685.110
Vertrag zwischen dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel anderseits über Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
Vom 2. Juni 1900 (Stand 31. Oktober 1935)
Auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten wird zwischen den obgenannten Kontrahenten folgendes vereinbart:
Art. 1
Für die vom Kanton Basel-Stadt auf dem Dreispitz zwischen der Münchensteiner- und der Reinacherstrasse in eigenen Kosten angelegten und betriebenen Materiallagerplätze, welche die ursprünglich von der Centralbahngesellschaft zu ihren Lasten an anderer Stelle projektierten Rohmateriallagerplätze zu ersetzen bestimmt sind, lässt der Kanton Basel-Stadt im Anschlusse an den Güterbahnhof Wolf der Centralbahn ein normalspuriges Verbindungsgeleise erstellen, und zwar ebenfalls auf Kosten des Kantons. Die Centralbahngesellschaft verpflichtet sich, an die Kosten der Erstellung dieses Verbindungsgeleises einen einmaligen Beitrag von Fr. 100'000.– (hunderttausend Franken) zu bezahlen, und zwar auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verbindungsgeleisebetriebes.
Die Bahnverwaltung verpflichtet sich ferner, während des Bestehens der öffentlichen Materiallagerplätze keine ähnlichen Zwecken dienende Anlagen auf dem Güter- und Rangierbahnhof Wolf zu erstellen und zu vermieten. Die Verwertung kleinerer disponibler Landabschnitte als Lagerplätze bleibt ihr jedoch vorbehalten.
Art. 2
Für den Anschluss des genannten Verbindungsgeleises an den Güterbahnhof Wolf, sowie für dessen Richtungs- und Steigungsverhältnisse sind die beiliegenden, integrierende Bestandteile dieses Vertrages bildenden Pläne (Situationsplan und Längenprofil), welche von den Kontrahenten unterzeichnet werden sollen, massgebend. Die Anschlussweiche des Verbindungsgeleises liegt bei A des Situationsplanes.
Art. 3
Sofern der Kanton Basel-Stadt es verlangt, wird die Centralbahngesellschaft die Erstellung des Verbindungsgeleises und den Unterhalt desselben besorgen gegen Rückerstattung der Selbstkosten mit 6% Zuschlag für allgemeine Verwaltung und technische Leitung.
Art. 4
Die Bahnverwaltung verzichtet auf einen Mietzins für das vom Verbindungsgeleise in Anspruch genommene Bahnareal.
Art. 5
Die Bahnverwaltung wird für die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz die verlangten leeren, sowie die für dieselben bestimmten, im Bahnhofe Basel angekommenen beladenen Wagen unentgeltlich überführen lassen, und zwar bis auf die Abstellgeleise B am Eingang der Lagerplatzanlage, wo dieselben ohne weiteres für den Bezug zur Verfügung gestellt werden. Die Bahnverwaltung wird ebendaselbst die beladenen, beziehungsweise entladenen und als Rangierzug vorschriftsmässig zusammengestellten und gekuppelten Bahnwagen in Empfang nehmen und unentgeltlich nach dem Güterbahnhofe Wolf zurückführen lassen.
Die im Vorstehenden zugestandene Vergünstigung der unentgeltlichen Überfuhr gilt nicht für die an das Verbindungsgeleise oder an die Materiallagerplätze des Kantons Basel-Stadt allenfalls anzuschliessenden Anlagen oder Verbindungsgeleise Dritter.
Dagegen verpflichtet sich die Bahnverwaltung dem Kanton Basel-Stadt gegenüber, die Überfuhr von Wagen für solche Drittpersonen bis auf die Abstellgeleise B am Eingang der Lagerplatzanlage zu besorgen gegen eine feste Gebühr von Fr. 1.– per Wagenachse für Hin- und Rückfahrt zusammen.
Für die Art und Weise der Zusammenstellung der nach dem Dreispitz bestimmten Wagen behält sich die Bahnverwaltung freie Hand vor; die Verteilung und Sammlung der Wagen auf den Lagerplätzen ist Sache der Lagerplatzverwaltung.
Die Bahnverwaltung behält sich vor, die Zu- und Abfuhr der Wagen auf gewisse für den Bahnhofdienst geeignete Tageszeiten zu beschränken. Sie wird jedoch in der Regel 2 mal per Tag die Überfuhr besorgen und verpflichtet sich, dieselbe innert der reglementarischen Lieferfristen zu bewirken. Die für das Ein- und Ausladen bestimmten Fristen fangen erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem die Wagen von der Bahnverwaltung auf die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Abstellgeleise B verbracht sind.
Die beladen zugeführten Wagen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der hiefür bezeichneten Dienststelle des Güterbahnhofes Wolf und gemäss deren Weisung auf den Lagerplätzen wieder beladen werden, ansonst die Umladung solcher Wagen daselbst verlangt werden kann und ausserdem der Bahnverwaltung die betreffenden Verspätungsgebühren und Konventionalstrafen (Art. 7) zu ersetzen sind.
Die Bahnverwaltung ist nicht verpflichtet zur Ausführung von Lokaltransporten zwischen den Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz und Anlagen Dritter, welche durch Geleise mit den Bahnhöfen der Centralbahn verbunden sind, sowie zwischen den Materiallagerplätzen und den allgemeinen Verladeplätzen des Güterbahnhofes Wolf. Ebenso besteht für die Bahnverwaltung keine Verpflichtung zur Überfuhr von Stückgütern.
Ferner besteht für die Bahnverwaltung keine Verpflichtung zur Überfuhr von solchen Wagenladungen, welche weder für Mieter von Lagerplätzen auf dem Dreispitz für ihren eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, noch für solche Drittpersonen, die einen Geleiseanschluss nach dem Dreispitz besitzen.
Art. 6
Die Bedienung der Barrièren und die Bewachung des Niveau-Überganges der Münchensteinerstrasse ist Sache der Lagerplatzverwaltung.
Die Bahnverwaltung wird das Personal der Lagerplatzverwaltung rechtzeitig von der Ankunft der Züge am Niveau-Übergang in Kenntnis setzen.
Art. 7
Auf den Materiallagerplätzen sind die zugeführten Wagen in der in Art. 8 des zitierten Bundesgesetzes vorgeschriebenen Frist zu beladen, beziehungsweise zu entladen und der Bahnverwaltung an dem in Art. 5 dieses Vertrages genannten Orte, unter sofortiger Benachrichtigung der hiefür bezeichneten Dienststelle des Güterbahnhofes Wolf, wieder zur Verfügung zu stellen.
In Fällen von Verspätungen ist der Bahnverwaltung die gesetzliche Entschädigung von Fr. 3.– pro Wagen für jeden ganzen oder angefangenen Tag zu bezahlen, und es sind ihr überdies die Konventionalstrafen zu ersetzen, welche sie allfällig fremden Eisenbahnverwaltungen für verspätete Rücksendung ihrer Wagen bezahlen muss.
Art. 8
Vorbehältlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird mit Bezug auf Schäden, die beim Betrieb des Verbindungsgeleises durch die SBB entstehen, was folgt vereinbart:
1. Jede Partei trägt die Folgen der Unfälle ihres versicherten Personals, ohne Rücksicht darauf, auf welchem Teil des Verbindungsgeleises der Unfall eingetreten ist.
2. Für alle übrigen Personen- oder Sachschäden haften:
a) die SBB, wenn der Schaden auf dem Teil des Verbindungsgeleises entstanden ist, der zwischen dem Anschlusspunkt an den Güterbahnhof Wolf und dem Punkt fünf Meter nordöstlich der Geleiseachse der Strassenbahn bei der Kreuzung der beiden Geleise liegt,
b) der Kanton Basel-Stadt, wenn der Schaden auf dem übrigen Teil des Verbindungsgeleises bis zu seinem Endpunkt auf dem Lagerplatz oder auf der Lagerplatzanlage selber entstanden ist,
in beiden Fällen jedoch mit der Einschränkung, dass jede Partei den Schaden selber trägt, der an ihrem Eigentum und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen durch eigenes Verschulden entstanden ist.
Art. 9
Über die allfällige Verwendung von Rollmaterial, das nicht den Bahnverwaltungen gehört, wird besondere Vereinbarung vorbehalten.
Art. 10
Die Genehmigung des schweizerischen Eisenbahndepartementes für den Bau und Betrieb des Verbindungsgeleises bleibt vorbehalten.
Art. 11
Wenn in Folge von Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der Bahnhofanlagen in Basel oder der Zufahrtslinien die zeitweise Ausserdienstsetzung des Verbindungsgeleises erforderlich wird, so hat die Bahnverwaltung auf ihre Kosten für Aufrechterhaltung einer Geleiseverbindung zwischen ihrem Bahnhof und den Materiallagerplätzen zu sorgen.
Für den Fall, dass eine Verlegung des Verbindungsgeleises in Folge von Veränderung der Bahnhofanlagen erforderlich wird, ist zwischen den beiden Kontrahenten bezüglich der Verteilung der erwachsenden Kosten eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Art. 12
Der gegenwärtige Vertrag kann nur mit Zustimmung der Bahnverwaltung auf Dritte übertragen werden.
Art. 13
Das Inkrafttreten dieses Vertrages wird von Seiten des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt an den Vorbehalt des Inkrafttretens des Grossratsbeschlusses betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz geknüpft.
Ebenso wird mit Rücksicht auf den bevorstehenden Rückkauf der Schweizerischen Centralbahn die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates als Vertreter des Bundes vorbehalten.
Basel, den 2. Juni 1900
Für das Direktorium der Schweizerischen Centralbahn: Heusler Flury Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: H. Reese Für den Sekretär: Dr. A. Im Hof, Subst.
Nachtrag zum Vertrag vom 2. Juni 1900 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel über die Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz. Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Centralbahn wird folgendes vereinbart: Einziger Artikel Die Regierung des Kantons Basel-Stadt tritt den Schweizerischen Bundesbahnen gegen die Bezahlung einer Summe von Fr. 4'000.– (schreibe viertausend Franken) den auf Bahngebiet gelegenen Teil des Verbindungsgeleises nach dem Dreispitz zu Eigentum ab. Dieses Geleisestück ist am beiliegenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plan blau angelegt. Durch diese Eigentumsübertragung wird der Anschlusspunkt des Verbindungsgeleises an den Güterbahnhof Wolf um zirka 366 m in der Richtung gegen den Dreispitz vom Punkt A zu Punkt A1 verlegt. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 2. Juni 1900 bleiben unverändert in Kraft. Basel, den 22./30. April 1910 Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: i. V. A. Stöcklin Der Sekretär: Dr. A. Im Hof Für die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen: Baldinger
KB 30.06.1900