772.420

Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität

Vom 3. Juli 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,

gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 20091,

beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1

Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren und Tarife für den Anschluss und die Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) sowie die Messung von Elektrizität.

2. Anschlussgebühren

2.1 Dauerhafte Netzanschlüsse

Art. 2 Definition

Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt dauerhafter Netzanschlüsse für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussgebühr, bestehend aus einem Netzanschlussbeitrag und einem Netzkostenbeitrag, ausser bei Energieerzeugungsanlagen. Für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen gilt § 17 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 20232.

Art. 3 Netzanschlussbeitrag

Der Netzanschlussbeitrag richtet sich nach der Netzebene.

Auf der Netzebene 7 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers, die maximal übertragbare Leistung sowie die Erforderlichkeit von Tiefbauarbeiten. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben.

Die Netzanschlussbeiträge der Netzebene 7 betragen:

Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers

Maximal übertragbare Leistung

Tiefbauarbeiten

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

63 A

44 kVA

ohne

Fr. 2’000

Fr. 50

63 A

44 kVA

mit

Fr. 6’000

Fr. 150

100 A

69 kVA

ohne

Fr. 2’000

Fr. 50

100 A

69 kVA

mit

Fr. 6’000

Fr. 150

160 A

111 kVA

ohne

Fr. 3’000

Fr. 75

160 A

111 kVA

mit

Fr. 7’500

Fr. 200

250 A

173 kVA

ohne

Fr. 4’000

Fr. 100

250 A

173 kVA

mit

Fr. 9’000

Fr. 250

315 A

218 kVA

ohne

Fr. 5’000

Fr. 125

315 A

218 kVA

mit

Fr. 10’500

Fr. 300

400 A

277 kVA

ohne

Fr. 6’000

Fr. 150

400 A

277 kVA

mit

Fr. 12’000

Fr. 400

500 A

346 kVA

ohne

Fr. 8’000

Fr. 200

500 A

346 kVA

mit

Fr. 13’500

Fr. 500

630 A

436 kVA

ohne

Fr. 10’000

Fr. 250

630 A

436 kVA

mit

Fr. 15’000

Fr. 600

800 A

554 kVA

ohne

Fr. 12’000

Fr. 300

800 A

554 kVA

mit

Fr. 18’000

Fr. 800

1’000 A

630 kVA

ohne

Fr. 15’000

Fr. 400

1’000 A

630 kVA

mit

Fr. 23’000

Fr. 900

1’250 A

800 kVA

ohne

Fr. 18’000

Fr. 450

1’250 A

800 kVA

mit

Fr. 26’000

Fr. 1’200

1’600 A

1000 kVA

ohne

Fr. 24’000

Fr. 600

1’600 A

1000 kVA

mit

Fr. 32’000

Fr. 1’600

Auf der Netzebene 5 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind der Leitungsquerschnitt sowie die Erforderlichkeit von Tiefbauarbeiten. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben.

Die Netzanschlussbeiträge der Netzebene 5 betragen:

Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung

Tiefbauarbeiten

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

95 mm²

ohne

Fr. 6’000

Fr. 100

95 mm²

mit

Fr. 11’000

Fr. 250

150 mm²

ohne

Fr. 7’000

Fr. 125

150 mm²

mit

Fr. 12’500

Fr. 300

240 mm²

ohne

Fr. 8’000

Fr. 150

240 mm²

mit

Fr. 14’000

Fr. 400

Der Netzanschlussbeitrag auf Netzebene 3 richtet sich nach den effektiven Kosten des Netzanschlusses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

Art. 4 Netzkostenbeitrag

Der Netzkostenbeitrag richtet sich nach der Netzebene und der Anschlussleistung und wird in Fr. pro kVA wie folgt erhoben:

Netzkostenbeitrag

Netzebene 3

Fr. 40/kVA

Netzebene 5

Fr. 150/kVA

Netzebene 7, Anschluss ab IWB-Trafostation auf dem angeschlossenen Grundstück

Fr. 160/kVA

Netzebene 7, Anschluss ab Allmend

Fr. 200/kVA

Art. 5 Zusätzliche Kosten

Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter werden den Kundinnen und Kunden neben der Anschlussgebühr die mit dem zusätzlichen Aufwand verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt.

2.2 Temporäre Netzanschlüsse

Art. 6 Temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen

Für temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen erhebt IWB eine Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach der Anschlussgrösse und umfasst die Kosten für die Erstellung und die Demontage von Netzanschlüssen mit einer Anschlussleitung von bis zu 10 Metern und ohne Tiefbauarbeiten. Die Gebühr beträgt:

Anschlussgrösse

Gebühr

A1 (≤ 5 kW/16 A)

Fr. 100

A2 (> 5 kW/16 A ≤ 20 kW/32 A)

Fr. 200

B (> 20 kW/32 A ≤ 40 kW/63 A)

Fr. 540

C (> 40 kW/63 A ≤ 80 kW/125 A)

Fr. 960

D (> 80 kW/125 A ≤ 120 kW/160 A)

Fr. 1’080

E (> 120 kW/160 A)

Fr. 1’200

Der ausserordentliche Aufwand für temporäre Netzanschlüsse mit Tiefbauarbeiten oder einer Anschlussleitung von mehr als 10 Metern wird der Kundin oder dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus erhebt IWB Gebühren für Zusatzleistungen bei temporären Netzanschlüssen wie folgt:

Zusatzleistung

Gebühr

Expressauftrag (Netzanschluss innerhalb von 5 Arbeitstagen)

Fr. 250

Fernsteuerung per SGC (Smart Grid Cabinet)

Fr. 150

Art. 7 Baustromanschlüsse

Für Baustromanschlüsse erhebt IWB eine Anschluss- und Bereitstellungsgebühr.

Die Anschlussgebühr umfasst die Erstellung und Demontage des Baustromanschlusses und richtet sich nach der Anschlussgrösse gemäss § 22 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 20233. Sie deckt die Erstellung und Demontage von Netzanschlüssen mit einer Anschlussleitung von bis zu 10 Metern Länge, ohne Tiefbauarbeiten. Ausserordentlicher Aufwand für Anschlüsse mit Tiefbauarbeiten oder einer Anschlussleitung von mehr als 10 Metern Länge wird den Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Bereitstellungsgebühr richtet sich nach der Anschlussgrösse und nach der Bereitstellungdauer des Baustromanschlusses. Sie wird für die ersten sechs Monate pauschal, anschliessend monatlich in Rechnung gestellt.

Die Anschluss- und Bereitstellungsgebühren betragen wie folgt:

Grösse des Baustromanschlusses

Anschlussgebühr

Bereitstellungsgebühr

125 A

Fr. 630

Monat 1 – 6: Fr. 400 (pauschal)

125 A

Fr. 630

ab Monat 7: Fr. 60 je angebrochenem Monat

400 A

Fr. 630

Monat 1 – 6: Fr. 580 (pauschal)

400 A

Fr. 630

ab Monat 7: Fr. 90 je angebrochenem Monat

500 A

Fr. 630

Monat 1 – 6: Fr. 640 (pauschal)

500 A

Fr. 630

ab Monat 7: Fr. 100 je angebrochenem Monat

Darüber hinaus erhebt IWB Gebühren für Zusatzleistungen bei temporären Netzanschlüssen wie folgt:

Zusatzleistung

Gebühr

Expressauftrag (Netzanschluss innerhalb von 5 Arbeitstagen)

Fr. 250

Fernsteuerung per SGC (Smart Grid Cabinet)

Fr. 150

3. Anschlussersatzgebühr

Art. 8 Definition

Für die Erneuerung von dauerhaften Netzanschlüssen für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussersatzgebühr. Die Höhe der Anschlussersatzgebühr richtet sich nach der Netzebene.

Es wird zwischen dem koordinierten Netzersatz und dem Einzelersatz unterschieden. Ein koordinierter Netzersatz liegt bei der zeitgleichen Erneuerung oder Änderungen von Teilen des Verteilnetzes durch IWB in Koordination gemäss Art. 13 Abs. 1 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend vom 25. November 19744 vor.

Art. 9 Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz

Auf der Netzebene 7 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Mas⁠s⁠gebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers bzw. die maximal übertragbare Leistung. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben.

Die Anschlussersatzgebühren im koordinierten Netzersatz betragen auf Netzebene 7:

Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers

Maximal übertragbare Leistung

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

bis 100 A

bis 69 kVA

Fr. 4’800

Fr. 120

125 A / 160 A

87 kVA / 111 kVA

Fr. 6’000

Fr. 160

200 A / 250 A

139 kVA / 173 kVA

Fr. 7’200

Fr. 200

315 A

218 kVA

Fr. 8’400

Fr. 240

400 A

277 kVA

Fr. 9’600

Fr. 320

500 A

346 kVA

Fr. 10’800

Fr. 400

630 A

436 kVA

Fr. 12’000

Fr. 480

800 A

554 kVA

Fr. 14’400

Fr. 640

1’000 A

630 kVA

Fr. 18’400

Fr. 720

1’250 A

800 kVA

Fr. 20’800

Fr. 960

1’600 A

1’000 kVA

Fr. 25’600

Fr. 1’280

Auf der Netzebene 5 setzt sich die Anschlussersatzgebühr aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale ist der Leitungsquerschnitt. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben.

Die Anschlussersatzgebühren im koordinierten Netzersatz betragen auf Netzebene 5:

Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

95 mm²

Fr. 8’800

Fr. 200

150 mm²

Fr. 10’000

Fr. 240

240 mm²

Fr. 11’200

Fr. 320

Die Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz richtet sich auf Netzebene 3 nach den effektiven Kosten des Netzanschlusses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

Art. 10 Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz

Auf der Netzebene 7 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers bzw. die maximal übertragbare Leistung. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben.

Die Anschlussersatzgebühren im Einzelersatz betragen auf Netzebene 7:

Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers

Maximal übertragbare Leistung

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

bis 100 A

bis 69 kVA

Fr. 6’000

Fr. 150

125 A / 160 A

87 kVA / 111 kVA

Fr. 7’500

Fr. 200

200 A / 250 A

139 kVA / 173 kVA

Fr. 9’000

Fr. 250

315 A

218 kVA

Fr. 10’500

Fr. 300

400 A

277 kVA

Fr. 12’000

Fr. 400

500 A

346 kVA

Fr. 13’500

Fr. 500

630 A

436 kVA

Fr. 15’000

Fr. 600

800 A

554 kVA

Fr. 18’000

Fr. 800

1’000 A

630 kVA

Fr. 23’000

Fr. 900

1’250 A

800 kVA

Fr. 26’000

Fr. 1’200

1’600 A

1’000 kVA

Fr. 32’000

Fr. 1’600

Auf der Netzebene 5 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale ist der Leitungsquerschnitt. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben.

Die Anschlussersatzgebühren im Einzelersatz betragen auf Netzebene 5:

Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung

Grundbetrag

Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)

95 mm²

Fr. 11’000

Fr. 250

150 mm²

Fr. 12’500

Fr. 300

240 mm²

Fr. 14’000

Fr. 400

Die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz richtet sich auf Netzebene 3 nach den effektiven Kosten des Netzanschlusses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

Art. 11 Zusätzliche Kosten

Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter werden den Kundinnen und Kunden neben der Anschlussersatzgebühr die mit dem zusätzlichen Aufwand verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt.

4. Netznutzungsentgelte

Art. 12 Grundsätze der Tarifgestaltung

Für die Nutzung des Verteilnetzes erhebt IWB bei den Kundinnen und Kunden ein Netznutzungsentgelt basierend auf den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) vom 23. März 20075 und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 20086.

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Netzebene (Anschlussebene) und berechnet sich nach dem Wirkenergieverbrauch pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) sowie bei Netzanschlüssen mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A zusätzlich nach der maximalen viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat (verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt).

Ist ein Doppeltarif (Normal- und Spartarif) vorgesehen, gilt der Normaltarif von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr, der Spartarif ausserhalb dieser Zeiten.

Bei Kundinnen und Kunden ohne Messmittel gemäss § 40 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 20237 wird eine angemessene Tarifpauschale pro Verbrauchsstätte erhoben.

4.1 Dauerhafte Netzanschlüsse

Art. 13 Netznutzungsentgelt Netzebene 7 – Einfachtarif für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A

Der Einfachtarif kommt zur Anwendung:

  • a) für Kundinnen und Kunden ohne Smart Meter oder anderem doppeltariffähigen Elektrizitätszähler;

  • b) für Kundinnen und Kunden mit Smart Meter oder anderem doppeltariffähigen Elektrizitätszähler, wenn:

  • 1. die Kundin oder der Kunde den Einfachtarif wählt oder

  • 2. die Kundin oder der Kunde den Einfachtarif von der vorherigen Kundin bzw. dem vorherigen Kunden übernimmt. Eine Übernahme erfolgt, wenn für den betreffenden Messpunkt zuletzt, vor Begründung des Grundversorgungsverhältnisses durch die Kundin oder den Kunden gemäss § 31 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 20238, der Einfachtarif zur Anwendung kam und die Kundin oder der Kunde keine abweichende Wahl zugunsten des Doppeltarifs trifft.

Für den Einfachtarif in Form eines Arbeitstarifs pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) gilt § 10 Abs. 2.

Art. 14 Basistarif

Der Einfachtarif (Basistarif) gilt unabhängig von der Sicherungsgrösse als Basistarif für Endverbraucher auf der Netzebene 7 mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh pro Kalenderjahr.

Für den Basistarif in Form eines Arbeitstarifs pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) beträgt das Netznutzungsentgelt wie folgt:

Einfachtarif (Basistarif)

Netznutzungsentgelt

Rp. 13.20/kWh

Art. 15 Netznutzungsentgelt Netzebene 7 – Doppeltarif für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A

Der Doppeltarif ist ein Arbeitstarif und wird pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) erhoben. Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 ohne Einfachtarif (Basistarif) gemäss §§ 9 und 10 und mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A (Netzanschlüsse ohne Leistungsmessung) gilt der Doppeltarif wie folgt:

Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr)

Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So)

Netznutzungsentgelt

Rp. 13.40/kWh

Rp. 8.20/kWh

Art. 16 Netznutzungsentgelt Netzebene 7 für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A

Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 ohne Basistarif gemäss § 10 und mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A (Netzanschlüsse mit Leistungsmessung) wird ein verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt, erhoben. Der Leistungstarif richtet sich nach der höchsten viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat, der Arbeitstarif (Doppeltarif) nach dem Wirkenergieverbrauch (kWh). Die Tarifhöhe richtet sich nach der anwendbaren Tarifzone (Zone 1 oder 2).

Die Entgelte sind wie folgt festgelegt:

Tarifzone

Leistungstarif

Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr)

Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So)

Netznutzungsentgelt

Zone 1 (≤ 27 kW/Monat und ≤ 50’000 kWh/Jahr)

Fr. 16.20/kW

Rp. 9.50/kWh

Rp. 6.45/kWh

Netznutzungsentgelt

Zone 2 (> 27 kW/Monat und > 50’000 kWh/Jahr)

Fr. 11.80/kW

Rp. 5.85/kWh

Rp. 4.10/kWh

Art. 17 Netznutzungsentgelt Netzebene 5 und 3

Bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 5 und 3 wird ein verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt, erhoben. Der Leistungstarif richtet sich nach der höchsten viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat, der Arbeitstarif (Doppeltarif) nach dem Wirkenergieverbrauch (kWh).

Für Netzebene 5 gelten die Ansätze:

Leistungstarif

Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr)

Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So)

Netznutzungsentgelt

Fr. 11.00/kW

Rp. 4.40/kWh

Rp. 3.00/kWh

Für Netzebene 3 gelten die Ansätze:

Leistungstarif

Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr)

Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So)

Netznutzungsentgelt

Fr. 7.40/kW

Rp. 3.70/kWh

Rp. 2.50/kWh

4.2 Unterbrechbare Verbraucher

Art. 18 Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher

Kundinnen und Kunden können den Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher wählen.

Beim Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher wird die Stromlieferung bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen wird von IWB bestimmt. Die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen beträgt mindestens zwei volle Stunden. Bei unterbrechbarer ⁠Stromlieferung für Elektromobilität oder Wärmepumpen wird abweichend die Stromlieferung zweimal täglich für zwei Stunden unterbrochen. Die Unterbrechungszeiten sind auf 11.30 Uhr – 13.30 Uhr und 17.00 Uhr – 19.00 Uhr festgelegt.

Kundinnen und Kunden mit Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher dürfen mit ihren unterbrechbaren Anlagen (wie beispielsweise Wärmepumpen, Grossboilern oder Elektromobilen) weder direkt noch durch Vermittlung einer Drittperson am Regelleistungs- bzw. Regelenergiemarkt teilnehmen.

Bei unterbrechbaren Verbrauchern wird ein verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt (pro kWh). gemäss §§ 15 und 16 erhoben. Bei fehlendem oder nur geringem Verbrauch gilt das entsprechende Minimalentgelt.

Art. 19 Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Verbraucher auf Netzebene 7

Die Tarife betragen:

Einfachtarif

Netznutzungsentgelt

Rp. 8.20/kWh

Erhöhtes Netznutzungsentgelt (falls im Notfall die Unterbrechung der Stromlieferung aufgehoben wird)

Rp. 40.20/kWh

Art. 20 Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Verbraucher auf Netzebene 5

Die Tarife betragen:

Leistungstarif

Normaltarif (Mo – Fr von 6 –20 Uhr)

Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So)

Netznutzungsentgelt

-

Rp. 4.40/kWh

Rp. 3.00/kWh

Erhöhtes Netznutzungsentgelt (falls im Notfall die Unterbrechung der Stromlieferung aufgehoben wird, gilt zusätzlich der Leistungstarif)

Fr. 11.00/kW

Rp. 4.40/kWh

Rp. 3.00/kWh

4.3 Blindenergieverbrauch

Art. 21

Für Kundinnen und Kunden mit Netzanschluss auf Netzebene 7 und einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A sowie für Kundinnen und Kunden mit Netzanschluss auf den Netzebenen 5 oder 3 kann für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs (kvarh) berücksichtigt werden.

Ist der Blindenergieverbrauch grösser als 50 % des Wirkenergieverbrauchs, wird der die Hälfte des Wirkenergieverbrauchs übersteigende Blindenergieverbrauch mit Rp. 3.00/kvarh in Rechnung gestellt.

4.4 Temporäre Netzanschlüsse

Art. 22 Umschreibung

Temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen sowie Baustromanschlüsse werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt.

Art. 23 Netznutzungsentgelt für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A

Für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A gilt der Einfachtarif (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) wie folgt:

Einfachtarif

Netznutzungsentgelt

Rp. 13.20/kWh

Art. 24 Netznutzungsentgelt für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser o⁠der gleich 100 A

Für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A kann IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kommen die Tarife gemäss § 11 zur Anwendung.

Die Kosten der Montage und Demontage der Messmittel werden von IWB zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.5 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) und Speicher

Art. 25 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

Endverbrauchern, Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreibern die sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft absetzen, kann auf Antrag gestützt auf Art. 17e StromVG9 sowie Art. 19h StromVV10 ein reduziertes Netznutzungsentgelt verrechnet werden.

Der Zusammenschluss zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft ist nur auf den Netzebenen 5 und 7 zulässig.

Art. 26 Rückerstattung der Netzentgelte für Speicher mit Endverbrauch und Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität

Gestützt auf Art. 14a StromVG11 sowie Art. 18d – 18i StromVV12 werden für Speicher mit Endverbrauch sowie Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität folgende Rückerstattungstarife festgelegt:

Netzebene

Rückerstattungstarif

Netzebene 3

Rp. 3.00/kWh

Netzebene 5

Rp. 3.58/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 1 und 2)

Rp. 6.23/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) - Einfachtarif

Rp. 13.20/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) - Doppeltarif

Rp. 10.37/kWh

Netzebene 7 Unterbrechbare Verbraucher

Rp. 8.20/kWh

Bei Speichern mit Endverbrauch, die Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft sind und Elektrizität aus der Gemeinschaft zurückspeisen, wird für die Berechnung des Rückerstattungstarifs nur der gemäss Art. 17d – 17e StromVG und Art. 19e – 19h StromVV reduzierte Tarif berücksichtigt.

Die dargelegten Rückerstattungstarife werden nur auf Antrag gewährt.

5. Messentgelte

Art. 27

Gestützt auf Art. 17a StromVG sowie Art. 8 StromVV erhebt IWB Messtarife für die Messung der Elektrizität.

Die Messtarife richten sich nach der Netzebene (Anschlussebene) und werden je Messpunkt in Fr. pro Monat je Endverbraucher, Speicher oder Produzent erhoben.

Die Messtarife betragen:

Netzebene

Tarif

Netzebene 3

Fr. 110.00/Monat

Netzebene 5

Fr. 68.00/Monat

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung)

Fr. 23.30/Monat

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung)

Fr. 4.50/Monat

Virtuelle Messpunkte ohne physisches Gerät

Fr. 1.00/Monat

6. Sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben

Art. 28 Gebühren für die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen

Die Gebühren für die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen betragen:

Gebühr

Sperrung / Unterbrechung von Netzanschlüssen gemäss § 26 Abs. 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Fr. 100

Entsperrung / Wiederinbetriebnahme von unterbrochenen Netzanschlüssen

Fr. 100

Art. 29 Öffentliche Leistungen und Systemdienstleistungen, Zuschläge

Zusätzlich zu den vorgängigen Gebühren werden von IWB noch folgende Abgaben und Zuschläge erhoben:

  1. Abgaben für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren;

  2. Abgaben für die Finanzierung der ungedeckten Kosten für die Vergütungen von Solarstrom, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom oder durch die Einspeisevergütung des Bundes gemäss § 14 Abs. 4 Energiegesetz (EnG) vom 16. November 201613 gedeckt werden;

  3. Zuschlag für Systemdienstleistungen an die Swissgrid AG;

  4. Zuschlag für die Stromreserve zur Vorbeugung einer Strommangellage im Winter gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) vom 25. Januar 202314;

  5. Zuschlag für besondere Kosten des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit Unterstützungsmassnahmen und Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen gem. Artikel 14bis und 15b StromVG15 (Solidarisierte Kosten).

Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Netzebene.

Die Abgaben für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind wie folgt:

Netzebene

Abgabe

Netzebene 3

Rp. 0.22/kWh

Netzebene 5

Rp. 0.40/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 1)

Rp. 0.80/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 2)

Rp. 0.40/kWh

Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung)

Rp. 0.80/kWh

Die Abgaben für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Vergütung von Solarstrom sind wie folgt:

Netzebene

Abgaben

Netzebene 3

Rp. 0.05/kWh

Netzebene 5

Rp. 0.05/kWh

Netzebene 7

Rp. 0.05/kWh

Der Zuschlag für Systemdienstleistungen ist wie folgt:

Höhe

Zuschlag Systemdienstleistungen

Rp. 0.27/kWh

Der Zuschlag für die Stromreserve ist wie folgt:

Höhe

Stromreserve

Rp. 0.41/kWh

Der Zuschlag für die Solidarisierten Kosten über das Übertragungsnetz ist wie folgt:

Höhe

Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz

Rp. 0.05/kWh

Art. 30 Steuern und weitere Abgaben

Anwendbare Steuern und Abgaben richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und werden von IWB zusätzlich erhoben. Dies betrifft insbesondere die Mehrwertsteuer, die Förder- und Lenkungsabgaben gemäss kantonalen Energiegesetz sowie die Konzessionsgebühr gemäss IWB-Gesetz16). Gestützt auf Art. 35 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 201617 erhebt der Bund von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt (Netzzuschlag), welcher insbesondere für die Finanzierung erneuerbarer Energien eingesetzt wird. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung überwälzt IWB den Netzzuschlag auf ihre Kunden.

7. Übergangsbestimmung

Art. 31

Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2026, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2026, welcher mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.

Schlussbestimmung Dieser Gebührentarif ist zu publizieren; er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat18 und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie vom 4. Juli 2011 aufgehoben.

KB 17.09.2025