789.750

Beschluss des Regierungsrates betreffend den Schutz der Rheinhalde

Vom 3. Januar 1919 (Stand 3. Januar 1919)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 41 der Verordnung vom 9. Dezember 1911 zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. April 19111, beschliesst:

Zum Schutze des bestehenden Naturzustandes an der Rheinhalde zwischen Peter Rot-Strasse und Verbindungsbahn wird die Beseitigung, Verstümmelung oder sonstige Beeinträchtigung der bestehenden Bäume untersagt. Diese Bäume sind in den Strassenlinienplan des Schaffhauserrheinweges einzuzeichnen.

KB 08.01.1919