772.150

Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen

Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 16 des Energiegesetzes vom 9. September 19981,

beschliesst:

Zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen zur Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) ab Rechnungsmonat Juli 2012 der Abgabesatz für die Förderabgabe auf 9,0% festgelegt. Die Förderabgabe wird durch die Industriellen Werke Basel erhoben.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird ab Rechnungsmonat Juli 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen vom 18. Februar 2003 aufgehoben.

KB 23.06.2012