.
Besuch von Lehrveranstaltungen
Art. 8 . Die während dem Doktoratsstudium zu besuchenden Lehrveranstaltungen aus von der Fakultät angebotenen Studiengängen werden
zwischen der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen oder der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden individuell vereinbart.
Die Leistungsüberprüfungen sowie der Erwerb von Kreditpunkten ist in den jeweiligen Studienordnungen geregelt.
Dissertationsschrift
Art. 9 . Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
Als Dissertation kann vorgelegt werden:
eine unveröffentlichte Arbeit oder
eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit oder
zur Veröffentlichung eingereichte, akzeptierte oder veröffentlichte Beiträge in Fachzeitschriften.
Wird eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation eingereicht, sind die eigenen Beiträge eindeutig abzugrenzen und zu bezeichnen. Sie müssen für sich den Anforderungen gemäss Abs. 1 genügen.
Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
Bewertung der Dissertationsschrift
Art. 10 . Die Mitglieder des Dissertationskomitees bewerten, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der externen Gutachten,
die Dissertation mit einer Note gemäss § 13 und empfehlen der Fakultät entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation.
Sieht eine bzw. einer der Beurteilenden in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten abgeben.
Weichen die Bewertungen der Beurteilungen voneinander ab oder wird von einer Beurteilung die Dissertation als nicht genügend bewertet, kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan in Absprache mit der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen ein weiteres Gutachten anfordern.
Zulassung zum Doktoratsexamen
Art. 11 . Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen
Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an das Dekanat. Der Antrag umfasst folgende Unterlagen:
ein von der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen unterzeichnetes Promotions-Antragsformular,
ein Exemplar des Dissertationsmanuskripts,
den Nachweis der Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Basel,
eine schriftliche und mit Unterschrift versehene Erklärung folgenden Wortlauts: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe». Im Falle einer Cotutelle lautet die Erklärung: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und ausser bei der vertraglich festgelegten Universität bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe».
Einreichungsfristen und zeitlicher Ablauf sind dem Promotions-Antragsformular zu entnehmen. Die Zulassung erfolgt durch die nachfolgende Fakultätsversammlung unter Berücksichtigung der Einreichungsfristen.
Aufgrund von Referat, Korreferat und gegebenenfalls externen Gutachten beschliesst die Fakultät über die Annahme der Dissertation und die Zulassung zum Doktoratsexamen.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Zulassung an das Doktoratsexamen abzulegen.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Doktoratsexamen
Art. 12 . Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung
wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.
Das Doktoratsexamen ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer und kann als universitätsöffentliches Kolloquium durchgeführt werden. Den Vorsitz führt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Professur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur, die bzw. der nicht dem Dissertationskomitee angehört.
Prüfende sind sämtliche Mitglieder des Dissertationskomitees. Weitere Prüfende können auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten und mit Zustimmung der bzw. des Fakultätsverantwortlichen zugezogen werden.
Das Doktoratsexamen wird von den Prüfenden gemeinsam mit einer Note gemäss § 13 bewertet.
Das Doktoratsexamen ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Ein nicht bestandenes Doktoratsexamen kann einmal wiederholt werden.
Notenschlüssel und Prädikat
Art. 13 . Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu
verwenden: 6,0 «hervorragend» 5,5 «sehr gut» 5,0 «gut» 4,5 «befriedigend» 4,0 «genügend» 3,5 bis 1,0 «nicht genügend»
Für die Errechnung des Prädikats ist das Mittel aus folgenden Noten massgebend:
Note der Dissertation mit doppeltem Gewicht,
Note des Doktoratsexamens.
Das Prädikat im Doktordiplom wird wie folgt nach unteren Grenzen abgestuft: 5,8 summa cum laude 5,5 magna cum laude 5,0 cum laude 4,5 bene 4,0 rite Weniger als 4,0 non sufficit Promotion
Art. 14 . Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der
Vorsitzende die Promotion und nimmt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Gelöbnis ab.
Die Promotionsformel lautet: «Nachdem Sie die Doktoratsprüfung mit dem Prädikat ... bestanden haben, erteilt Ihnen die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät – unter Voraussetzung der Erfüllung der Ihnen noch obliegenden Verpflichtungen – die Würde einer Doktorin (bzw. eines Doktors) der Philosophie.»
Das Gelöbnis lautet: «Als Stellvertreterin (bzw. Stellvertreter) der Dekanin (bzw. des Dekans) fordere ich Sie auf, das Versprechen und Gelöbnis abzulegen, dass Sie die wissenschaftliche Forschung stets ehrlich und verantwortungsbewusst betreiben, sie als eine ernste Aufgabe achten und immer mit gewissenhafter Gründlichkeit und unparteiischer Sachlichkeit handeln werden, wenn Ihre künftige Tätigkeit Sie in den Dienst der Wissenschaft stellt.» Die Kandidatin bzw. der Kandidat antwortet: «Das verspreche und gelobe ich.»
Aktenrückgabe und Abgabe der Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen
Art. 15 . Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein
Exemplar der Dissertationsdruckbestimmungen sowie eine Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen gegen eine Empfangsbestätigung übergeben. Die Bestätigung ist in deutscher Sprache abgefasst und enthält folgende Angaben:
das Promotionsfach,
den Titel der Dissertation,
Angaben zum Mastergrad, resp. Fachdiplom,
sowie im Doktoratsstudium erworbene Kreditpunkte.
Die übrigen Unterlagen werden bei den Akten der Fakultät aufbewahrt.
Dissertationsdruck und Pflichtexemplare
Art. 16 . Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation innerhalb von zwei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in
den Dissertationsdruckbestimmungen der Fakultät festgelegten Form und Anzahl an die Universitätsbibliothek Basel abzuliefern.
Gesuche um Verlängerung der Frist sind vor Ablauf des Termins an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten und zu begründen; diese bzw. dieser beschliesst, ob dem Gesuch entsprochen wird.
Erfüllt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 ohne hinreichende Begründung nicht, so erklärt die Dekanin bzw. der Dekan das Promotionsgesuch als hinfällig und das Doktoratsexamen für ungültig.
Promotionsurkunde und Titelführung
Art. 17 . Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
über die Promotion ausgestellt. Sie wird in lateinischer Sprache abgefasst und enthält folgende Angaben:
den Namen der Universität und der Fakultät sowie der amtierenden Rektorin bzw. des amtierenden Rektors,
den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät,
den Namen und Heimatort, resp. Staatsbürgerschaft der bzw. des Promovierten,
den verliehenen akademischen Grad,
das Datum des Doktoratsexamens, das als Datum der Promotion gilt,
das Prädikat der Promotion.
Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung der Veröffentlichkeitspflicht gemäss § 16 ausgehändigt werden. Sie berechtigt zum Führen des akademischen Grades «Dr. phil.», engl. «PhD».
Die Promotion wird durch Veröffentlichung im Kantonsblatt bekannt gemacht.
Rücktritt und Wiederholung
Art. 18 . Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.
Wurde die Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr beantragt werden.
Unlauteres Verhalten
Art. 19 . Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestanden.
Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
Wird das Plagiat gemäss Abs. 3 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen.
Härtefälle
Art. 20 . In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
iv. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 21 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
v. schlussbestimmungen
Art. 22 . Diese Ordnung ersetzt die Promotionsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
22. Juni 1993.
Diese Promotionsordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3) 3) Wirksam seit 29. 2. 2004.