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Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

Vom 28. Januar 2025 (Stand 6. Februar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 189, 192 Abs. 1, 195 Abs. 4, 198 Abs. 2 und 206 Abs. 2 lit. d des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 19271, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250066,

beschliesst:

Art. 1

Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest.

Art. 2

Die Bereichsleitung Rettung Basel-Stadt wird als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG gegen eine Disziplinarstrafverfügung und Verfügungen über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest bezeichnet.

Art. 3

Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für den Vollzug der Disziplinarstrafen gemäss Art. 198 Abs. 2 MStG, für die Festsetzung der Fristen, für die Einleitung der Betreibung und für die Umwandlung der Disziplinarbussen in Arrest gemäss Art. 189 Abs. 5 und 6 sowie Art. 192 Abs. 1 MStG.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Vollzug der Bundesverordnung über das militärische Kontrollwesen vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.

KB 01.02.2025