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Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968

Vom 25. Januar 1972 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968,

erlässt nachfolgende Vollziehungsverordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation

Die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung liegt unter Mitwirkung der Kommission für die Altersversicherung dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ob. Die Durchführung erfolgt durch das Amt für Sozialbeiträge, im nachfolgenden Verwaltung genannt.

Art. 2 Meldewesen

Der Verwaltung sind auf vorgeschriebenen Formularen fortlaufend mitzuteilen:

  1. vom Einwohneramt: von Basler und Schweizer Bürgern alle Zu- und Wegzüge, alle Wohnungswechsel, alle Namensänderungen und akademischen Titel sowie alle auswärtigen Ein- und Rückbürgerungen; weiter sind die für die Bearbeitung durch die Verwaltung nötigen Unterlagen betreffend Todesfälle bereitzustellen;

  2. vom Zivilstandsamt: alle hiesigen und auswärtigen beim Zivilstandsamt gemeldeten Eheverkündigungen, Trauungen und Todesfälle;

  3. vom Zivilgericht: die vom Zivilgericht ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheide über Scheidung, Ungültigkeit und Auflösung von Ehen sowie über Trennung von Ehen auf unbestimmte Zeit;

  4. vom Appellationsgericht: alle vom Appellationsgericht ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen des in lit. c bezeichneten Inhalts;

  5. vom Bürgerrechtsbüro: alle in eine baselstädtische Gemeinde erfolgten Ein- und Rückbürgerungen;

  6. von der Vormundschaftsbehörde: alle Bevormundungen (inkl. Beirat- und Beistandschaften).

II. Staatliche Versicherungskasse

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder besitzen ein von der Verwaltung unentgeltlich abgegebenes Mitgliedbuch. Für den Ersatz verlorener oder unbrauchbar gewordener Mitgliedbücher ist eine Gebühr von CHF 1.50 zu entrichten.

Die Mitglieder haben auf Verlangen die amtlichen Ausweise über Wohnsitz, Nationalität, Alter und Bestand der Familie vorzulegen.

Ab 1. Januar 1980 werden keine Mitgliedbücher mehr abgegeben. Stattdessen wird bei Neuanlagen ein Schreiben in rekursfähiger Verfügungsform abgegeben, das gleichzeitig als Versicherungsausweis gilt.

A. Leistungen der Mitglieder

Art. 4 Erhebung der Prämien

Die Versicherten haben der Kasse die gesetzlich festgelegten Prämien zu entrichten, und zwar bis und mit dem Kalenderquartal, in welchem die Prämienpflicht erlischt.

Den Versicherten werden von der Verwaltung zweimal pro Jahr, auf Anfang Februar und Anfang August, die Prämienrechnungen zugestellt. Die Zahlungen haben durch Postcheck oder durch Entrichtung auf der Verwaltung zu erfolgen. Ist die Einzahlung des Betrages bis Mitte April bzw. bis Mitte Oktober nicht erfolgt, so erhält der Versicherte eine zweite Zahlungsaufforderung unter Ansetzung einer Frist von vier Wochen. Wird auch innert dieser Frist nicht gezahlt, so erfolgt die Zustellung einer dritten und letzten Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die §§ 18 und 22 des Gesetzes.

Art. 5 Einmalige Prämie und Nachzahlung

Will ein Mitglied die laufenden Prämienzahlungen durch eine einmalige Einkaufssumme gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes ablösen, so hat es den aus Tabelle I zu berechnenden Barwert zu entrichten.

Versicherte, die nach Vollendung des 20. Altersjahres der Kasse beigetreten sind, können sich gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes durch Entrichtung einer gemäss Tabelle II zu berechnenden einmaligen Nachzahlung auf einen höheren Rentenbetrag versichern lassen.

Versicherte, welche Lücken in der Zahlung der Prämien aufweisen, haben die rückständigen Prämien samt Zins und Zinseszins zu 4% nachzuzahlen; bei Nichtbezahlung erfolgt die Verrechnung mit den Ansprüchen des Versicherten.

Teilversicherte, deren Police mit einer Schuld belastet ist, werden für diese im Sinne der Verrechnung mit 4% Zins und Zinseszinsen belastet.

Art. 6 Witwen von Versicherten und geschiedene Frauen

Beim Tode eines Versicherten oder bei Scheidung einer Ehe wird das Prämienkonto auf beide Ehegatten gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes aufgeteilt, sofern die Ehefrau prämienfrei mitversichert war. Sie hat die Möglichkeit, die Versicherung selbständig prämienpflichtig weiterzuführen oder diese gemäss den §§ 18ff. des Gesetzes in eine prämienfreie Versicherung umwandeln bzw. zurückkaufen zu lassen (§§ 21ff. des G).

B. Leistungen der Kasse

Art. 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen

Die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt im Postcheckverkehr. Die Verwaltung kann die Einsendung einer Lebensbescheinigung verlangen.

Die bei der Auszahlung von Kassenleistungen an im Ausland wohnhafte Bezugsberechtigte entstehenden Kosten werden mit dem Anspruch verrechnet.

Art. 8 Ansprüche bei Umwandlung in eine Teilversicherung und bei Rückkäufen

Der Rückkaufswert einer prämienpflichtigen Versicherung gemäss § 23 des Gesetzes bemisst sich in Prozenten der vom Versicherten selbst aufgebrachten Prämien. Der massgebende Prozentsatz ist der Tabelle VI zu entnehmen. Bei Ehepaaren werden in den Fällen gemäss § 18 des Gesetzes die während der Ehe entrichteten Beiträge gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes auf die einzelnen Partner verteilt. Ausstände werden vom Rückkaufswert in Abzug gebracht.

Für den Umwandlungs- und den Rückkaufswert der prämienfreien Versicherungen (§§ 20 und 23 des G) sind die Tabellen IV und V massgebend.

Art. 9 Waisenrenten

Adoptivkinder haben einen Anspruch auf Waisenrenten. Stiefkinder haben keinen Anspruch im Hinblick auf ihre Stiefeltern. Die Waisenrente wird ihnen ausgerichtet, wenn ein leiblicher Elternteil stirbt.

Art. 10 Mitversicherte Ehefrau

Zieht ein Mann gemäss § 21 des Gesetzes aus dem Kanton weg, so wird seine bisher mitversicherte Ehefrau selbständig prämienpflichtig. Das Prämienkonto wird gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes aufgeteilt.

Verzichtet ein Mann gemäss § 18 des Gesetzes auf die Vollversicherung oder zieht er gemäss § 21 des Gesetzes aus dem Kanton weg, so bleibt die Ehefrau, falls sie bereits Rentnerin ist, als Einzelversicherte voll versichert. Ihre bisherige Halbrente gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes wird vom folgenden Kalendermonat an in eine Vollrente umgewandelt.

Art. 11 Rückkauf

Sofern sich ein Versicherter gemäss § 21 Abs. 2 des Gesetzes in eine bisher als Ersatzkasse anerkannte Personalfürsorgeeinrichtung einkaufen muss, kann er innert längstens vier Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung ein Gesuch um Rückkauf seiner prämienfreien oder prämienpflichtigen Versicherung, ergänzt durch eine Bestätigung der betreffenden Pensionskasse, der Verwaltung einreichen.

Art. 12 Wiedereröffnung

Wird durch die Einwohnerkontrolle eine Streichung aus dem Einwohnerregister aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung über die Wiedereröffnung der Versicherung.

Art. 13 Rückkauf auf dem Verordnungsweg

Teilversicherungen, die vor dem 1. Januar 1969 auf Begehren der Versicherten erstellt worden sind, können gegen deren Willen nicht zurückgekauft werden.

Im Sinne von § 22 des Gesetzes ist im Laufe der Jahre 1972 und 1973 der Auskauf der Versicherungen für die Versicherten der Jahrgänge 1945, 1946, 1947 und 1948 durchzuführen.

Bei Ehepaaren müssen beide versicherten Partner den in Abs. 2 erwähnten Jahrgängen angehören, damit dieser Auskauf durchgeführt werden kann. Bisher mitversicherte Ehefrauen der vorgenannten Jahrgänge werden bei Zivilstandsänderung – jedoch nicht gegen ihren Willen – ausgekauft.

Im Sinne von § 22 des Gesetzes ist im Laufe des Jahres 1974 der Auskauf der prämienpflichtigen Versicherungen jener Versicherten der Jahrgänge 1910 bis 1920, die im Alter von 48 oder 49 Jahren der Versicherung beigetreten sind, durchzuführen. Bei Ehepaaren werden auch Frauen, die den obgenannten Jahrgängen nicht angehören und prämienfrei mitversichert waren, ausgekauft, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind.

III. Abtretung von Ansprüchen

Art. 14 Pfändung, Arrest usw.

Jede Abtretung oder Verpfändung der Leistungen der Versicherungskasse sowie der Ansprüche auf diese Leistungen – mit Ausnahme der Barabfindungen – ist nichtig. Die Verwaltung kann jedoch die freihändige Abtretung gestatten, wenn der Bezugsberechtigte in eine Anstalt eintritt, befürsorgt oder verbeiständet ist.

Art. 15 Private Fürsorgeeinrichtungen

Versicherte dürfen ihren Anspruch auf die ihnen und ihren Hinterlassenen zustehenden Versicherungsleistungen unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen an eine private Fürsorgeeinrichtung abtreten, wenn diese vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als «Rückversicherung» anerkannt gewesen ist und noch neue rückversicherte Mitglieder übernimmt. Sie sind dann von der Prämienzahlung befreit, solange die ihnen obliegenden Prämien unter Abzug eines allfälligen Staatszuschusses von der Fürsorgeeinrichtung entrichtet werden.

Die Fürsorgeeinrichtung muss dem Versicherten einen Rechtsanspruch darauf einräumen, dass ihm sowie seinen Hinterlassenen unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen mindestens die Leistungen zukommen, die ihnen vom Gesetz eingeräumt werden. Den einem Versicherten aufgrund seines steuerbaren Einkommens zukommenden Staatsbeitrag muss die Fürsorgeeinrichtung diesem jeweils direkt vergüten.

Es muss bestimmt sein, dass und in welcher Weise die Prämien, die der Versicherte bis zum Zeitpunkt der Abtretung der Versicherungsleistungen an die Staatliche Versicherungskasse entrichtet hat, diesem zugutekommen.

Diese Regelung ist aufzuheben, wenn die Fürsorgeeinrichtung die übernommenen Prämienzahlungen nicht oder nicht regelmässig leistet oder die Ansprüche der Versicherten nicht oder nicht regelmässig erfüllt. Ist die Regelung aufgehoben, so hat der Versicherte unter Vorbehalt von § 18 des Gesetzes die Prämien nachzuzahlen, die von der Fürsorgeeinrichtung nicht erhältlich sind, und die Zahlung der weiteren Prämien liegt ihm ob.

IV. Staatszuschüsse an die Prämien

Art. 16 Festsetzung

An die Prämien von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Versicherten mit geringem Einkommen leistet der Staat zur Ermässigung der Beiträge Zuschüsse. Sie betragen bei einem für den Steuersatz massgebenden Einkommen für:

Männer

Frauen

CHF

CHF

4/4

bis 6500

bis 5500

3/4

von 6600 bis 7300

von 5600 bis 6300

2/4

von 7400 bis 8100

von 6400 bis 7100

1/4

von 8200 bis 8900

von 7200 bis 7900

Kommt der Versicherte für einen oder mehrere Angehörige zur Hauptsache auf, so ist vom Jahreseinkommen ein Abzug von CHF 1800.– zu machen.

Die Festsetzung des Staatszuschusses an die Prämien erfolgt aufgrund der vorjährigen Steuererklärung auf die Dauer eines Jahres. Verändern sich im Laufe des Taxationsjahres die Einkommensverhältnisse, so erfolgt auf Begehren des Versicherten oder durch die Verwaltung eine neue Klassenzuteilung. Verändern sich die Familien- oder Zivilstandsverhältnisse derart, dass eine Verschiebung in eine andere Beitragsklasse in Frage käme, so ist auf Begehren des Versicherten oder durch die Verwaltung die entsprechende Änderung der Klassenzuteilung mit dem folgenden Kalenderquartal vorzunehmen.

Die Versicherten haben der Verwaltung auf deren Verlangen alle Beweismittel vorzulegen, welche für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Prämienklassenzuteilung erforderlich sind.

Die Zuteilung der Versicherten zu den verschiedenen Beitragsklassen erfolgt durch die Verwaltung unter Mitwirkung der Steuerverwaltung nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen dieser Verordnung. Die Ergebnisse der vorjährigen Steuererklärung sind spätestens zu Beginn des der Taxation vorangehenden Kalenderquartals, allfällige Änderungen jeweilen monatlich der Verwaltung mitzuteilen.

Art. 17 Vermögen

Übersteigt das Vermögen eines alleinstehenden Versicherten den Betrag von CHF 60 000.– oder dasjenige eines verheirateten oder mit Unterstützungspflichten belasteten Versicherten den Betrag von CHF 100 000.–, so wird kein Staatszuschuss an die Prämien gewährt.

Hat diese Anrechnung des Vermögens im einzelnen Falle eine besondere Härte zur Folge, so ist die Verwaltung ermächtigt, dem Versicherten den Staatszuschuss in erhöhtem Umfange (ein, zwei, drei oder vier Viertel) zu gewähren.

V. Kassawesen

Art. 18 Vermerk der Ein- und Auszahlungen

Die Versicherten haben ihre Zahlungen auf Verlangen der Verwaltung rechtsgültig zu belegen.

Jede Ein- und Auszahlung für jeden Versicherten ist buchhalterisch zu erfassen.

Art. 19 Verwaltungskosten

Der Staat bestreitet die Einrichtungs- und Verwaltungskosten. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. In bezug auf die Aufstellung des Verwaltungsbudgets, die Ablegung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Revision gelten die allgemeinen Bestimmungen der öffentlichen Verwaltung.

Art. 20 Anlage des Vermögens

Die Verwaltung hat die laufenden Einnahmen, die nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben für die Versicherung benötigt werden, unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Diese hat das Geld unter Mitwirkung der in § 25 Abs. 3 des Gesetzes genannten Kommission in sicheren Werten anzulegen.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1972 in Wirksamkeit.

KB 29.01.1972