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Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden

Vom 11. Januar 2011 (Stand 16. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden1, auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden2 und § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 20053,

beschliesst:

Art. 1 Vollzug des Bundesgesetzes

Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden.

Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.

Art. 2 Zeitliche Beschränkung

Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt

  1. zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rücksprache mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie

  2. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 3 Örtliche Beschränkung

Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt

  1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie

  2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.4

KB 15.01.2011