819.876

Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Geschäftsunkosten für Härtefälle zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

COVID-19-Geschäftsunkosten-Härtefallunterstützung: GRB 819.876

Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Geschäftsunkosten für Härtefälle zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-GRB-Geschäftsunkosten- Härtefallunterstützung)

Vom 24. Juni 2020

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 1, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.0745.01 vom 19. Mai 2020,

beschliesst:

I.

Ziff. 1 Zweck

Unternehmen und selbstständig Erwerbende erhalten einen kantonalen Beitrag an die Geschäftsunkosten, sofern ein durch die Corona-Pandemie verursachter Härtefall vorliegt.

Ziff. 2 Finanzierung

Für die Beiträge gemäss Ziff. 1 wird ein Betrag von 10 Millionen Franken bereitgestellt.

Ziff. 3 Kreis der Berechtigten

Beitragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständig Erwerbende, die ihre Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn im Kanton Basel-Stadt haben.

Ziff. 4 Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge

Beitragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständig Erwerbende, deren Geschäft wegen einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 des Bundesrates einen Einnahmenausfall erleidet oder nachweislich darlegen kann, durch diese Massnahmen wirtschaftlich betroffen zu sein.

Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn das Unternehmen oder die bzw. der selbstständig Erwerbende die allfälligen geschuldeten Mieten bis zum Erlass der COVID-19- Verordnung 2 bezahlt hat und sich nicht in einem Konkursverfahren befindet.

Keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags haben Unternehmen und selbstständig Erwerbende, wenn aufgrund einer Einigung zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft der Mietzins für die Geschäftsliegenschaft reduziert wird und Leistungen gemäss Beschluss des Grossen Rates zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für basel-städtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-GRB- Mietzinsunterstützung) vom 13. Mai 2020 geltend gemacht werden können.

Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht weiter dann, wenn das Unternehmen oder die bzw. der selbstständig Erwerbende während der Zeit, für die die kantonalen Beiträge geleistet werden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.

SG 111.100

COVID-19-Geschäftsunkosten-Härtefallunterstützung: GRB 819.876

Ziff. 5 Umfang der kantonalen Beiträge

Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 4 erfüllt, bezahlt der Kanton dem Unternehmen oder der bzw. dem selbstständig Erwerbenden einen einmaligen Pauschalbeitrag von zwei Drittel der Nettomonatsmiete für die Monate April, Mai und Juni 2020, jedoch maximal 4‘000 Franken.

Hebt der Bundesrat die ausserordentliche Lage vor dem 30. Juni 2020 auf, reduziert sich der Beitrag gemäss Abs. 1 anteilmässig.

Werden auf Bundesebene entsprechende Unterstützungsleistungen eingeführt, werden diese dem kantonalen Beitrag gemäss Abs. 1 angerechnet.

Ziff. 6 Einreichen des Gesuchs

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen ein. Mit dem Gesuchformular ermächtigen sie das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis zum 30. September 2020 einzureichen.

Ziff. 7 Prüfung der Gesuche

Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.

Ziff. 8 Abwicklung der Gesuche

Das zuständige Departement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden.

Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden.

II. Publikation und Inkrafttreten Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Basel, den 24. Juni 2020 Namens des Grossen Rates Die Präsidentin: Salome Hofer Der I. Sekretär: Beat Flury Ablauf der Referendumsfrist: 8. August 2020 2