819.610
Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht
Vom 3. Februar 2026 (Stand 1. März 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 20051, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P-Nr. 260042,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit und Umfang
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.
Art. 2 Untersuchungskompetenzen
Das RAV kann insbesondere:
Bildschirmkontrollen vornehmen;
Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 3 Zusammenarbeit und Datenaustausch
Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.
Art. 4 Finanzierung der Kontrollen
Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.
Schlussbestimmung Diese Verodnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.
KB 07.02.2026