519.800

Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin

Vom 17. Oktober 2006 (Stand 25. Januar 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren gemäss dem Gebührentarif im Anhang.

Art. 2 Taxpunktsystem

Die Gebühren werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.

Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).

Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.

Art. 3 Zuschläge

Ausserhalb der Arbeitszeit von 8 bis 18 Uhr erbrachte Leistungen werden mit einem Zuschlag von 25% verrechnet.

Art. 4 Gegenstand

Der Gebührentarif gemäss Anhang umfasst die Leistungen aller drei Abteilungen des IRM und ist wie folgt gegliedert:

  1. Leistungen Forensische Medizin und Verkehrsmedizin

  2. Leistungen Forensische Chemie und Toxikologie

  3. Leistungen Forensische Genetik

  4. Gemeinsame Leistungen (Expertentätigkeit, Administration)

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen des Gerichtschemischen Laboratoriums vom 29. September 1992 sowie die Verordnung über die Gebühren des Gerichtsärztlichen Dienstes vom 14. April 1993.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2

Anhänge

Anhang 519.800 : Ausser Kraft Anhang 519.800_Anhang : Gebührentarif des Insituts für Rechtsmedizin

KB 21.10.2006