510.420

Verordnung über die Meldung von gefährdenden Personen im Rahmen eines Pilotversuchs

Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Pilotversuch «Erweiterte Gefährderansprache» soll aufzeigen, ob durch die Meldung von gefährdenden Personen gemäss § 37a des Polizeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt werden, bei der zuständigen Beratungsstelle dazu führt, dass mehr gefährdende Personen von der Beratungsstelle angesprochen werden können.

Zudem soll untersucht werden, ob die gefährdenden Personen nach der Erstansprache auf freiwilliger Basis an geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von physischer Gewalt teilnehmen. Weitere Ziele sind die Evaluation der Tauglichkeit der Voraussetzungen zur Meldung von Personen gemäss § 2 dieser Verordnung und die Überprüfung der Tauglichkeit und Notwendigkeit der übermittelten Informationen an die zuständige Beratungsstelle.

Art. 2 Voraussetzungen zur Meldung einer Person

Die Polizei meldet eine gefährdende Person gemäss § 37a des Polizeigesetzes, die aber nicht weggewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt wird, bei einer Polizeiintervention wegen Häuslicher Gewalt, wenn die gefährdende Person vor Ort ist und bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen bei der zuständigen Beratungsstelle:

  1. Es liegt ein Wiederholungsfall von Häuslicher Gewalt vor und/oder

  2. Es liegt ein Offizialdelikt gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vor und/oder

  3. Es liegt ein Antragsdelikt mit Strafantrag vor.

Art. 3 Übermittlung von Informationen

Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle den Polizeirapport.

Art. 4 Übermittlung von Informationen bei weggewiesenen und mit einem Rückkehrverbot belegten Personen

Die Polizei übermittelt der zuständigen Beratungsstelle dieselben Informationen wie bei nicht weggewiesenen und mit einem Rückkehrverbot belegten Personen.

Art. 5 Aufgabe der Beratungsstelle

Die zuständige Beratungsstelle nimmt mit der gefährdenden Person Kontakt auf und schlägt eine kostenlose Gewaltberatung auf freiwilliger Basis vor.

Art. 6 Schutz der Personendaten

Die übermittelten Informationen dürfen nur von der zuständigen Beratungsstelle bearbeitet werden. Dazu muss die zuständige Beratungsstelle ein Datenschutzkonzept erstellen, das aufzeigt, wie die Informationen bearbeitet und adäquat geschützt werden. Zudem werden Stichprobenkontrollen im Rahmen der Evaluation durchgeführt.

Art. 7 Vernichtung der Informationen

Wünscht eine Person keine Beratung, werden alle Informationen von der zuständigen Beratungsstelle vernichtet.

Art. 8 Dauer des Pilotversuchs

Der Pilotversuch dauert vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019.

Art. 9 Evaluation

Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2019 wirksam.

KB 29.08.2015