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Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Phil.-Hist., Jur., Wirtschaftswiss. Fak.: MasterO «European Studies» 446.920 Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 11. Januar / 1. Februar 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 22. März 2007
Die Philosophisch-Historische Fakultät, die Juristische Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), die folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium in European Studies
der Philosophisch-Historischen, der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultäten) der Universität Basel (spezialisierter Masterstudiengang).
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel den Masterstudiengang European Studies studieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung European Studies (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Interfakultären Kommission European Studies (im Folgenden Interfakultäre Kommission) erlassen und von den Fakultäten genehmigt.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium gemeinsam den Grad eines «Master of Arts in European Studies».
1) Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Universitätsstatut vom 12. 12. 2007 (SG 440.110).
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses im Umfang von 180 Kreditpunkten (KP) einer schweizerischen universitären Hochschule, davon mindestens 150 KP erworben – in einer der folgenden Studienrichtungen oder – in mehreren der folgenden Studienrichtungen in Kombination miteinander:
Rechtswissenschaft
Wirtschaftswissenschaft (Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre)
Politikwissenschaft
Soziologie
Kommunikations- und Medienwissenschaften
Sozial- und Kulturanthropologie / Ethnologie
Geschichte
sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses der Universität Basel im Studiengang Osteuropa-Studien sind vorbehältlich § 4 ohne zusätzliche Anforderungen zum Masterstudium zugelassen.
Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium European Studies mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in European Studies oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Masterstudium European Studies an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Art. 4 . Für die Zulassung zum Masterstudium wird gemäss § 14 Abs. 2
und 3 der Studierenden-Ordnung der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt.
Für das Bestehen des Masterstudiums muss der Nachweis von Englischkenntnissen auf Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios erbracht werden. Als Nachweis gelten folgende international anerkannte Sprachzertifikate: Cambridge First Certificate oder TOEFL- Test mit folgenden Mindestpunktzahlen: Paper-based testing: 520; computer-based testing: 190.2) 2)
Art. 4 Abs. 2 in der Fassung der Fakultätsbeschlüsse vom 20. 9. / 2./7. 8. 2007 (wirksam seit 18. 11. 2007).
Studienbeginn
Art. 5 . Das Masterstudium European Studies beginnt im Herbstsemester.
II. Studium Studiengang
Art. 6 . Das Masterstudium European Studies umfasst 90 KP mit einer
Regelstudienzeit von 3 Semestern bei Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl KP pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Die Interfakultäre Kommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren KP für das Masterstudium European Studies, sofern es sich nicht um ein Lehrangebot handelt, welches in anderen Studiengängen der beteiligten Fakultäten enthalten ist und bei welchem die KP durch die jeweilige Fakultät genehmigt wird.
Aufbau und Bestehen des Masterstudiums
Art. 7 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende KP in den
Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen der folgenden Module erworben sind:
10 KP aus dem Modul Juristische Grundlagen der Europäischen Integration
10 KP aus dem Modul Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der Europäischen Integration
10 KP aus dem Modul Politische, Kulturelle und Historische Grundlagen der Europäischen Integration
12 KP aus dem Modul Interdisziplinäre Europaanalyse
14 KP aus dem Modul Spezialkompetenzen Europa, wobei mindestens 3 KP aus jedem der drei Fachbereiche stammen müssen.
14 KP aus dem Modul Internationales Zusatzwissen
20 KP für die interdisziplinäre Masterarbeit.
Die Masternote errechnet sich aus den mit den KP gewichteten Noten der einzelnen bestandenen Leistungsüberprüfungen aus den Modulen gemäss lit. a) bis d) und g). Dabei fliessen die ungerundeten Noten der einzelnen Leistungsüberprüfungen in diese Berechnung ein. Noten von Leistungsüberprüfungen aus den Lehrveranstaltungen der Module gemäss lit. e) und f) fliessen ebenfalls nach KP gewichtet in die Masternote ein, sofern solche ausgewiesen werden. Die Endnote wird in einer Kommastelle ausgewiesen und mit einem Prädikat versehen.
Die Interfakultäre Kommission überprüft und bestimmt ebenfalls periodisch die Zusammensetzung der einzelnen Module. Die Lehrveranstaltungen der in Abs. 1 genannten Module mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden in der Wegleitung und im dazu gehörigen mittelfristigen Lehrplan im Grundsatz beschrieben. Das aktuelle Vorlesungsverzeichnis gibt Auskunft, über die im laufenden Semester definitiv angebotenen Veranstaltungen pro Modul.
Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Arts in European Studies» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über die in den Modulen und Lehrveranstaltungen erworbenen Noten und Kreditpunkte, das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Masternote.
Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in European Studies durch die Dekane der Fakultäten auf Antrag der Interfakultären Kommission mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 8 . Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genügender Bewertung erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur
einmal KP vergeben werden. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung:
Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen3)
Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen4)
Masterarbeit.
a. anbieterbezogene leistungsüberprüfungen Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen
Art. 9 .5) Die nach Massgabe der Bestimmungen der anbietenden Fakultäten überprüften Module sind gemäss § 7 Abs. 1 lit. a–f im Anhang6)
bezeichnet.
Die für die Leistungsüberprüfung einschlägigen Ordnungen der Juristischen Fakultät sind:
3) Lehrangebot, welches in Studiengängen der beteiligten Fakultäten enthalten ist und nach den Regeln der entsprechenden Studiengänge überprüft wird. 4) Lehrangebot, welches von der Interfakultären Kommission gemäss § 6 Abs. 3 genehmigt wird. 5)
Art. 9 Abs. 2 in der Fassung der Fakultätsbeschlüsse vom 20. 9. / 2./7. 8. 2007 (wirksam seit 18. 11. 2007). 6)
Der Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann auf der Homepage der Universität Basel, http://www.unibas.bs.ch unter «Dokumente», «Rechtserlasse» eingesehen werden.
– Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004 – Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 28. April 2005 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sind: – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 – Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 der Philosophisch-Historischen Fakultät sind: – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Bachelorstudium vom 2. Dezember 2004 – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Masterstudium vom 16. Februar 2006.
b. leistungsüberprüfungen zu lehrveranstaltungen Leistungsüberprüfungen in einzelnen Lehrveranstaltungen
Art. 10 . Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen oder Kursen erfolgen durch mündliche und schriftliche Leistungsnachweise:
Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abgenommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.
Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen 45 und 90 Minuten.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.
Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note.
Leistungsbewertung
Art. 11 . Die Leistungsbewertung der studentischen Leistungen gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. a erfolgt nach den Regeln derjenigen Studiengänge, nach
welchen sich die Leistungsüberprüfung richtet.
Studentische Leistungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b werden durch die Dozierenden mit einer Note oder nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden:
hervorragend 5,5 sehr gut
gut 4,5 befriedigend
genügend 3,5–1 ungenügend Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung
Art. 12 . Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen
wie Seminaren, Übungen oder Kolloquien erfolgen durch aktive Beteiligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsaufgaben.
Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können nicht wiederholt werden.
Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail).
Seminararbeiten
Art. 13 . Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen oder
Kolloquien können mit einer Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung.
c. masterarbeit Zulassung zur Masterarbeit
Art. 14 . Zur Masterarbeit ist zugelassen, wer die erforderlichen KP in
den Modulen gemäss § 7 Abs. 1 lit. a), b) und c) erworben hat.
Erstellung der Masterarbeit
Art. 15 . Die Masterarbeit ist eine interdisziplinär angelegte Masterarbeit mit der Möglichkeit, das Schwergewicht auf eine Disziplin zu
legen. Sie muss innerhalb einer Frist von 16 Wochen ab dem Zeitpunkt der Vergabe des Themas verfasst werden.
Die Masterarbeit wird unter der Verantwortung einer Referentin bzw. eines Referenten und einer Korreferentin bzw. eines Korreferenten aus dem Kreis der habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Do- zierenden ausgeführt, deren Veranstaltungen Teil des Masters of European Studies sind. Über Ausnahmen entscheidet die Interfakultäre Kommission. Diese Personen, die aus unterschiedlichen Fakultäten stammen müssen, legen das Thema der Masterarbeit in Absprache mit der/dem Studierenden fest.
Zur Anmeldung ist der Interfakultären Kommission ein Learning Contract mit dem Titel der geplanten Masterarbeit, den Unterschriften von Referentin bzw. Referent und Korreferentin bzw. Korreferent vorzulegen.
Begutachtung und Benotung der Masterarbeit
Art. 16 . Die Masterarbeit wird von den verantwortlichen beiden Personen unabhängig begutachtet und benotet. Die Benotung erfolgt in ganzen, halben oder Zehntelsnoten. Die Note für die Masterarbeit entspricht dem auf eine Zehntelsnote gerundeten arithmetischen Mittel
der durch die beiden Gutachter vergebenen Einzelnoten.
Die Gutachten für die Masterarbeit müssen spätestens 8 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorliegen und der Entscheid über die Annahme der Masterarbeit muss spätestens nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium Master of Arts in European Studies.
Einsichtsrecht
Art. 17 . Nach Abschluss der Prüfungen hat die Kandidatin bzw. der
Kandidat das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben von Prüfungen
Art. 18 . Für Prüfungen gemäss § 8 lit. a gelten die Regeln der jeweils anwendbaren Studienordnung.
Zur Leistungsüberprüfung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b) bedarf es keiner Anmeldung. Zur Masterarbeit melden sich die Studierenden gemäss
Art. 15 bei der Interfakultären Kommission an. Ein Antrag auf Verschiebung des Abgabetermins ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin bei der Interfakultären Kommission einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Interfakultären Kommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese legt möglichst bald einen neuen Abgabetermin fest.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 19 . Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Interfakultäre Kommission kann einen Ausschluss vom
Studium beschliessen. Der Ausschluss wird von den Fakultäten verfügt.
Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 20 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer
anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Interfakultäre Kommission.
Die Anrechnungsverfügung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von KP wird durch die Interfakultäre Kommission erlassen.
Prädikat
Art. 21 . Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
vergeben: Summa cum laude (6), insigni cum laude (5,5), magna cum laude (5), cum laude (4,5), rite (4).
Masterurkunde und -zeugnis
Art. 22 . Wer das Masterstudium gemäss § 7 bestanden hat, erhält eine
von den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten gemeinsam unterzeichnete Urkunde, aus welcher das Gesamtprädikat hervorgeht. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultäten versehen. Damit wird der Grad eines Master of Arts (M A)verliehen.
Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die erworbenen KP und Noten detailliert ausgewiesen werden.
IV. Zuständigkeiten Interfakultäre Kommission
Art. 23 . Die Interfakultäre Kommission besteht aus je zwei von den drei
Fakultäten delegierten Dozierenden (in der Regel aus der Gruppierung I) sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppierungen II, III und V.
Die Delegierten der Fakultäten werden von deren Fakultätsversammlungen gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die übrigen Mitglieder werden durch die Gruppierungen gewählt; dabei soll jede der drei Fakultäten angemessen vertreten sein. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
Die Interfakultäre Kommission konstituiert sich selbst. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Interfakultäre Kommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Im Weiteren stehen ihr diejenigen Aufgaben zu, die nicht in die Kompetenz der beteiligten Fakultäten fallen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 24 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Schlussbestimmungen Wirksamkeit
Art. 25 . Diese Studienordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August
2007 wirksam.
Basel, den 11. Januar 2007 Namens der Philosophisch-Historischen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Urs Mäder Basel, den 1. Februar 2007 Namens der Juristischen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm Basel, den 11. Januar 2007 Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Silvio Borner 10