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Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

Vom 23. Dezember 1974 (Stand 1. September 1991)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 64 und § 68 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über Enteignung und Impropriation1, folgende Verordnung:

Art. 1

Der Präsident der Expropriationskommission, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter sowie der Sekretär beziehen für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand.

Art. 2

Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.

Art. 3

Art. 4

Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.

Art. 5

Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt die Zivilprozessordnung.2

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.3

KB 09.04.1975