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Gesetz über die Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Basel-Stadt von 1930
Vom 9. Mai 2007 (Stand 10. Juli 2007)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.1927.02 vom 16. Januar 2007 sowie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 05.1927.03 vom 30. März 2007,
beschliesst:
I. Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Auflösung der im Kanton Basel-Stadt errichteten kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung von 1930 (KAHV).
Die Auflösung erfolgt durch die Verteilung der Vermögenswerte der KAHV an die Versicherten.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, die im Mitteilungszeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes bei der bestehenden kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung aus dem Jahre 1930 versichert sind.
Es gilt ergänzend zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968, im Folgenden KAHVG genannt, sowie der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Dezember 1968 (Vollziehungsverordnung KAHVG).
II. Definitionen
Art. 3 Verwaltungskosten
Als Verwaltungskosten gelten Kosten, die aufgrund des Auflösungsvorgangs der KAHV in administrativer Hinsicht entstehen (Lohn-, EDV-, Porti-, Papierkosten usw.).
Art. 4 Auszahlungszeitpunkt
Als Auszahlungszeitpunkt gilt der Tag, an dem die KAHV die Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes zugunsten der jeweils berechtigten versicherten Person zur Zahlung auslöst.
Art. 5 Restvermögen
Als Restvermögen gilt die Differenz zwischen den Vermögenswerten der KAHV im Liquidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes und der Summe der gemäss diesem Gesetz auszurichtenden Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes.
Art. 6 Lebensbescheinigung
Als Lebensbescheinigung gilt das Dokument, mit dem jede versicherte Person ihr Lebendsein per 31. Dezember 2007 mit persönlicher Unterschrift bezeugt. Bei Zweifel an der Echtheit der Lebensbescheinigung kann eine beglaubigte Unterschrift einverlangt werden.
Art. 7 Liquidationszeitpunkt
Als Liquidationszeitpunkt gilt der 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Vermögenswerte in liquide Mittel transferiert sein.
Art. 8 Mitteilungszeitpunkt
Als Mitteilungszeitpunkt gilt der Tag, an dem die zu unterzeichnenden Lebensbescheinigungen gemäss § 6 dieses Gesetzes zusammen mit der Mitteilung über den individuellen Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes an die Versicherten versandt werden.
Das Datum des Mitteilungszeitpunkts gemäss Abs. 1 wird auf den 31. Dezember 2007 festgelegt.
Art. 9 Abgeltung
Als Abgeltung gilt der individuelle Auszahlungsanspruch, wie er in den Tabellen G1 bis G3 am Schluss dieses Gesetzes pro Versichertenkategorie ausgewiesen wird.
Der Abgeltung allfälliger Waisenrenten gemäss § 14 KAHVG wird vom Regierungsrat bestimmt.
III. Leistungsvoraussetzungen und Durchführung der Auflösung
1. Leistungsvoraussetzungen
Art. 10 Voraussetzung für die Ausrichtung der Abgeltung
Voraussetzung für die Ausrichtung der Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes ist die fristgerechte Einreichung der rechtsgültig unterzeichneten Lebensbescheinigung gemäss § 6 dieses Gesetzes durch die Versicherten.
Art. 11 Frist
Die Lebensbescheinigung ist nach Erhalt der Mitteilung gemäss § 8 dieses Gesetzes innerhalb von vier Monaten bei der zuständigen Dienststelle einzureichen.
Kann eine versicherte Person nachweisen, dass ihr eine Einreichung der Lebensbescheinigung aus entschuldbaren Gründen wie Krankheit, höhere Gewalt usw. nicht fristgerecht möglich war, kann die zuständige Behörde die verspätete Einreichung berücksichtigen, wenn die Lebensbescheinigung unmittelbar nach Wegfallen des Hinderungsgrundes eingereicht wurde.
2. Durchführung der Auflösung
Art. 12 Erlöschen der Prämienzahlungspflicht
Bei prämienpflichtigen Versicherten erlischt die Prämienzahlungspflicht mit dem Mitteilungszeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes.
Art. 13 Auszahlung der laufenden Renten sowie Sterbegelder
Die laufenden Renten werden von der KAHV bis zum Mitteilungszeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes ausbezahlt. Nach dem Mitteilungszeitpunkt werden im Hinblick auf die Auszahlung der Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes keine laufenden Renten und Sterbegelder mehr ausbezahlt.
Art. 14 Behandlung ausstehender Prämienbeiträge
Sind im Auszahlungszeitpunkt gemäss § 4 dieses Gesetzes bei einer versicherten Person ausstehende Prämienbeiträge vorhanden, werden diese mit der Abgeltung gemäss § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes verrechnet.
Art. 15 Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Auszahlungszeitpunkt gemäss § 4 dieses Gesetzes.
Art. 16 Haftungssubstrat
Die Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes werden durch die im Liquidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes in liquide Mittel transferierten Vermögenswerte der KAHV finanziert.
Sollten die in Abs. 1 genannten Vermögenswerte der KAHV im Liquidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes nicht ausreichen, um die Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes vollumfänglich zu finanzieren, haftet der Kanton im Umfang des Differenzbetrages.
Art. 17 Auszahlungsmodus
Die jeweilige Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes wird den Versicherten mittels einmaliger Zahlung auf die der ausführenden Dienststelle bekannt gegebene Bank- oder Postverbindung ausbezahlt.
Sollte eine Auszahlung im Sinn von Abs. 1 nicht möglich sein, gelangen andere geeignete Auszahlungsmethoden zur Anwendung.
Art. 18 Verwendung eines allfälligen Restvermögens
Der Regierungsrat stellt das allfällige Restvermögen gemäss § 5 dieses Gesetzes fest; dieses wird an den Kanton übertragen.
Art. 19 Verwaltungskosten der Auflösung
Die mit der Auflösung der KAHV verbundenen Verwaltungskosten gemäss § 3 dieses Gesetzes werden bis maximal CHF 200'000 den Vermögenswerten der KAHV belastet.
Sollten die Verwaltungskosten den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, werden die diesen Betrag übersteigenden Kosten dem Restvermögen gemäss § 5 dieses Gesetzes belastet.
Sollte das Restvermögen gemäss § 5 dieses Gesetzes nicht ausreichen, um allfällige den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigende Verwaltungskosten vollumfänglich zu begleichen, wird der Differenzbetrag vom Kanton getragen.
IV. Abgeltungsanspruch pro Versichertenkategorie
Art. 20
Die Abgeltung von Altersrentnerinnen und -rentnern (verheiratet oder ledig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von verheirateten Altersrentnern erfolgt gemäss Tabellen G3 am Schluss dieses Gesetzes.
Die Abgeltung von prämienpflichtigen Versicherten (verheiratet oder ledig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von prämienpflichtigen Versicherten erfolgt gemäss Tabellen G1 am Schluss dieses Gesetzes.
Die Abgeltung von prämienfreien Versicherten (verheiratet oder ledig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von prämienfreien Versicherten erfolgt gemäss Tabellen G2 am Schluss dieses Gesetzes.
V. Organisation
Art. 21 Durchführungsorgane
Die Durchführung der Auflösung der KAHV wird dem zuständigen Departement übertragen, welches die Zusammenarbeit mit den anderen Departementen regelt.
Das mit der Durchführung beauftragte Departement bestimmt die ausführende Dienststelle.
Art. 22 Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
VI. Rechtspflege
Art. 23 Mitteilung an die Versicherten
Die Mitteilung über die individuelle Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes an die Versicherten erfolgt mittels Informationsschreiben. Eine Verfügung wird nur auf Verlangen ausgestellt.
Das Begehren um Erlass einer Verfügung muss innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der in Abs. 1 genannten schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Dienststelle angemeldet werden.
Art. 24 Rechtsmittel, Rechtsmittelfrist, Instanzenzug
Ist die versicherte Person mit der verfügten Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben.
Wird die Einsprache ganz oder teilweise abgewiesen, steht den Betroffenen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung die Beschwerde gemäss § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 ans Sozialversicherungsgericht offen. Dessen Entscheid ist endgültig.
Art. 25 Legitimation
Zu der in § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Einsprache ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Verstirbt eine betroffene versicherte Person während dem hängigen Verfahren, sind deren Erbinnen oder Erben befugt, dieses anstelle der verstorbenen Person weiterzuführen.
Art. 26 Akteneinsicht
Die Akteneinsicht steht zu: – der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; – den Behörden, die zuständig sind für Einsprachen resp. Beschwerden gegen aufgrund dieses Gesetzes sowie des KAHVG und der Vollziehungsverordnung zum KAHVG erlassenen Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten.
Art. 27 Verwirkung
Der Anspruch auf Auszahlung der Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes verwirkt am 31. Dezember 2012.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 29 Verzinsung des versicherungstechnischen Fehlbetrags
Die Verzinsung des versicherungstechnischen Fehlbetrags durch den Staat mit 4% pro Jahr erfolgt letztmals am 31. Dezember 2007 per 31. Dezember 2006.
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Paragraphen des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 werden aufgehoben: §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28.
Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Publikation und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren und untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Art. 32 Geltungsdauer
Nach Tilgung der aus diesem Gesetz bestehenden Ansprüche sowie nach Auszahlung eines allfälligen Restvermögens in die Staatskasse ist der Regierungsrat ermächtigt, dieses Gesetz sowie das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 aufzuheben.
VIII. Tabellen der Abgeltungsbeträge
Die nachfolgenden Barwerttabellen stützen sich auf die Barwerttabellen in Anhang 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Dezember 1968. Die nachfolgenden Verweise auf Gesetzesartikel beziehen sich auf das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Dezember 1968.
KB 12.05.2007