735.250
Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen
Vom 16. Februar 2002 (Stand 17. Februar 2002)
Die Abteilung Feuerpolizei der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Brandschutz vom 18. Dezember 20011,
legt folgende Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen fest:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode.
Die nachfolgenden Reinigungsintervalle basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle.
Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.
Art. 2 Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke
Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle:2
a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen
ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner
1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen
2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen
b) Anlagen mit festen Brennstoffen
ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen
bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen
bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen
c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: mind. 1 × in 3 Jahren kontrollieren und wenn nötig reinigen
cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen
d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
Die Reinigungsfristen von lit. a, b und c sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten.
Art. 3 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.
Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren.
Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 4 Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.3
KB 16.02.2002