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Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

Vom 18. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 1994)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf das Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge2 vom 8. November 19733 folgende Verordnung:

Art. 1 Beitragsschuldner und Haftung

Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.

Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.

Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.

Art. 2 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversicherung.

Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu entrichten.

Angebrochene Monate werden voll berechnet.

Art. 3 Berechnungsgrundlage

Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.

Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

Art. 4 Beitragserhebung

Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.

Art. 5 Zahlung des Beitrages

Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.

Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben werden.

Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

KB 22.12.1973