519.700
Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr
Vom 28. März 1995 (Stand 2. April 1995)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721, erlässt für den kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Gebührenordnung:
Ziffer I Verkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland2
1. Ausflugscheine
1.a) Ausflugschein zum mehrmaligen Grenzübertritt: CHF 10
1.b) Ausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.c) Transitausflugschein: CHF 10
1.d) Transitausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.e) Sammelausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: gebührenfrei
2. Bahnhofscheine
2.a) Bahnhofschein: CHF 2
2.b) Bahnhofschein für Restaurationsgäste: gebührenfrei
Ziffer II Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich
1. Grenzpassierscheine
1.a) Grenzpassierschein zum einmaligen Grenzübertritt: CHF 6
1.b) Grenzpassierschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3
1.c) Sammelgrenzpassierschein pro Person: CHF 3
1.d) Sammelgrenzpassierschein für Schulen: gebührenfrei
2. Zutrittsbewilligungen
2.a) Zutrittsbewilligung zum Bahnsteig: CHF 2
Die Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr vom 2. Februar 1982 wird aufgehoben. Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3
KB 01.04.1995