771.310
Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Vom 2. Februar 1918 (Stand 1. Oktober 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
in Ausführung des Gesetzes vom 10. Januar 19182
beschliesst:
I. Erstellen von Wasserwerken an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen
Art. 1
Gesuche um die Erlaubnis zur Erstellung von Wasserkraftanlagen an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen sind nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung dem Bauinspektorat3 einzureichen.
Handelt es sich um ein Wasserwerk am St. Albanteich, ist eine Vernehmlassung der Teichkorporation einzuholen.
Zur Untersuchung kann die Geschäftsleitung der Industriellen Werke beigezogen werden.
…
Ibis. Erlaubnis zur Nutzbarmachung
Art. 1a
Die Erlaubnis gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes erteilt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
II. Gesuche um Verleihung von Wasserrechten
Art. 2
Gesuche um Verleihung von Wasserrechten sind unter Vorlage des Projektes dem Regierungsrat einzureichen.
Die Projekte werden gemäss den Vorschriften von § 1 geprüft und bekannt gemacht, wobei die Auflagefrist bei Anlagen von grösserer Bedeutung mindestens vier Wochen betragen soll. Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung mitzuteilen und wenn nötig mit dem Gesuchsteller und den Einsprechern mündlich zu erörtern.
Über die Leitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Verleihungsbedingungen trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen im Einzelfalle.
Der Regierungsrat teilt dem Gesuchsteller den Entwurf der Verleihungsbedingungen mit und legt den Entwurf dem Grossen Rat mit der Erklärung des Gesuchstellers darüber, ob er sich ihnen unterzieht, zur Beschlussfassung vor. Für die Prüfung des Gesuches erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis CHF 10'000. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
III. Bekanntmachung von Wasserwerksprojekten der öffentlichen Verwaltung
Art. 3
Die Vorschriften des § 2 über die Bekanntmachung der Projekte und über die Behandlung von Einsprachen finden auch Anwendung, wenn der Kanton an einem öffentlichen Gewässer ein Wasserwerk anzulegen beabsichtigt, ausgenommen, es handle sich um ein Wasserwerk, dessen Errichtung ihm aufgrund eines Privatrechtes zusteht.
Art. 4
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
KB 02.03.1918