772.310

Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung

Vom 19. September 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 53 des Gesetzes über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 21. April 1988,

beschliesst:

1. Zuständigkeit auf Departementsebene

Art. 1

2. Zuständigkeit der IWB

Art. 2

Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Bereichen sowie für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung;

  2. Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen;

  3. Verfügung des Anschlusses an das Netz der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 1 IWB-Gesetz);

  4. Verfügung des Anschlusses an die Gasversorgung zu Heizzwecken ausserhalb des Nahbereichs der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 2 IWB-Gesetz);

  5. Verfügung von Ausnahmen von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme- oder Gasversorgung (§ 16 Abs. 1 IWB-Gesetz);

  6. Lieferung von Energie und Trinkwasser;

  7. Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierigkeiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe;

  8. Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate;

  9. Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Erlass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung;

  10. Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.

3. Zuständigkeit des Kantonalen Laboratoriums

Art. 3

Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 20051 über Erstellung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.

4. Koordination

Art. 4

5. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 5

Die Verordnung betreffend Einführung des IWB-Gesetzes vom 19. Juli 1988 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1989 wirksam.

KB 27.09.1989