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Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino

Vom 19. Oktober 1978 (Stand 1. Februar 2012)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz:

I. Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spielsalons und eines Spielcasinos.

II. Begriffe

Art. 2 Spiel- und Unterhaltungsautomaten

Spielautomaten sind Geräte und Apparate mit entgeltlichem Betrieb, bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

Unterhaltungsautomaten sind alle übrigen Münzautomaten, wie Musik- und Filmautomaten.

Eine Verordnung regelt, welche Automaten nicht unter dieses Gesetz fallen.

Art. 3 Geldspielautomaten

Geldspielautomaten sind die durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement zugelassenen Spielautomaten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen, Gutschriften oder anderen geldwerten Leistungen ermöglichen.

Art. 4 Spielsalons

Spielsalons sind Räumlichkeiten, in denen Spiel- und Unterhaltungsautomaten gewerbsmässig zu öffentlichem Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.

Art. 4a Spielcasino

Ein Spielcasino ist eine in sich geschlossene Räumlichkeit, die verschiedene Unterhaltungs-, Vergnügungs- und Restaurationsbetriebe aufnehmen kann und in der eine Spielbank im Sinn der bundesrechtlichen Bestimmungen eingerichtet wird.

III. Bewilligungspflicht

A. Für Automaten

Art. 5

Art. 6

B. Für Spielsalons

Art. 7 Allgemeines

Der Betrieb eines Spielsalons ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde für die Dauer eines Jahres gegen Entrichtung einer Gebühr erteilt. Sie lautet unter der Bezeichnung des Spielsalons auf den Namen einer bestimmten Person.

Mit der Bewilligungserteilung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbetriebs verknüpft werden.

Art. 8 Anforderungen an den Bewilligungsinhaber und dessen Stellvertreter

Die Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut beleumdet sind und Gewähr für eine einwandfreie und fachgemässe Betriebsführung bieten.

Der Bewilligungsinhaber oder ein verantwortlicher Stellvertreter, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen.

Art. 9 Anforderungen an die Spielsalons

Spielsalons müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden.

Art. 10 Standort

Spielsalons sind nicht gestattet in der Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern und in Wohnhäusern sowie an Strassen und Plätzen, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner verursachen können.

Art. 11 Abgabe von Getränken und Backwaren

Bewilligte Spielsalons können ihrer Kundschaft in einem beschränkten Bereich alkoholfreie Getränke und Backwaren abgeben, sofern der beschränkte Bereich nicht mehr als zehn Sitzplätze aufweist und wenn die Einrichtung den bau- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entspricht.

Im Übrigen richtet sich die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle nach dem Gesetz über das Gastgewerbe.

Art. 12 Entzug der Bewilligung

Eine Spielsalonbewilligung wird dauernd oder vorübergehend entzogen und der Spielsalon geschlossen, wenn

  1. ein Spielsalon ohne Bewilligung betrieben wird;

  2. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden;

  3. der Bewilligungsinhaber seinen Aufsichtspflichten nicht genügend nachkommt und er deswegen mehr als zweimal verzeigt worden ist, oder wenn aufgrund polizeilicher Massnahmen ein häufiger Wechsel des Inhabers der Bewilligung eintritt;

  4. mit dem Betrieb eine Ruhestörung im Spielsalon selbst oder seiner Umgebung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist.

C. Für ein Spielcasino

Art. 12a Allgemeines

Über Standort, Einrichtung und Betrieb eines Spielcasinos nach § 4a entscheidet der Regierungsrat. Er legt die Rahmenbedingungen für die Bewilligung in einer Verordnung fest.

Im Kanton Basel-Stadt darf nur ein Spielcasino betrieben werden.

Art. 12b Bewilligungserteilung

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen erteilen die zuständigen Behörden die notwendigen Einzelbewilligungen.

IV. Beschränkungen

Art. 13 Allgemeines

Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten im Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist ausserhalb des bewilligten Spielcasinos verboten.

Art. 14 Jugendliche

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons untersagt. Dies ist für jedermann sichtbar beim Spielsaloneingang anzuschlagen.

Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

Art. 15 Öffnungszeiten

Eine Verordnung regelt die Öffnungszeiten der Spielsalons.

Art. 15 a Ausnahmen

Der Regierungsrat regelt für ein Spielcasino oder eine Spielbank die Ausnahmen von diesen Beschränkungen in einer Verordnung.

V. Kontrolle und Beschlagnahme

Art. 16 Kontrolle

Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben die Kontrollen der zuständigen Organe, insbesondere der Polizei- und Jugendschutzorgane, zu dulden und zu erleichtern.

Art. 17 Beschlagnahme

Unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Automaten werden mit den Spielgeldern beschlagnahmt.

Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen.

VI. Strafbestimmungen

Art. 18 Strafbarkeit

Wer diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Busse oder Haft bestraft. Auch die fahrlässige Übertretung ist strafbar.

VII. Gebühren

Art. 19

Die Gebühren für die in diesem Gesetz genannten Bewilligungen werden vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.

VIII. Übergangsbestimmungen

Art. 20 Übergangszeit

Gastwirtschaftsbetrieben und Spielsalons wird eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, innert der die Geldspielautomaten zu entfernen sind.

Spielsalons, die gegen § 10 verstossen, wird zur Aufgabe ihres Standorts eine Frist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt.

Art. 21 Widerruf

Bewilligungen für Spielsalons, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in Betrieb sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind zu widerrufen.

IX. Ausführungs- und Vollzugsvorschriften

Art. 22 Ausführungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.

KB 21.10.1978