590.200
Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren
Vom 3. September 2013 (Stand 1. Januar 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721 und auf die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 19722 sowie § 4 des Gesetzes betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel- Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) vom 6. Juni 20123,
beschliesst:
Art. 1 Gebührenerhebung
Die Feuerwehr stellt ihren Aufwand nach folgenden Ansätzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung: Personalkosten pro Std. / pro angefangene 1/4 Std.
Offizier/Offizierin Fr. 140 / 35
Unteroffizier/Unteroffizierin Fr. 120 / 30
Personal der Mannschaft Fr. 108 / 27
Administrative Mitarbeiter/Mitarbeiterin Fr. 108 / 27
Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter (ohne Personalkosten)
5. Anschaffungskosten des Fahrzeugs bis Fr. 100'000
5.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80
5.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 30
6. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 100'001 bis Fr. 300'000
6.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
6.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 45
7. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 300'001 bis Fr. 800'000
7.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 170
7.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 80
8. Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab Fr. 800'001
8.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 180
8.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 100
Wasserfahrzeuge
9. Feuerlöschboot
9.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 1'200
9.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 300
10. Beiboot zu Feuerlöschboot
10.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
10.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25
11. Mehrzweckboot
11.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
11.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25
Retablierungen/Revisionen
Pumpe/Sauger pro Stk. und Einsatz Fr. 40
Chemikalien Pumpe/Sauger pro Stk. und Einsatz Fr. 100
Chemievollschutzanzug pro Stk. und Einsatz Fr. 800
Chemieschutzanzug leicht pro Stk. und Einsatz Fr. 50
Atemschutzgeräte Fr. 55
Kreislaufgeräte Fr. 250
Pressluftatmer und Filtermasken nach Aufwand
Bindemittel gemäss Rechnung des Lieferanten
Pulverfüllungen gemäss Rechnung des Lieferanten
Automatische Gefahrenmeldeanlagen (GMA)
21. Erstellung eines Einsatzplanes pro Std. Fr. 108
22. Anschluss inkl. Datenaufnahme Pauschale einmalig Fr. 500
23. Schlüsseldepot jährlich pauschal Fr. 200
24. Fehlalarmeinsatz bei GMA pauschal Fr. 1'500
24.1. nach 30 Min. Wartezeit pro angef. 1/4 Std. Fr. 375
25. Abnahme einer GMA nach Aufwand
Instruktionen/Führungen/Besichtigungen
26. Instruktion Handfeuerlöscher
26.1. bis 10 teilnehmende Personen Fr. 1'400
26.2. ab 11. teilnehmende Person pro zusätzliche Person Fr. 50
27. Führungen Wache
27.1. bis 20 Personen Fr. 200
27.2. bis 40 Personen Fr. 400
27.3. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
28. Besichtigung Löschboot
28.1. pauschal Fr. 300
28.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
29. Fahrt mit Löschboot
29.1. pauschal Fr. 1'000
29.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen Fr. 500
30. diverse Instruktionen und Kursangebote nach Aufwand
Raummieten
31. Theoriesaal gross
31.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 400
31.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 200
32. Theoriesaal klein
32.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 200
32.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 100
Diverses
Wärmebildkamera pauschal Fr. 30
Werkzeuge/Material pro Einsatz pauschal Fr. 50
Materialentsorgung gemäss Rechnung des Lieferanten
Insektenbekämpfung pro Einsatz pauschal Fr. 150
Feuersicherheitswachen nach Aufwand gemäss Abs. 1 und 2
Unfugalarm nach Aufwand gemäss Abs. 1 und 2
Abnahme von bewilligungspflichtigen In- und Outdoor Feuerwerken nach Aufwand
Beratungen und Vorträge nach Aufwand
Evakuierungsübungen nach Aufwand
Art. 1a Sport- und Konzertveranstaltungen
Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.
Art. 2 Gebührenbefreiung
Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebühren erhoben:
Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)
Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen
Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen
Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt
Art. 3 Kaution
Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erheben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 4 Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
ab zweiter Mahnung je Fr. 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.4
KB 07.09.2013