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Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten Operationsstellen der Spitäler

Vom 1. November 1977 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 4. April 1968 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (23. März 1962),

erlässt folgende Verordnung:

I. Gegenstand der Verordnung

Art. 1 Inhalt

Diese Verordnung regelt die Pflichten und die Zuständigkeit zur Kontrolle und zum Unterhalt sowie zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe und der privaten Schutzräume.

Sie legt ferner die Rechte und Pflichten der Behörden und der Spitäler zum Unterhalt der geschützten Operationsstellen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes fest.

Art. 2 Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und des Betriebsschutzes

Als Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und des Betriebsschutzes unterliegen dieser Verordnung namentlich:

  1. in öffentlichen und privaten Bauten eingerichtete sowie selbständige öffentliche Schutzräume, Kommandoposten, Bereitstellungsräume der verschiedenen Dienste und ähnliche Anlagen gemäss Art. 105 der Verordnung über den Zivilschutz vom 24. März 1964;

  2. vom Hydrantennetz unabhängige Wasserversorgungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken und auf Allmend;

  3. Sanitätshilfsstellen, Sanitätsposten, Notspitäler;

  4. AC-Stationen;

  5. Alarmsirenen.

Art. 3 Geschützte Anlagen und Einrichtungen des zivilen Gesundheitsdienstes

Als Anlagen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes unterliegen dieser Verordnung die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen in staatlichen und nicht staatlichen Spitälern.

Art. 4 Private Schutzräume

Dieser Verordnung unterliegen die Schutzräume in privaten und öffentlichen Liegenschaften sowie in Gebäuden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (z. B. in Bauten der PTT oder SBB, Schulhäusern, Kirchen usw.).

II. Behörden

1. Baudepartement

Art. 5 Kommission für öffentliche Schutzbauten

Die dem Baudepartement beigegebene Kommission für öffentliche Schutzbauten übt die Aufsicht über die in dieser Verordnung den einzelnen Behörden überbundenen Aufgaben aus.

Art. 6 Zivilschutzbauamt

Das Zivilschutzbauamt leitet und überwacht gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes die baulichen Massnahmen im Zivilschutz, die Erstellung und die Ausrüstung aller Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, des zivilen Gesundheitsdienstes sowie weiterer Anlagen mit ähnlicher Zweckbestimmung zum Schutz, zur Betreuung und zur Versorgung der Bevölkerung sowie zum Schutz kultureller Güter in Kriegszeiten bis die Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Anlagen der zuständigen Stelle zur Verwaltung und zum Betrieb übergeben werden. Es zieht zu dieser Tätigkeit die fachtechnischen Instanzen (namentlich das Amt für Energie und technische Anlagen, das Amt für Zivilschutz und das Gesundheitsamt) bei.

Ferner ist es zuständig für die baulichen Unterhalts- und Ergänzungsarrbeiten in den Anlagen gemäss § 2 dieser Verordnung.

Art. 7 Amt für Energie und technische Anlagen

Das Amt für Energie und technische Anlagen sorgt im Einvernehmen mit dem Zivilschutzbauamt, dem Amt für Zivilschutz und der Zeughausverwaltung für die Behebung von Schäden und Mängeln sowie für den Ersatz maschineller, heizungs-, klima- und sanitärtechnischer Einrichtungen in den Anlagen der örtlichen Schutzorganisation.

Es kann vom Gesundheitsamt, vom Amt für Zivilschutz sowie von privaten Bauherren für alle die technischen Anlagen betreffenden Fragen als Fachinstanz beigezogen werden.

2. Justiz- und Sicherheitsdepartement

Art. 8 Amt für Zivilschutz

Das Amt für Zivilschutz sorgt für die taktische Einsatzbereitschaft der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, des Betriebsschutzes und der privaten Schutzräume im Rahmen der Gesamtkonzeption des Zivilschutzes. Es rüstet diese Anlagen mit dem vom Bund vorgeschriebenen Material (Korpsmaterial und Übermittlungseinrichtungen) aus.

Es rüstet ferner die Anlagen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit dem vom Bund vorgeschriebenen Material (Korpsmaterial und Übermittlungseinrichtungen) sowie mit eigenem Material in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt aus.

Art. 9 Zeughausverwaltung

Die Zeughausverwaltung besorgt die Kontrollen und den Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation ohne die Anlagen des Betriebsschutzes gemäss § 2 einschliesslich Mobiliar und Material.

Sie kann im Einvernehmen mit dem Amt für Energie und technische Anlagen für besondere Einrichtungsteile der Anlagen Serviceverträge abschliessen.

Mängel und Schäden an den Anlagen und Einrichtungen meldet sie dem Zivilschutzbauamt, das für deren Behebung zuständig ist.

3. Sanitätsdepartement

Art. 10 Gesundheitsamt

Dem Gesundheitsamt unterstehen die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen. Die sich aus dem Unterhalt ergebenden Kosten sowie die Gebühren und Abgaben der durch die Spitalverwaltungen friedensmässig nicht genutzten Räume und Einrichtungen gehen zu Lasten des Gesundheitsamtes. Es kann für besondere Einrichtungsteile der Anlagen der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen im Einvernehmen mit dem Amt für Energie und technische Anlagen Serviceverträge abschliessen.

III. Spitalverwaltungen

Art. 11

  1. Den staatlichen und den nicht staatlichen Spitälern obliegt der Unterhalt ihrer Schutzräume und ihrer Betriebsschutzanlagen, auch wenn diese friedensmässig nicht genutzt werden.

  2. Sie unterhalten im weiteren ihre geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen. Soweit sie Teile davon friedensmässig nutzen, tragen sie die entsprechenden Unterhaltskosten. Mängel und Schäden an den Anlagen und Einrichtungen melden sie dem Gesundheitsamt.

IV. Kontrollen

Art. 12 Zuständigkeit

  • a) Das Amt für Zivilschutz kontrolliert den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation, der Betriebsschutzorganisationen und der privaten Schutzräume. Es meldet der kantonalen Zeughausverwaltung Mängel an den Anlagen der örtlichen Schutzorganisation.

  • aa) Es setzt die Behebung von Beanstandungen in privaten Schutzräumen durch.

  • b) Das Gesundheitsamt kontrolliert den Unterhalt, den Zustand und die Einsatzbereitschaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen der staatlichen und der nicht staatlichen Spitäler.

  • ba) Es meldet Mängel dem Zivilschutzbauamt, das deren Behebung zu Lasten des Gesundheitsamtes veranlassen wird.

Art. 13 Ersatzvornahme

Kommt der Eigentümer einer Liegenschaft der Aufforderung zur Behebung von Beanstandungen gemäss § 12 dieser Verordnung innert der festgesetzten Frist nicht nach, können die beteiligten Ämter, gestützt auf § 20 des Gesetzes betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz, anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten durch die Behörde auf Kosten des Eigentümers auszuführen sind.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 09.11.1977