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Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung

Vom 2. Juni 2020 (Stand 16. März 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 und § 56a des Schulgesetzes vom 4. April 1929, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200750,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Sprachförderangebot weiterhin sicherzustellen.

Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet:

  1. Spielgruppe mit Deutschförderung: Spielgruppe, die über eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Kanton oder den Gemeinden gemäss § 15 der Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung vom 26. April 2016 verfügt;

  2. Elternbeitrag: Beitrag, den die Eltern der Spielgruppe mit Deutschförderung bezahlen.

II. Massnahme und Verfahren

Art. 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme

Der Kanton entschädigt der Spielgruppe mit Deutschförderung für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis am 6. Juni 2020 den Ausfall der Elternbeiträge, sofern dieser direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.

An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:

  1. Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;

  2. zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion;

  3. als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für die Dauer, während der keine Förderung stattgefunden hat.

Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.

Spielgruppen mit Deutschförderung, die eine Ausfallentschädigung geltend machen, müssen den Eltern allfällig bezahlte Beiträge für die Zeit vom 16. März 2020 bis am 6. Juni 2020 für nicht in Anspruch genommene Spielgruppenbesuche zurückerstatten.

Art. 5 Gesuch

Die Spielgruppe mit Deutschförderung reicht ihr Gesuch für eine Entschädigung bis 17. Juli 2020 beim Zentrum für Frühförderung des Erziehungsdepartements ein.

Führt eine Trägerschaft mehrere Spielgruppen mit Deutschförderung, reicht die Trägerschaft das Gesuch für alle Spielgruppen gesamthaft ein.

Die Spielgruppe mit Deutschförderung oder die Trägerschaft von mehreren Spielgruppen liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.

Art. 6 Entscheid

Die Leitung des Zentrums für Frühförderung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.

Art. 7 Rückforderung

Das Erziehungsdepartement kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Entschädigungen geleistet worden sind.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft und gilt bis am 31. August 2020.

KB 06.06.2020